BGer U 237/2006 |
BGer U 237/2006 vom 26.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 237/06
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Urteil vom 26. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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K.________, geboren 1950, war als Industriemaler für die Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 30. Januar 2001 bei der Arbeit von einer Eisenstange am Hinterkopf getroffen wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, reduzierte das in der Folge des Unfalles erbrachte Taggeld ab 31. August 2001 (Verfügung vom 10. Juli 2001), stellte zum 1. Oktober 2004 sämtliche Versicherungsleistungen ein (Verfügung vom 24. September 2004) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 fest.
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B.
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Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ hin führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist beschränkten Schriftenwechsel durch, wonach es mit Entscheid vom 22. März 2006 unter Bejahung der Rechtzeitigkeit Eintreten auf die Beschwerde des Versicherten vom 12. April 2005 beschloss.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids unter Feststellung, dass die vorinstanzliche Beschwerde vom 12. April 2005 verspätet eingereicht worden sei.
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Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist stets diese Fassung gemeint]; vgl. zu der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung AS 2006 2197, 2219). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes (in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist stets diese Fassung gemeint]; vgl. zu der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung AS 2006 2197, 2223), laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 128 V 199 E. 2a S. 201, 124 V 82 E. 2 S. 85 mit Hinweisen, Urteil O. vom 7. Oktober 2005, U 181/04).
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2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Beschwerde und damit gegen das Eintreten auf das Rechtsmittel. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des Art. 45 VwVG, welche im Hinblick darauf, dass gegen die Endverfügung gemäss Art. 62 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, selbstständig anfechtbar ist, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
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Die SUVA hat ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung der vom kantonalen Gericht angenommenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da hievon der Entscheid über das Eintreten in der Hauptsache abhängig ist. Zu bejahen ist auch der für die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vorausgesetzte irreparable Nachteil, weil ein Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin sich einem möglicherweise längerdauernden materiellen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zu unterziehen hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens nicht entschädigt würde. Weil das Bundesgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen hat und sich das kantonale Hauptverfahren bei Gutheissung der Verspätungseinrede im letztinstanzlichen Verfahren nachträglich als hinfällig erweisen könnte, sprechen auch die Prozessökonomie sowie der Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) für eine selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 E. 1b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die SUVA bereits angewiesen, sich materiell zur Sache zu äussern, was diese in der Folge auch getan hat. Dies ändert nichts an den vorstehenden Ausführungen, da es andernfalls die erstinstanzlichen Gerichte in der Hand hätten, durch zwingende verfahrensleitende Verfügungen die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zu unterlaufen (was diese letztlich denn auch unnötig machen würde).
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Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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3.
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Da es sich beim angefochtenen kantonalen Zwischenentscheid über die Eintretensfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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4.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die dreimonatige Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden betreffend Unfallversicherungsleistungen (Art. 106 UVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist stets diese, hier praxisgemäss nach BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 in zeitlicher Hinsicht massgebende Fassung gemeint]), den Fristenstillstand im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG sowie die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG/SG; sGS [systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen] 941.1), wonach die kantonale Fristenstillstandsbestimmung von Art. 90 GerG/SG auf zwei und mehr Monate betragende Fristen nicht anwendbar ist. Korrekt ist sodann die Wiedergabe der Einleitungsbestimmung zum Geltungsbereich des kantonalen Gerichtsgesetzes (Art. 1 GerG/SG). Darauf wird verwiesen.
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5.
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Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren.
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5.1 Die Vorinstanz ist mit dem Versicherten der Auffassung, im Kanton St. Gallen entfalte die Fristenstillstandsbestimmung von Art. 38 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG zwar nicht direkt, jedoch kraft kantonalen Rechts gestützt auf Art. 1 Abs. 2 GerG/SG mittelbar Wirkung, so dass sich der Fristenstillstand hier nicht nach den kantonalen Vorschriften von Art. 90 f. GerG/SG, sondern nach Art. 38 Abs. 4 ATSG bestimme. Deshalb sei die Beschwerde vom 12. April 2005 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten/ Neujahr 2004/2005 sowie über Ostern 2005 gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a und c ATSG rechtzeitig eingereicht worden. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Auslegung der Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG nach dem Willen des Gesetzgebers, wonach die fünfjährige Anpassungsfrist lediglich zur Vereinheitlichung der kantonalen Gerichtsorganisationen und einzelner Verfahrensbestimmungen, nicht aber zum Zwecke einer interkantonalen Harmonisierung der Fristenstillstandsbestimmungen geschaffen worden sei.
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Hiegegen macht die SUVA mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, Art. 82 Abs. 2 ATSG schränke intertemporalrechtlich während der fünfjährigen Übergangsfrist auch die Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG zu Gunsten von davon abweichenden kantonalen Vorschriften ein. Diese vorbestehenden, seit Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) mit dem neuen Bundesrecht kollidierenden Regelungen blieben während der Anpassungsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG bis zur vorzeitigen Anpassung oder bis zum unbenutzten Ablauf der Fünfjahresfrist anwendbar. Der bundesrechtlichen Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG komme gegenüber dem kantonalrechtlichen Vorbehalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GerG/SG Vorrang zu. Bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zur vorzeitigen Anpassung seien nach Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonalen Rechtspflegebestimmungen anzuwenden. Unter Beachtung der massgebenden kantonalen Fristenstillstandsbestimmung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GerG/SG sei die Beschwerde vom 12. April 2005 verspätet eingereicht worden.
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5.2 Das Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, welches die Organisation der Gerichte regelt und allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren enthält (Art. 1 Abs. 1 GerG/SG), sieht in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GerG/SG vor, dass Fristen, die zwei Monate und mehr betragen, während den kantonalen Gerichtsferien im Sinne von Art. 90 GerG/SG nicht stillstehen. Mithin sieht das kantonale Recht betreffend die hier einschlägige dreimonatige Beschwerdefrist von Art. 106 UVG eine negative Regelung zum Fristenstillstand vor, die gemäss BGE 131 V 314 und 325 während der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG beachtlich ist. Indem das kantonale Gericht vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt auf den Fristenstillstand des ATSG abstellt, wendet es deshalb fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht an, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (BGE 131 V 314 E. 5.3 S. 324 mit Hinweis). Es ist unbestritten, dass die vorinstanzliche Beschwerde in Anwendung der massgebenden kantonalen Vorschriften zu den Gerichtsferien (Art. 90 ff. GerG/SG) mit Blick auf die Dreimonatsfrist von Art. 106 UVG wegen der hier fehlenden Fristenstillstandswirkung (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GerG/SG) verspätet erhoben worden ist.
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5.3 Entgegen der Vorinstanz hat der Bundesgesetzgeber den Fristenstillstand nicht vom Anwendungsbereich der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG ausgeklammert (BGE 131 V 305 E. 5.1 S. 313). Was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften" im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG zu verstehen ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 314 E. 5.1 S. 323 verbindlich entschieden. Der Bundesgesetzgeber machte mit dem Erlass des ATSG von der ihm auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts von Verfassungs wegen zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, um unter anderem in den Art. 56 bis 61 ATSG das Rechtspflegeverfahren auf kantonaler Ebene einheitlich zu ordnen und damit auch den Fristenstillstand abschliessend zu regeln (BGE U 337/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.4.4 [= SVR 2007 UV Nr. 7 S. 24 E. 4.4.4]; BGE 131 V 314 E. 5.2 S. 323).
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5.4 Mit dem Versicherten geht die Vorinstanz gestützt auf Art. 38 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GerG/SG von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus. Anders als die Kantone Zürich und Basel-Landschaft kenne der Kanton St. Gallen in verschiedenen Erlassen die typische Regelungsform von Vorbehalten des Bundesrechts. Nach Art. 1 GerG/SG mit dem Randtitel "Geltungsbereich" umschreibe dieses Gesetz die Organisation der Gerichte und enthalte allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Abs. 1). Absatz 2 bestimme: "Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts und der Staatsverträge." Soweit das kantonale Gericht argumentiert, die publizierte Rechtsprechung zum Fristenstillstand gemäss BGE 131 V 305, 314 und 325, welche die Kantone Zürich und Basel-Landschaft betreffe, lasse sich nicht ohne weiteres auf den Kanton St. Gallen übertragen, kann dieser Auffassung, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht gefolgt werden.
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5.4.1 Der Kanton Freiburg kennt in Art. 7 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 150.1) eine mit Art. 1 Abs. 2 GerG/SG vergleichbare Bestimmung. Hier wie dort handelt es sich um einen unechten Vorbehalt und nicht um eine (dynamische) Verweisung (vgl. hiezu BGE U 337/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.4.5 mit Hinweisen [= SVR 2007 UV Nr. 7 S. 24 E. 4.4.5]). Dies ergibt sich auch aus den Materialien zum Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen (vgl. Botschaft und Entwürfe des Regierungsrates vom 11. März 1986 zu einem Gerichtsgesetz und zu einem Grossratsbeschluss über die Organisation des Kantonsgerichtes und des Handelsgerichtes [nachfolgend: Botschaft], Amtsblatt des Kantons St. Gallen [ABl] 1986, S. 861). Soweit der Regierungsrat des Kantons St. Gallen in der Botschaft (Separatdruck S. 21) auf "ein praktisches Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung etwa in Bezug auf die Zeitbestimmungen" hinwies, welchem der Gesetzesentwurf Rechnung trage, ändert dies nichts am grundsätzlichen Vorrang der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 82 Abs. 2 ATSG vor gegebenenfalls davon abweichendem kantonalem Recht (BGE U 337/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.4.5 mit Hinweisen [= SVR 2007 UV Nr. 7 S. 24 E. 4.4.5]). Der gesetzgeberische Wille, dem Bedürfnis nach Vereinheitlichung insbesondere von Zeitbestimmungen entgegen zu kommen, fand vielmehr Ausdruck in Art. 89 des Gesetzesentwurfs (Botschaft, Separatdruck S. 71; heute: Art. 90 GerG/SG), wo die kantonalen Gerichtsferien "aus praktischen Gründen der für das Bundesgericht geltenden Ordnung angepasst" wurden (Botschaft, Separatdruck S. 48). Weder die Botschaft noch August Holenstein (Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Flawil 1987), welchen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitierte, vermitteln Anhaltspunkte dafür, dass Art. 1 Abs. 2 GerG/SG die sofortige formlose Übernahme neu erlassener oder geänderter Bundesvorschriften ins kantonale Verfahrensrecht im Bereich der Gerichtsorganisation und der Fristenstillstandsregelung ermöglichen soll. Abweichend vom Standpunkt des Versicherten und der Vorinstanz kann aus Art. 1 Abs. 2 GerG/SG mit Blick auf Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht gefolgert werden, diese Vorschrift bezwecke, dem GerG/SG entgegenstehendes neueres Bundesrecht ohne Anpassung des kantonalen Rechts sofort zur Anwendung zu bringen. Vielmehr liegt es in der Natur der von Bundesrechts wegen in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgesehenen intertemporalrechtlichen Übergangsfrist, dass bis zur Anpassung der kantonalen Rechtspflegebestimmungen während fünf Jahren ab Inkrafttreten des ATSG die noch nicht harmonisierten kantonalen Verfahrensregeln anwendbar bleiben (BGE U 337/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.4.1 i.f. [= SVR 2007 UV Nr. 7 S. 24 E. 4.4.1 i.f.]).
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5.4.2 Die Frage, ob und inwieweit im Übrigen neues oder geändertes Bundesrecht - ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 82 Abs. 2 ATSG - kraft Art. 1 Abs. 2 GerG/SG ohne vorherige Umsetzung in kantonales Recht sofortige Wirkung entfalten kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Sind auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 90 ff. GerG/SG; E. 5.2 i.f. hievor) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar (BGE U 337/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.4.7 [= SVR 2007 UV Nr. 7 S. 26 E. 4.4.7]), so stellt die von der Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid auf die kantonale Beschwerdefrist zur Anwendung gebrachte Fristenstillstandsbestimmung von Art. 38 Abs. 4 ATSG eine Verletzung von Bundesrecht dar. Die vorinstanzliche Beschwerde ist demnach, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, bei korrekter Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts (Art. 90 f. GerG/SG) verspätet eingereicht worden (hievor E. 5.2 i.f.).
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdegegner hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 26. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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