Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 189/06
Urteil vom 26. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
gegen
T.________, 1961,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Kasernenstrasse 15, 8004 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene T.________ war seit 1. November 1985 als Cellistin bei der X.________ AG angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Mai 2002 meldete die Arbeitgeberin der Zürich, T.________ habe am 23. Mai 2002 den Orchestergraben wegen zu grosser Lärmbelastung mit Schweissausbrüchen und Zittern verlassen müssen. Der am folgenden Tag aufgesuchte Dr. med. U.________, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, habe sie wegen chronischer Lärmbelastung und Tinnitus sowie einer psychischen Belastung für grosse Opern arbeitsunfähig geschrieben. Die Zürich klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab und holte insbesondere die Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 6. September 2002 und von Frau Dr. med. W.________, Leiterin des Tinnitus-Zentrums, vom 30. Oktober 2002 ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Dr. med. M.________, Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin der Abteilung Arbeitsmedizin beurteilen (Berichte vom 11. Dezember 2002 und 20. Januar 2003). Gestützt darauf teilte sie T.________ am 31. Januar 2003 verfügungsweise mit, eine Leistungspflicht entfalle, da keine Berufskrankheit vorliege. Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 20. Juni 2003 und des Gutachtens des Prof. Dr. med. P.________ von der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 30. September 2004 verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 das Vorliegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von T.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Zürich zurückwies, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Entscheid vom 23. Februar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Zürich das Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Leistungen geschuldet sind.
T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nicht an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) leidet. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Zürich nicht mehr zu prüfen ist auch die von der Vorinstanz mangels eines Hörverlustes verneinte Frage, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 Ziff. 2 lit. a zur UVV vorliegt. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG, welche Bestimmung und dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186, 119 V 200 E. 2b S. 201, je mit Hinweisen) die Vorinstanz richtig wiedergegeben hat. Zutreffend dargelegt hat sie auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nicht zur Anwendung kommt, da sich die fraglichen Beeinträchtigungen des Gehörs und somit der geltend gemachte Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt verwirklicht hat (RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57, U 126/04).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat eine ausführliche Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Stellungnahmen des Dr. med. M.________ und des Prof. Dr. med. P.________ vorgenommen. Dabei hat es erwogen, sowohl aufgrund der medizinischen Literatur wie auch der Darlegungen der beiden Fachärzte sei eine Hyperakusis, wie sie bei der Versicherten festgestellt worden sei, auf einen Gesamtprozess verschiedener interagierender Komponenten wie somatische, psychofunktionelle und umweltbedingte Faktoren, zurückzuführen. Während Prof. Dr. med. P.________ somatischerseits vor allem von einer durch die langzeitliche berufliche Tätigkeit hervorgerufene Besonderheit der auditorischen Verarbeitung im Zentralnervensystem der Berufsmusiker ausgehe, durch die es bei der Versicherten wegen der beruflich bedingten übermässigen Schallexposition zu vegetativen Entgleisungen gekommen sei, halte Dr. med. M.________ eine berufliche Ursache der Hyperakusis für unwahrscheinlich, erwähne jedoch gleichzeitig die Bedeutung einer Abklärung der einzelnen Faktoren durch eine psychosomatische Exploration. Aufgrund des auf medizinischer Erfahrung beruhenden Hinweises des Prof. Dr. med. P.________ auf eine stark überwiegende Verursachung des Leidens durch die berufliche Tätigkeit besteht nach den Darlegungen der Vorinstanz Anlass für nähere Abklärungen zum Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall. Angesichts der multifaktoriellen Genese der Hyperakusis und des Fehlens von Erhebungen zu den weiteren Aspekten, insbesondere allfälliger psychosozialer Belastungsfaktoren sowie des Umstandes, dass Dr. med. M.________ mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin andere als berufliche Faktoren von Beginn an als relevanter bezeichnet hat und Prof. Dr. med. P.________ diesen offenbar praktisch keine Bedeutung beimisst, vermag diesbezüglich keine der medizinischen Beurteilungen zu überzeugen. Das kantonale Gericht hat die Sache daher zu Recht zur ergänzenden Abklärung in psychosomatischer und otologisch-audiologischer Hinsicht unter Mitberücksichtigung der von der SUVA erhobenen Messungen von Schallbelastungen von Orchestermusikern an die Zürich zurückgewiesen. Zu ergänzen ist, dass die medizinischen Sachverständigen, die sich mit dem Fall befasst haben, nicht geprüft haben, ob die Versicherte allenfalls bereits in der Zeit vor ihrer Tätigkeit als Berufsmusikerin an Hyperakusis gelitten hat. Auch dazu werden ergänzende Erhebungen zu treffen sein.
3.2 An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern. Es kann insbesondere nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, das Beschwerdebild sei nicht stark überwiegend durch die Schalleinwirkung verursacht worden. Auch kann nicht zum Vornherein gesagt werden, eine Gewichtung der Kausalitätskette sei medizinisch kaum möglich.
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Zürich als unterliegende Partei der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.