Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 445/06
Urteil vom 22. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
C.________, 1943, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene C.________ war unter der - nicht im Handelsregister eingetragenen - Firma X.________ als Einzelunternehmer tätig. Am 28. Juni 2001 gründete er unter dem Namen Y.________ AG eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-. Gemäss Sacheinlagevertrag gleichen Datums übernahm die Aktiengesellschaft von C.________ das von ihm unter der Firma X.________ geführte Geschäft mit Aktiven von Fr. 113'144.30 und Passiven von Fr. 12'911.95 gemäss Übernahmebilanz vom 31. Dezember 2000. Im selben Vertrag war weiter vorgesehen, dass "alle seit 1. Januar 2001 getätigten Geschäfte ... als für die Y.________ AG erfolgt" gelten.
Gestützt auf einen nicht datierten Versicherungsantrag schloss C.________ bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 einen Vertrag über die freiwillige Unfallversicherung als Selbstständigerwerbender, wobei der versicherte Verdienst auf Fr. 97'200.- festgesetzt wurde. Am 18. Oktober 2001 war C.________ an einem Auffahrunfall beteiligt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Winterthur richtete zunächst bis 30. September 2003 das versicherte Taggeld aus. Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 hob sie den Unfallversicherungsvertrag indessen rückwirkend ab 31. März 2001 auf und forderte die ausgerichteten Taggelder abzüglich der seither bezahlten Versicherungsprämien, mithin insgesamt Fr. 146'723.65, zurück. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 ab.
B.
Beschwerdeweise liess C.________ beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 18. Oktober 2001 und 10. August 2004 zuzusprechen, wobei der versicherte Verdienst auf Fr. 97'200.- zu belassen sei; eventuell sei die Sache "zur Anpassung des versicherten Verdienstes" an die Winterthur zurückzuweisen; ausserdem sei festzustellen, dass die Rückforderung von Fr. 146'723.65 nicht besteht. - Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 31. Juli 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren erneuern.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Die Kognition des Bundesgerichtes richtet sich daher noch nach Art. 132 (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1) OG. Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall bildet die im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 auf den 31. März 2001 festgelegte Auflösung (Beendigung) der freiwilligen Unfallversicherung des Beschwerdeführers den Anfechtungsgegenstand, welche die Rechtsgrundlage der Rückerstattungsforderung für die seither von der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 18. Oktober 2001 ausgerichteten Taggelder darstellt. Mit seinem Beschwerdebegehren hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand über diesen Anfechtungsgegenstand hinaus auf die Leistungspflicht der Winterthur für den Unfall vom 10. August 2004 ausgedehnt. Darüber hat die Winterthur im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 nicht verfügt und es besteht für diesen Unfall kein Sachzusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Unfallversicherung von Selbstständigerwerbenden durch die (ausser der SUVA) zugelassenen anderen Versicherer (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, wonach die freiwillige Unfallversicherung mit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit endet (Art. 137 Abs. 1 lit. a UVV), der Vertrag aber deren Fortbestand bis drei Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorsehen kann (Art. 137 Abs. 2 UVV). In Ziff. 1.2 der Vertragsbedingungen der Winterthur, welche integrierter Vertragsbestandteil des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages bildeten, war dementsprechend statuiert, dass die Versicherung drei Monate nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit endet.
Ferner hat die Vorinstanz die gesetzliche Regelung über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad (Beweismass) der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Für das gesamte sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt, dass die Beweiswürdigung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung erfolgt (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP; Art. 61 lit. c ATSG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG ). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 , 122 V 157 E. 1c S. 160).
3.2 Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger, zahlreiche Einzelheiten mit berücksichtigender Würdigung des überwiegend vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenmaterials zum Schluss gelangt, dass dieser auf den 1. Januar 2001 seine bisher als Einzelunternehmer unter der Firma X.________ ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ab diesem Zeitpunkt seine gesamte Geschäftstätigkeit im Namen und auf Rechnung der am 28. Juni 2001 gegründeten Y.________ AG abwickelte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beweismaterial falsch gewürdigt und dementsprechend den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Namentlich die von ihm vorgelegten Rechnungen und Quittungen betreffend die ihm von der Y.________ AG ab 1. Januar 2001 ausgerichteten "Honorare" seien dahin gehend zu würdigen, dass er entsprechendes selbstständiges Erwerbseinkommen erzielt habe.
3.2.1 Gemäss Art. 138 Satz 1 erster Halbsatz UVV werden die Prämien und Geldleistungen in der freiwilligen Unfallversicherung "im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen". Diese Bestimmung verweist zwar ihrem Wortlaut nach nur auf Abs. 1 von Art. 22 UVV, wo lediglich der Höchstbetrag des jährlichen versicherten Verdienstes festgelegt wird. Der Rechtssinn von Art. 138 Satz 1 erster Halbsatz UVV geht aber dahin, dass Bemessungsgrundlage der Leistungen und Prämien in der freiwilligen Unfallversicherung dieselbe ist wie in der obligatorischen, nämlich der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 2 UVV (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575 E. 2c/aa, 1994 Nr. U 183 S. 49 E. 5b und c). Als solcher gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Da der Selbstständigerwerbende nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG) erzielt, kann der versicherte Verdienst in der freiwilligen Unfallversicherung nur auf selbstständigem Erwerbseinkommen beruhen. Eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die zur Beendigung der freiwilligen Unfallversicherung führt, liegt daher auch vor, wenn ein bisher selbstständig Erwerbstätiger nur noch massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG bezieht.
3.2.2 Ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt als Einkommen aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht nach den von den Beitragspflichtigen getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen oder Dispositionen; ebenso wenig ist auf die Rechtsnatur des dem Arbeitsentgelt zugrunde liegenden Rechts- oder Vertragsverhältnisses abzustellen. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283, je mit Hinweisen).
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Y.________ AG vereinbart, dass er "in der Anfangsphase ... Fr. 5'000.-- Honorar pro Monat (Fr. 60'000.-- pro Jahr) erhält, für Geschäftsführungsaufgaben und Einbringen seiner lang erworbenen Fähigkeiten in den Betrieb der Y.________ AG". Ausser der Geschäftsführertätigkeit habe er "weitere Arbeiten für die Y.________ AG verrichtet, welche er mit Bezügen abdeckte". Ingesamt habe er im Jahre 2001 "von der Y.________ AG für Arbeiten Fr. 95'000.-- abgebucht."
Da der Beschwerdeführer zugleich einziger Verwaltungsrat der Y.________ AG war, führte seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Aktiengesellschaft zu einer arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Doppelstellung mit gesellschaftsrechtlicher Organstellung einerseits und arbeitsvertraglicher Anstellung als Geschäftsführer andererseits (BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216). Als Geschäftsführer stand er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Y.________ AG, hatte sich an die Weisungen ihres einzigen Exekutivorgans zu halten, blieb in deren Arbeits- und Betriebsorganisation eingegliedert und das Unternehmerrisiko seiner Geschäftsführertätigkeit trug allein die Y.________ AG. Die personelle Identität als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG änderte an diesem arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Doppelverhältnis nichts, sondern hat grundsätzlich die Ungültigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zufolge unzulässigen Selbstkontrahierens zur Folge (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f., 126 III 361 E. 3a S. 363 f. mit Hinweisen). Als Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer aber arbeitsvertraglichen Lohn (Art. 322 Abs. 1 OR) und nicht eine Vergütung als Beauftragter (Art. 394 Abs. 3 OR) bezogen. Die Bezeichnung als "Honorar" in den von ihm in zwei Versionen aufgelegten Rechnungen an die Y.________ AG ist unerheblich. Wirtschaftlich stellen die ihm für seine Geschäftsführertätigkeit und "weitere Arbeiten" im Jahre 2001 durch die Y.________ AG ausgerichteten Arbeitsentgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG dar. Versicherter Verdienst als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 138 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV wurde damit nicht erzielt, weshalb die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per 1. Januar 2001 selbst dann beendet war, wenn er danach von der Y.________ AG als Geschäftsführer effektiv noch entlöhnt wurde. Die vom kantonalen Gericht mit anderer Begründung gezogene Schlussfolgerung, dass die freiwillige Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 31. März 2001 beendet war, ist daher jedenfalls im Ergebnis bundesrechtskonform.
4.
Das kantonale Gericht hat die Beendigung der freiwilligen Unfallversicherung zum 31. März 2001 eventualiter auch damit begründet, dass zwischen dem vereinbarten, maximalen versicherten Verdienst und dem tatsächlich fehlenden Erwerbseinkommen ab 1. Januar 2001 ein krasses und konstantes, die Vertragsauflösung rechtfertigendes Missverhältnis bestanden habe. Da sich die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides - wie dargelegt - zumindest im Ergebnis als bundesrechtskonform erweist, kann offen bleiben, ob die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung erhobenen Einwände stichhaltig sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: