Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 168/06
Urteil vom 23. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
P.________, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
P.________ war vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 als Spritzmeister Einrichter in der Firma A.________ angestellt. Am 9. Februar 2004 meldete er sich arbeitslos. Ab dem 4. Juni 2004 wurde der Versicherte von seinem Arzt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge meldete er sich am 15. Juli 2004 wegen eines Post-Polio-Syndroms bei der Invalidenversicherung an. Von November 2004 bis Januar 2005 arbeitete P.________ im Zwischenverdienst bei der Firma B.________ und ab Februar 2005 in einem 50 % Pensum als Hauswart bei der Stiftung C._________; zusätzlich erteilte er in der Gemeinde D.________ im Umfang von 10 % Schwimmlektionen. Mit zwei Verfügungen, datiert vom 28. Juni 2005, stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten für die Monate April und Mai 2005 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für jeweils 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Ebenfalls wegen fehlender Arbeitsbemühungen erliess das RAV für die Kontrollperioden Juni bis Dezember 2005 sieben weitere Verfügungen, mit denen der Versicherte für jeweils 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ausserdem überwies das RAV die Akten dem beco Berner Wirtschaft (beco) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 bejahte das beco zunächst die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 hielt es aber fest, dass der Versicherte ab 5. September 2005 nicht mehr vermittlungsfähig sei. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 bestätigte das beco die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Monate April, Juni und Juli 2005 (gegen die Einstellung für die Kontrollperiode Mai wurde keine Einsprache eingereicht). Mit Einspracheentscheiden vom 3. Januar, 3. Februar und 15. März 2006 wurden die Einstelltage für die Monate August bis Dezember 2005 bestätigt. Schliesslich bestätigte das beco die Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten ab 5. September 2005 mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006.
B.
Der Versicherte erhob gegen sämtliche Einspracheentscheide Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 und mit Entscheid vom 2. Juni 2006 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfahren. Die Beschwerden gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Monate April, Juni, Juli und August 2005 wies das kantonale Gericht ab, ebenso die Beschwerde gegen die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit ab 5. September 2005. Hingegen hiess es die Beschwerden gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2005 insoweit gut, als der Versicherte ab 5. September 2005 die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr erfüllte, weshalb die Einstellungen gegenstandlos wurden (Entscheid vom 2. Juni 2006).
C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen und auf die Einreichung von Arbeitsbemühungen zu verzichten, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern sei zu verpflichten, ihm bis zum Entscheid der Invalidenversicherung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab 1. Mai 2005 und eines versicherten Verdienstes von Fr. 6646.- Taggelder auszurichten.
Das beco schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und bezüglich Behinderter (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 E. 2) im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 2264 Rz 279 ff.) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58, 123 V 214 E. 3 S. 216, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ferner hat die Vorinstanz die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Auch darauf wird verwiesen.
3.
Auf dem Formular "Angaben der Versicherten Person" deklarierte der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode April, er habe keine Arbeitsbemühungen vorgenommen, da er zu 50 % arbeitsunfähig sei. In der Folge wurde er mit Verfügung vom 28. Juni 2005 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gemäss Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer im Juni 2005 um keine Stelle beworben; er wurde deshalb mit Verfügung vom 1. September 2005 für 15 Tage in der Anspruchberechtigung eingestellt. Im Formular für den Monat Juli 2005 gab der Versicherte an, im Umfang von 0 % Arbeit zu suchen, wofür er mit Verfügung vom 1. September 2005 für weitere 15 Tage eingestellt wurde. Mit Verfügungen vom 7. und 28. Oktober 2005 wurde er jeweils für weitere 15 Tage eingestellt, da er sich auch im August und September 2005 um keine Stelle beworben hatte. Aus dem selben Grund erfolgten auch für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 Einstellungen von je 15 Tagen. Parallel dazu verfügte das beco am 31. Oktober 2005, der Versicherte sei ab 5. September 2005 nicht mehr vermittlungsfähig.
Unbestritten und erstellt ist, dass der Versicherte von April bis Dezember 2005 keine Arbeitsbemühungen unternommen hat. Ferner steht der versicherte Verdienst von Fr. 6646.- sowie der Vermittlungsfähigkeitsgrad von 100 % bis 5. September 2005 fest, da gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG ein Versicherter, der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung angemeldet hat, entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht vermittlungsfähig ist. Solange die Vermittlungsbereitschaft gegeben ist, im vorliegenden Fall unbestrittenerweise bis 5. September 2005, spielt der Vermittlungsgrad sodann keine Rolle.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 5. September 2005.
3.1.1 Der Versicherte vertritt in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate November 2004 bis September 2005 wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, dass er auf Grund der erzielten Zwischenverdienste, seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seiner erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht gehalten sei, zusätzliche Arbeitsbemühungen zu unternehmen, zumal die Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflichtig und er deshalb auch über den 5. September 2005 hinaus vermittlungsfähig sei.
3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutung von Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Damit wird verkannt, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer (Nussbaumer, a.a.O., S. 2261 Rz 270). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sein Einwand, er stehe seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend bereits in einem Anstellungsverhältnis, verfängt daher nicht. Denn dass er weiterhin Kompensationszahlungen verlangt, zeigt auf, dass die derzeitige Stelle nicht als definitive Lösung aufgefasst wird. Andernfalls würde im Umfang der ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG mehr vorliegen. Deshalb war der Versicherte gehalten, sich um eine zumutbare Stelle zu bemühen. Angesichts der fortdauernden ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe sich auch nicht um eine weitere oder andere Stelle zu bemühen, gelangten Verwaltung und Vorinstanz mit Recht zum Schluss, es fehle an dessen Bereitschaft, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, weshalb er ab 5. September 2005 nicht mehr als vermittlungsfähig zu gelten hat.
3.2 Streitig und zu prüfen sind weiter die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden April, Juni, Juli, August und September 2005.
3.2.1 Der Beschwerdeführer kann für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2005 keine Stellenbemühungen nachweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe in jener Zeitspanne bei der Stiftung C.________ im Umfang von 50 % gearbeitet und deshalb keine weitere Tätigkeit aufnehmen können. Daher sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich um Stellen zu bemühen.
3.2.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Als arbeitslos im Sinne des AVIG gilt auch der Leistungsbezüger, der einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielt oder einer Ersatzarbeit (Art. 25 AVIG) nachgeht. In beiden Fällen erhält er von der Kasse Arbeitslosenentschädigung. Ihn trifft dementsprechend die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Insbesondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Aus der Schadenminderungspflicht fliesst die Pflicht, die Arbeitslosenkasse nach Möglichkeit gänzlich - nicht nur teilweise - zu entlasten. Die Verwaltung berücksichtigte in ihren ersten beiden Verfügungen, dass bei der Beurteilung des Verschuldens weniger strenge Anforderungen an die erforderlichen Bemühungen um Arbeit zu stellen sind, da die Möglichkeiten der Stellensuche durch die bereits ausgeübte Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden. Sie stellte den Beschwerdeführer daher im Rahmen eines leichten Verschuldens für 8 Tage ein. Die darauf folgenden Einstellungen in Höhe von jeweils 15 Einstelltagen tragen der besonderen Konstellation zwar nach wie vor Rechnung; sie berücksichtigen aber auch, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen fortdaurten. Verwaltung und Vorinstanz stellten sodann den Versicherten für die Monate April, Juni, Juli, August und Anfang September 2005 zu Recht im Rahmen zuerst eines leichten und dann eines mittelschweren Verschuldens ein (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152, ARV 2002 S. 122 E. 1b). Da der Beschwerdeführer ab 5. September 2005 nicht mehr vermittlungsfähig ist, sind die Einstellungen ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos, weshalb die Vorinstanz die entsprechenden Einspracheentscheide zu Recht aufhob.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: