BGer 4P.310/2006 |
BGer 4P.310/2006 vom 26.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.310/2006 /len
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Urteil vom 26. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Herrn Florian Gabriel,
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gegen
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1. B.________,
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Erbengemeinschaft des Herrn C.________, bestehend aus:
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2. D.________,
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3. E.________,
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4. F.________,
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5. G.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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1. Kammer.
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Gegenstand
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Art. 9, 29 BV und Art. 6 EMRK (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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1. Kammer, vom 22. August 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung
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dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2007 aufgefordert wurde, spätestens am 7. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- einzuzahlen;
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dass die als eingeschriebene Sendung bzw. Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgeschickt wurde;
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dass die Verfügung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34 mit Hinweisen);
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dass im Übrigen, da die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bei der Rücksendung der Verfügung an das Bundesgericht noch nicht abgelaufen war, die Verfügung der Beschwerdeführerin uneingeschrieben mit B-Post und zusammen mit der Kopie der zurückgeschickten Gerichtsurkunde nochmals zugesandt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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