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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.293/2006 /rom
Urteil vom 27. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Théo Chr. Portmann,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Fadri Ramming,
Gemeinde B.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Art. 9 BV (willkürliche Festsetzung von Stromanschlussgebühren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 9. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG war Eigentümerin der früheren Parzelle Nr. cccc.________ in der Gemeinde B.________. Dieses Grundstück war mit dem Hotel D.________, der Villa E.________ und einem 3-Familien-Haus überbaut. Die Villa E.________, an die später das 3-Familien-Haus angebaut wurde, und das Hotel D.________ besassen getrennte Anschlüsse an das elektrische Verteilnetz. Die beiden Gebäudekomplexe wurden im Laufe der Zeit durch einen Gang miteinander verbunden.
Im Jahre 2003 riss die X.________ AG alle Bauten auf der Parzelle Nr. cccc.________ ab. Zudem parzellierte sie den Teil, auf dem sich die Villa E.________ und das 3-Familien-Haus befanden, ab (neue Parzelle Nr. ffff.________) und erstellte darauf den Neubau "Hotel und Residenz Xx.________", der in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt ist. Aus der verbleibenden Stammparzelle wurde neu das Grundstück Nr. gg.________. Es ist zur Zeit noch nicht wieder überbaut worden.
Im Sommer 2004 wurde die neue Parzelle Nr. ffff.________ an das Stromversorgungsnetz angeschlossen. Die A.________ stellte der X.________ AG mehrere Rechnungen für den Bezug von Strom und den erwähnten Anschluss an das Verteilnetz. Da diese nur zu einem kleinen Teil beglichen wurden, verfügte sie am 28. Juni 2005, dass ihr die X.________ AG eine Gebühr von insgesamt Fr. 29'991.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2005 für Strombezug und den Anschluss der neuen Parzelle Nr. ffff.________ an das Stromnetz zu bezahlen habe. Die Rechtsmittel, welche die X.________ AG gegen diese Verfügung bei der Gemeinde B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, blieben ohne Erfolg.
B.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Oktober 2006, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 aufzuheben.
C.
Die Gemeinde B.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die A.________ und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205, SR 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
1.2 Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht die Beschwerdeführerin - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss sie anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Höhe der Gebühr, welche die Beschwerdeführerin für den Anschluss ihrer Parzelle Nr. ffff.________ an das Stromversorgungsnetz der A.________ zu bezahlen hat.
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid verfügte die frühere Parzelle Nr. cccc.________ über zwei Anschlüsse, nämlich eine 80-Ampère-Leitung zur Villa E.________ und eine 160-Ampère-Leitung zum Hotel D.________. Der neue Anschluss der Parzelle Nr. ffff.________ ist für 160 Ampère ausgelegt. Die Anschlussleitung, die zum Hotel D.________ führte, wird zur Zeit nicht benutzt, da die Parzelle Nr. gg.________ noch nicht wieder überbaut wurde.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der neue Anschluss der Parzelle Nr. ffff.________ an die Stelle der früheren 80-Ampère-Leitung zur Villa E.________ getreten sei. Die Anschlussgebühr berechne sich in diesem Fall nach der Mehrleistung des neuen Anschlusses; diese betrage 80 Ampère.
Die Beschwerdeführerin rügt diese Auffassung als willkürlich. Sie beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und auf einer unhaltbaren Auslegung von Art. 6 Ziff. 12 des Reglements der Gemeinde B.________ über die Abgabe elektrischer Energie vom 13. März/7. April 1974. Nach ihrer Ansicht muss bei der Bestimmung der Anschlussgebühr auch der zweite Anschluss der alten Parzelle Nr. 1261, der zum Hotel D.________ führte, berücksichtigt werden. Da diese Leitung für 160 Ampère dimensioniert war, ergebe sich bei gesamthafter Gegenüberstellung der früheren und der heutigen Leistungen der Anschlüsse auf dem Gebiet der alten Parzelle Nr. cccc.________ ein Überschuss im Umfang von 80 Ampère.
3.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 6 Ziff. 12 des erwähnten kommunalen Reglements. Diese Bestimmung lautet:
"Für den Anschluss neuer Objekte wird ausser den Erstellungskosten für die Anschlussleitung eine Anschlussgebühr verrechnet, welche auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat festgelegt wird. Bei der Verstärkung der Anschlussleistung oder Abbruch und Neuerstellung einer Anschlussleitung dient als Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung. Eine Revision dieser Taxe erfolgt auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat, sofern sich die Preise wesentlich ändern."
Das Verwaltungsgericht legt diese Norm so aus, dass bei einem Abbruch und einer Neuerstellung einer Anschlussleitung eine Verrechnung von deren Leistungen nur mit Blick auf das betroffene Grundstück möglich sei. Dagegen komme eine Verrechnung über die Grundstücksgrenzen hinaus nicht in Frage.
Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, für eine solche objektbezogene Auslegung biete die zitierte Norm keine Anhaltspunkte, sieht doch Satz 1 der genannten Bestimmung die Erhebung einer Gebühr ausdrücklich für den Anschluss neuer Objekte vor. Zwar ergibt sich aus der fraglichen Norm nicht, ob unter einem Objekt das angeschlossene Grundstück oder das angeschlossene Gebäude zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht erachtet die Parzelle als massgebendes Kriterium, wobei die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass diese Auslegung willkürlich sei (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und E. 1.2 hiervor). Es kann im Übrigen offen bleiben, ob eine parzellenbezogene Betrachtung in allen Fällen zu haltbaren Ergebnissen führt.
4.
4.1 Art. 6 Ziff. 12 des erwähnten Reglements bestimmt die Bemessungsgrundlage der Gebühr, die bei der Verstärkung bzw. beim Ersatz einer Anschlussleitung auf der gleichen Parzelle geschuldet ist. Hingegen regelt diese Norm nicht ausdrücklich, wie die Gebühr zu berechnen ist, wenn eine Abparzellierung eines Teils des Grundstücks erfolgt und nur auf diesem Teil die Anschlussleitung verstärkt wird.
4.2 Das Verwaltungsgericht geht - ohne sich mit der Frage näher auseinanderzusetzen - davon aus, dass die beiden alten Anschlüsse zur Villa E.________ bzw. zum Hotel D.________ entsprechend der örtlichen Lage der früher angeschlossenen Gebäude den neu geschaffenen Parzellen zuzuordnen seien, also der Anschluss der Villa E.________ dem Grundstück Nr. ffff.________ und jener des Hotels D.________ dem Grundstück Nr. gg.________. Nach dieser Zuweisung sei eine allfällige gebührenpflichtige Mehrleistung zu ermitteln. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gebühr berechne sich demnach aufgrund der Differenz der Leistung des alten Anschlusses der Villa E.________ (80 Ampère) und dem neuen Anschluss für die Parzelle Nr. ffff.________ (160 Ampère). Die Leistung der zum neuen Grundstück Nr. gg.________ führenden, zur Zeit ungenutzten Leitung werde erst berücksichtigt, wenn diese Parzelle wieder überbaut und an das Elektrizitätsnetz angeschlossen werde.
4.3 Die vorgenommene Zuordnung der alten Anschlüsse zu den neuen Grundstücken ist sachlich vertretbar. Da sich der Anschluss des Hotels D.________ unbestrittenermassen auf dem Gebiet der neuen Parzelle Nr. gg.________ befand, rechtfertigt sich dessen Zuweisung zu dieser Parzelle. Unerheblich bleibt, dass das Hotel durch einen Gang mit dem Gebäudekomplex der Villa E.________ verbunden war, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid übersehen hat. Die erwähnte Zuordnung hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin die Leistung des alten Anschlusses des Hotels D.________ nicht schon jetzt, sondern erst bei der Überbauung der Parzelle Nr. gg.________ anrechnen lassen kann. Der finanzielle Wert dieses zweiten bisherigen Anschlusses geht ihr somit bei dem von den kantonalen Behörden angewendeten Vorgehen nicht verloren. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Grundstück Nr. gg.________ auf absehbare Zeit nicht überbaut werden könnte, so dass eine Anrechnungsmöglichkeit bis auf weiteres ausschiede. Die Berechnung der Anschlussgebühr im angefochtenen Entscheid erscheint daher nicht als willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff BGE 131 I 13 E. 5.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der Einwand, dass bei den Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und an die Kanalisation auf die gerügte Ausscheidung verzichtet worden sei. Denn die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, dass die gesetzliche Regelung und die tatsächlichen Verhältnisse bei diesen Abgaben vergleichbar wären.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat ausserdem die durch einen Anwalt vertretene A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Praxisgemäss hat demgegenüber die nicht anwaltschaftlich vertretene Gemeinde B.________ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: