Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.281/2006 /bnm
Urteil vom 23. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________, geb. 2004,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
gegen
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Obhutsentzug,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 8. August 2006 entzog die Vormundschaftsbehörde A.________ Z.________ die Obhut über ihre Tochter X.________, geboren 2004, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und bestätigte den gegenwärtigen Aufenthalt von X.________ im Kinderhaus B.________ in C.________. Die Vormundschaftsbehörde hielt fest, dass das Kind in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 314a Abs. 1 ZGB dort per fürsorgerische Freiheitsentziehung platziert werde. Ferner wurde angeordnet, dass eine Umplatzierung bzw. Beendigung der Unterbringung abgesehen vom Verfahren gemäss Art. 397a ff. ZGB ausdrücklich der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürfe. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 13. September 2004 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 309 ZGB wurde bestätigt, und der Beiständin, Frau Y.________, wurden folgende zusätzliche Aufträge erteilt (Ziff. 5 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 8. August 2006):
a) die Platzierung von X.________ zu überwachen und zu begleiten;
b) die Finanzierung der Platzierung von X.________ sicherzustellen;
c) nach Ablauf des notwendigen bzw. vorgesehenen Aufenthaltes im Kinderhaus B.________ in C.________, der Vormundschaftsbehörde in einem entsprechendem Antrag eine Anschlusslösung für eine geeignete Platzierung des Kindes X.________ in einer Pflegefamilie zu präsentieren;
d) den Kontakt zwischen X.________ und der Kindsmutter Z.________ zu planen und die Umsetzung in geeigneter Art und Weise zu überwachen;
e) die Vormundschaftsbehörde A.________ im Sinne eines ausserordentlichen Berichtes in Kenntnis zu setzen, sobald weitergehende Massnahmen notwendig sind.
Mit Eingabe vom 31. August 2006 reichte Rechtsanwalt Stefan Blum im Namen von X.________ und im Auftrag sowie mit Vollmacht ihrer Mutter Z.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bezirksrat Uster ein mit dem Antrag, es sei Ziffer 5 lit. c des Beschlusses aufzuheben. Mit Beschluss vom 11. September 2006 ist der Bezirksrat Uster auf die Beschwerde mangels wirksamer Vertretung des urteilsunfähigen Kindes nicht eingetreten.
B.
Gegen den Beschluss des Bezirksrates gelangte Rechtsanwalt Stefan Blum im Namen von X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und verlangte die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses. Mit Beschluss vom 28. September 2006 wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksrates.
C.
Rechtsanwalt Stefan Blum hat den Beschluss des Obergerichts im Namen von X.________ am 2. November 2006 mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz (bzw. der Bezirksrat) sei anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Weiter ersucht er, X.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 56 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59).
2.1 Die Berufungsklägerin erhebt eidgenössische Berufung unter Hinweis auf Art. 44 lit. e OG. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zulässig gegen die Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft sowie Aufhebung dieser Verfügung. Die Berufung ist auch zulässig gegen die Ablehnung der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft (BGE 71 II 214 ff.; 90 II 359 E. 1 S. 362; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, S. 214, Ziff. 2.5.4 zu Art. 44; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 63 zu Art. 397 ZGB). Vorliegend geht es indessen nicht um einen Entscheid der Vormundschaftsbehörde über die Ablehnung oder Weigerung einer Anordnung eines Vertretungsbeistandes. Strittig ist der in Ziffer 5 lit. c des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde enthaltene Auftrag an die Beiständin, einen Antrag betreffend Platzierung in eine Pflegefamilie zu stellen. Die Vormundschaftsbeschwerde vom 31. August 2006 wurde gegen diese Anordnung der Vormundschaftsbehörde erhoben, jedoch mangels wirksamer Vertretung des urteilsunfähigen Kindes vom Bezirksrat als unzulässig erachtet, was das Obergericht bestätigt hat. Da keine Ablehnung der Anordnung eines Vertretungsbeistandes durch die Vormundschaftsbehörde strittig ist, lässt sich die Zulässigkeit der Berufung nicht auf Art. 44 lit. e OG stützen.
2.2 Strittig ist - wie erwähnt - einzig die Dispositiv-Ziffer 5 lit. c des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, mit welcher die Beiständin des Kindes angewiesen wird, (nach Ablauf des vorgesehenen bzw. notwendigen Aufenthalts im Kinderheim) einen Antrag betreffend Platzierung in einer Pflegefamilie zu stellen. Die Berufungsklägerin wehrt sich weder gegen die Entziehung der Obhut noch gegen die Unterbringung des Kindes in ein Heim, sondern offenbar dagegen, dass nach dem Heimaufenthalt die elterliche Obhut möglicherweise nicht wiederhergestellt wird. Die Anweisung an die Beiständin, zu gegebener Zeit einen Antrag in eine bestimmte Richtung zu stellen, hat nicht die Entziehung oder Wiederherstellung der Obhut zum Gegenstand (Art. 44 lit. d OG). Die Berufung ist daher ausgeschlossen.
3.
Nach dem Dargelegten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Gerichtskosten werden keine erhoben.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass der Gerichtskosten ist gegenstandslos. Ihrem Antrag auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann kein Erfolg beschieden sein, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: