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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.310/2006 /len
Urteil vom 26. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Florian Gabriel,
gegen
1. B.________,
Erbengemeinschaft des Herrn C.________, bestehend aus:
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer.
Gegenstand
Art. 9, 29 BV und Art. 6 EMRK (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer, vom 22. August 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2007 aufgefordert wurde, spätestens am 7. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- einzuzahlen;
dass die als eingeschriebene Sendung bzw. Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgeschickt wurde;
dass die Verfügung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34 mit Hinweisen);
dass im Übrigen, da die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bei der Rücksendung der Verfügung an das Bundesgericht noch nicht abgelaufen war, die Verfügung der Beschwerdeführerin uneingeschrieben mit B-Post und zusammen mit der Kopie der zurückgeschickten Gerichtsurkunde nochmals zugesandt wurde;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: