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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
U 429/06{T 7}
Urteil vom 26. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1965 geborenen F.________ für die verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Handgelenk aus den Unfällen vom 27. Februar und 9. April 2004 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 fest.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2006 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2005 insoweit aufhob, als ein Rentenanspruch des Versicherten verneint worden ist, und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2006 insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, bei ihren Abklärungen auch die Sensibilitätsstörungen an der linken Hand zu berücksichtigen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 E. 1a mit Hinweis).
2.2 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 452 E. 1.3, 475 E. 1.3, 130 I 320 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz hat mit der SUVA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Sensibilitätsstörungen der linken Hand und den erlittenen Unfällen verneint. Der Versicherte rügt zwar die vorinstanzliche Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs, mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zur natürlichen Unfallkausalität der Sensibilitätsstörungen setzt er sich hingegen nicht auseinander und erwähnt mit keinem Wort, weshalb die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtig sind. In dieser Hinsicht liegt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG vor, weshalb auf diese mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist (vgl. BGE 123 V 336 E. 1 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sensibilitätsstörungen seien bereits vor den Ereignissen im Jahre 2004 aufgetreten, hätten aber zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, weshalb das kantonale Gericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob die SUVA gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG für die Folgen der Sensibilitätsstörungen aufzukommen habe. Insoweit sich das kantonale Gericht gar nicht geäussert hat und demnach nicht die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gemäss Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 1 angefochten werden, liegt keine anfechtbare Endverfügung vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht einzutreten.
5.
Die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: