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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.832/2006
1P.833/2006
1P.834/2006 /ggs
Verfügung vom 27. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Ausstand (Entscheide APH 06 458, APH 06 485 und APH 06 486),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen drei Entscheide
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2006.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ und Y.________ mit Eingaben vom 13. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde gegen drei Entscheide des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2006 (APH 06 458, APH 06 485 und APH 06 486) erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2007 ihre staatsrechtlichen Beschwerden in den Verfahren 1P.832/2006, 1P.833/2006 und 1P.834/2006 zurückgezogen haben;
dass die Beschwerdeverfahren 1P.832/2006, 1P.833/2006 und 1P.834/2006 somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben sind;
dass keine Kosten zu erheben sind;
verfügt:
1.
Die Verfahren 1P.832/2006, 1P.833/2006 und 1P.834/2006 werden als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: