BGer 6A.98/2006
 
BGer 6A.98/2006 vom 23.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.98/2006 /bri
Urteil vom 23. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Urs Wendling,
gegen
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises (Art. 17 Abs.1 lit. c aSVG); Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 23. August 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG).
2.
Am 2. Oktober 2004, um 22.56 Uhr, überschritt der Lenker eines PW Audi A4 mit Zürcher Kontrollschildern auf der Kantonsstrasse zwischen Biel und Pieterlen bei Bifang/BE ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h. Am 18. Oktober 2004, um 15.25 Uhr, überschritt der Lenker desselben Fahrzeugs auf der Autobahn A12 bei Semsales/FR die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 26 km/h. Halterin des Fahrzeugs war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wetzikon/ZH. Deren Geschäftsführer erklärte, dass der Beschwerdeführer für das Fahrzeug verantwortlich sei.
3.
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 15. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 2. Oktober 2004 der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG sowie Art. 4a und Art. 5 VRV), begangen durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 49 km/h, schuldig gesprochen und zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt. Da der Beschwerdeführer die entsprechende Gerichtsurkunde nicht abholte, wurde sie ihm durch die Kantonspolizei Biel am 3. März 2005 in den Briefkasten an seiner Wohnadresse gelegt. Das Strafmandat blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
4.
Am 12. April 2005 nahm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das bis dahin sistierte Administrativverfahren wegen der beiden Vorfälle vom 2. und vom 18. Oktober 2004 wieder auf. Der Beschwerdeführer anerkannte, dass er das Fahrzeug am 18. Oktober 2004 bei Semsales/FR gelenkt hatte. Er bestritt aber, dass er es am 2. Oktober 2004 bei Bifang/BE gelenkt habe. Er gab an, er habe den Firmenwagen des Öftern nahen Angehörigen zur Verfügung gestellt. Er lehnte es unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab, die Person zu bezeichnen, welche das Fahrzeug am 2. Oktober 2004 bei Bifang/BE gelenkt habe. Er nannte eine Zeugin, die bestätigen könne, dass er zur angeblichen Tatzeit zu Hause in Biel gewesen sei. Er erklärte, dass er gegen das Strafmandat vom 15. Februar 2005 deshalb keine Einsprache erhoben habe, weil er es infolge seiner Abwesenheit wegen Militärdienst beziehungsweise Ferien auf den Philippinen erst nach Ablauf der Einsprachefrist zur Kenntnis genommen habe.
5.
Mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 5. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer wegen der beiden Vorfälle vom 2. und vom 18. Oktober 2004 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a sowie Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen.
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs nach Durchführung eines Beweisverfahrens am 23. August 2006 ab.
Der Beschwerdeführer erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei festzustellen, dass ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er zum Tatzeitpunkt das in Frage stehende Automobil selbst gelenkt habe; auf den Entzug des Führerausweises sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei gutzuheissen. Zu den übrigen Begehren des Beschwerdeführers werden keine Anträge gestellt. Allerdings wird dargelegt, weshalb die Rekurskommission keine Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer den PW Audi A4 am 2. Oktober 2004, um 22.56 Uhr, bei Bifang/BE gelenkt und somit die polizeilich festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hatte.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweismaterial vermöge nicht rechtsgenüglich zu untermauern, dass er beim Vorfall vom 2. Oktober 2004 das Fahrzeug gelenkt habe. Die von ihm eingereichten zwei Radarbilder liessen keine Rückschlüsse auf seine Täterschaft zu. Durch die Zeugenaussage seiner Vermieterin, Frau A.________, werde er entlastet, was die Rekurskommission zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Er habe verschiedentlich darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug an Familienangehörige ausgeliehen habe und sich insoweit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Die Rekurskommission habe demzufolge bei der Abklärung des Sachverhalts die allgemein gültigen und verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Beweiswürdigung nicht angewendet, stattdessen einzig aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung seine Täterschaft angenommen und ihm den Entlastungsbeweis zugeschoben. Damit habe sie den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Abs. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt, der auch im Verfahren des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken gelte, welchem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strafähnlicher Charakter zukomme. Der Beschwerdeführer rügt sodann unter dem Titel "Gewaltentrennung", dass die Rekurskommission vom Sachverhalt, welcher dem Strafmandat zugrunde liege, zu Unrecht nicht abgewichen sei, obschon die erst im Administrativverfahren erhobenen Beweise ihn entlasteten.
Die Einwände sind offensichtlich unbegründet. Die Rekurskommission hat die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht bloss vermutet und ihm nicht den Entlastungsbeweis zugeschoben. Vielmehr hat sie ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 2. Oktober 2004 das Fahrzeug gelenkt hatte. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung sowie von einer unzulässigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein. Die Rekurskommission hat sodann nicht kurzerhand den im rechtskräftigen Strafmandat festgestellten Sachverhalt als verbindlich erachtet, sondern vielmehr ein Beweisverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen sie eine Auskunft der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffend die Benützung der Firmenfahrzeuge eingeholt und die vom Beschwerdeführer angerufene Zeugin einvernommen hat. Inwiefern die Beweiswürdigung durch die Rekurskommission willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Zur Begründung im Einzelnen kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Dass der Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten auch bei der festgestellten Sachlage gegen Bundesrecht verstösst, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: