BGer 4C.402/2006 |
BGer 4C.402/2006 vom 27.02.2007 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.402/2006 /len
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Urteil vom 27. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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X.________,
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Klägerin, Berufungsklägerin und
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Anschlussberufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
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gegen
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Versicherung Y.________,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und
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Anschlussberufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Fiechter.
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Gegenstand
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Haftung aus unerlaubter Handlung;
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Herabsetzungsgründe,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
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vom 21. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1952 geborene X.________ (Klägerin) erlitt am 6. Dezember 1988 einen Auffahrunfall, bei dem die Lenkerin des hinteren Fahrzeuges auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr und dieses mit einer Geschwindigkeitsänderung von 4-6 km/h nach vorne bewegte. Während am Fahrzeug der Unfallverursacherin kein Schaden entstand, erfuhr das Fahrzeug der Klägerin einen solchen von Fr. 461.--.
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B.
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Rund 11 Jahre später, am 21. Juli 1999, reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau gegen die Versicherung Y.________ (Beklagte), die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage ein. Sie verlangte die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 1988 als Teilleistung aus dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 1988. Mit Urteil vom 27. November 2002 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab.
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Auf Appellation der Klägerin hin hob das Obergericht des Kantons Aargau dieses Urteil am 18. September 2003 auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.
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Daraufhin ordnete das Bezirksgericht beim Zentrum für medizinische Begutachtung (MEDAS) ein Gutachten an. Dieses wurde am 23. Dezember 2005 erstattet. Das Gutachten hält fest, es habe sich um einen effektiv bagatellären Unfall ohne Kopfanprall oder Bewusstlosigkeit der Versicherten, mithin ohne milde traumatische Hirnschädigung gehandelt. Hirnorganische Unfallfolgen seien nicht eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer komplexen Anpassungsstörung gekommen, bei der im Verlauf der Zeit zunehmende unfallfremde Faktoren hinzugetreten seien (S. 31). Im somatischen Bereich fänden sich keine stichhaltigen Gründe, die eine unfallbedingte Verminderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Haushalt begründen könnten. Weiter bestehe ein affektives Syndrom, das die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit im Haushaltbereich einschränke. Diese Einschränkung werde auf gesamthaft zirka 30% geschätzt.
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Am 5. April 2006 entschied das Bezirksgericht erneut, hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 160'531.80, eine Genugtuung von Fr. 5'333.35 und aufgelaufene Zinsen bis zum Urteilszeitpunkt von Fr. 41'742.50, total Fr. 207'607.65, sowie Zinsen zu 5 % auf Fr. 165'865.15 seit 5. April 2006 zu bezahlen.
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Dagegen appellierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Appellation der Klägerin mit Urteil vom 21. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig hiess es die Appellation der Beklagten teilweise gut und sprach der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 142'121.60 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 6. Dezember 1988 zu. Wie das Bezirksgericht bejahte es den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Dezember 1988 und dem Schaden der Klägerin. Anders als das Bezirksgericht, das den Schadenersatz um einen Drittel gekürzt hatte, nahm es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR in Berücksichtigung der unfallfremden Schadensursachen eine Reduktion um zwei Drittel vor.
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C.
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Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Teilleistung aus dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 1988 den Betrag von Fr. 300'000.-- zu bezahlen nebst Zins zu 5 %
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- seit dem 6. Dezember 1988 auf Fr. 40'000.-- (Genugtuung)
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- seit dem 6. September 1997 auf den Betrag von Fr. 240'394.30 (vorübergehender Haushaltschaden und Heilungskosten)
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- seit dem 21. September 2006 auf den noch bis zum Betrag von Fr. 300'000.-- verbleibenden Haushaltschaden.
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Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Ferner erhebt sie Anschlussberufung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Klägerin wendet sich gegen die vorgenommene Reduktion des Schadenersatzes um zwei Drittel und macht eine bundesrechtswidrige Schadensschätzung und -berechnung geltend. Ausserdem ist sie der Ansicht, die Genugtuung sei auf Fr. 40'000.-- festzusetzen. Die Be-klagte richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Sollte ihr recht zu geben sein, wäre die Klage abzuweisen und es erübrigte sich, auf die von der Klägerin erhobenen Einwände einzugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Anschlussberufung vorweg zu beurteilen.
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3.
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Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Dezember 1988 und der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin (im psychischen Bereich; Anpassungsstörung). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2005, wonach der Unfall überwiegend wahrscheinlich Teilursache für die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sei.
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An diese Feststellungen des Sachgerichts betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang ist das Bundesgericht - unter Vorbehalt der in Art. 63 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen - gebunden (BGE 132 III 715 E. 2.2; 123 III 110 E. 2, mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 132 III 715 E. 2.2; 116 II 519 E. 4a S. 524).
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4.
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4.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3a, mit Hinweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.). Anders als im Sozialversicherungsrecht (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366) ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (BGE 123 III 110 E. 3 S. 111 und E. 3c in fine; Roland Schaer, Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, S. 628).
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4.2 Die Vorinstanz hat Letzteres zutreffend berücksichtigt und erwogen, der adäquate Kausalzusammenhang könne demnach nicht damit verneint werden, dass ein Mensch erfahrungsgemäss in der Lage sei, einen derart harmlosen Unfall psychisch zu verkraften, und dass singuläre psychische Labilität zum spezifischen Lebensrisiko des Verunfallten gezählt werden sollte, das er in einer solchen Bagatellsituation selbst zu tragen habe. Der vorliegende Bagatellunfall erscheine vielmehr als geeignet, psychische Probleme auszulösen, nachdem bei der Klägerin eine hohe Leistungsbereitschaft vorhanden, ihre Leistungsfähigkeit aber aufgrund der initial vorhandenen Schmerzsymptome herabgesetzt gewesen sei. Die nachher eingetretene komplexe Entwicklung, wobei es aus psychiatrischer Sicht zu einer komplexen Anpassungsstörung gekommen sei, habe den Unfall als Auslöser, weshalb dieser als wesentliche Ursache anzusehen und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei.
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4.3 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, wesentliche Tatsachen bzw. ärztliche Feststellungen ausser Acht gelassen und infolgedessen die Adäquanz zu Unrecht bejaht zu haben. Was sie konkret vorbringt, vermag indes keine bundesrechtswidrige Annahme der Adäquanz aufzuzeigen. Dass die Gutachten aus den Jahren 1995 und 1997 bezüglich der Heftigkeit des Unfallereignisses auf falschen Angaben der Klägerin beruhen sollen, erscheint von vornherein nicht ausschlaggebend, nachdem - wie die Beklagte selber ausführt - das verkehrstechnische Gutachten vom 30. November 2000 die richtigen Fakten aufzeigt und dieses den MEDAS-Gutachtern bekannt war. Ohnehin ist die Beurteilung der Adäquanz nach rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und nicht wie die natürliche Kausalität in Würdigung der ärztlichen Befunde. Die Beklagte vermag daher keine andere Beurteilung der Adäquanz nahezulegen, indem sie sich mit den ärztlichen Berichten auseinandersetzt und der Vorinstanz vorwirft, gewisse darin enthaltene Aspekte nicht oder nicht wie die Beklagte dies möchte berücksichtigt und daher verkannt zu haben, dass der Unfall als Ursache der heutigen Beschwerden überhaupt auszuschliessen sei oder doch höchst zweifelhaft erscheine. Damit übt sie in Wahrheit blosse Kritik an der Beweiswürdigung, aufgrund der die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden bejahte. Dies ist im Berufungsverfahren nicht zulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II 84 E. 3). Im Bereich der Beweiswürdigung angesiedelt und daher im vorliegenden Verfahren unzulässig sind auch die Rügen der Beklagten, die Klägerin sei hinsichtlich gewisser Tatsachen ihren Beweispflichten nicht nachgekommen.
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Die Beklagte beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2006 (4C.50/2006; teilweise zusammengefasst in HAVE 4/2006 S. 362). Danach kann auch haftpflichtrechtlich bei Berücksichtigung aller Umstände der adäquate Kausalzusammenhang für psychische Beschwerden fehlen, wenn erst Jahre nach dem Unfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit einsetzt und wenn die psychischen Probleme auch durch die langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein könnten (E. 4). Dieses Urteil muss vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Wohl sind mehrere unfallfremde Faktoren, die im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewannen, mitursächlich für die psychische Störung der Klägerin. Sie lassen aber den Unfall nicht derart in den Hintergrund treten, dass er nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass Mitursachen die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden wie hier festgestellt ist (vgl. Urteil 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001 E. 3c).
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4.4 Die Vorinstanz hat demnach den adäquaten Kausalzusammenhang bundesrechtskonform bejaht. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
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5.
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Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Schadenersatzes um zwei Drittel.
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5.1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Die Anwendungsbereiche von Art. 43 und 44 OR liegen nahe beieinander. Wie Art. 43 OR weist auch Art. 44 Abs. 1 OR auf Umstände als Gründe für die Herabsetzung des Schadensersatzes hin. Bei Art. 44 Abs. 1 OR geht es um Umstände, die in der Sphäre des Geschädigten liegen (Brehm, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 44 OR).
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Eine konstitutionelle Prädisposition, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen. Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 14; 113 II 86 E. 3b).
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5.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Klägerin über Persönlichkeitszüge verfügte (hohes Ich-Ideal, hohe Leistungsbereitschaft), die zwar vor dem Unfall keinen Krankheitswert aufwiesen, aber als Vorzustand im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition zu berücksichtigen seien. Nachdem das Gutachten explizit ausführe, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Gesundheitszustand der Klägerin im Sinn der heute geklagten Beschwerden auch ohne das Unfallereignis vom 6. Dezember 1988 gleich wäre, sei davon auszugehen, dass der Schaden ohne Unfall nicht eingetreten wäre. Die Beklagte bleibe demnach voll verantwortlich; dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität könne aber im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden.
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Gemäss MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2005 betrage die Einschränkung der Klägerin gesamthaft zirka 30 %. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, hier direkte Unfallfolgen von sekundären Entwicklungen zu differenzieren. Lediglich könne gesagt werden, dass die Unfallfolgen heute sicher nicht mehr im Vordergrund stünden. Heute werde die gesamte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Hausfrau ohne Berücksichtigung allfälliger unfallfremder Faktoren auf 10 % geschätzt. Diese unfallfremden Faktoren stünden heute im Vordergrund. Insgesamt machten sie 90 % aus.
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Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, für die unfallfremden Faktoren wie die überwiegend psychogen bedingte komplexe Anpassungsstörung, die neuroradiologisch erhobenen Befunde im Bereich des Gehirns, die Dauer des Verfahrens und die damit verbundene Belastung der Klägerin, die schulischen Probleme eines Sohnes etc., die vorliegend rund 90 % ausmachten, könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden.
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In Ausübung des richterlichen Ermessens gelangte sie gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Kürzung um zwei Drittel. Demnach veranschlagte sie von der 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit eine solche von 10 %. Diese Kürzung sei insbesondere gerechtfertigt, nachdem das Gutachten die Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung allfälliger unfallfremder Faktoren auf 10 % eingeschätzt und explizit ausgeführt habe, den direkten psychischen Unfallfolgen komme der geringste Anteil zu. Zudem habe sich mittlerweile eine weitgehend selbständige psychische Störung entwickelt, bei der das Unfallereignis deutlich in den Hintergrund getreten sei.
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5.3 Die Klägerin rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR. Bei dieser Bestimmung gehe es nicht darum, ob sich der Schädiger von der Verantwortung für mitwirkende Ursachen grundsätzlich entlasten könne, sondern ob der Geschädigte für gewisse andere Ursachen einstehen müsse. Die Vorinstanz hätte also nicht prüfen müssen, ob die Beklagte für gewisse Umstände nicht verantwortlich sei, sondern ob die Verantwortung für diese Umstände auf die Klägerin übergehe. Namentlich die Dauer des Verfahrens und die damit verbundene Belastung der Klägerin sowie die schulischen Probleme eines Sohnes seien mittelbare Umstände, welche die als Herabsetzungsgrund ebenfalls bedingte komplexe Anpassungsstörung verursacht hätten. Solche unselbständige Umstände dürften nicht als selbständiger Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden. Jedenfalls könnten diese beiden Umstände nicht der Klägerin angelastet werden. Was die neuroradiologischen Befunde anbelange, so sei nicht erwiesen, dass sie sich auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und damit auf die Verschlimmerung des Schadens ausgewirkt hätten. Bleibe noch die psychogen bedingte Anpassungsstörung als haftungsherabsetzende konstitutionelle Prädisposition. Nachdem aber nicht einmal einfache konstitutionelle Schwächen mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsgründe in Frage kämen (Praxis 2000 Nr. 154 S. 921), erscheine es bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die offensichtlich durch die äusseren Umstände reaktiv aufgetretene komplexe Anpassungsstörung überhaupt als Umstand werte, für den die Klägerin einzustehen habe.
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5.4 Die Klägerin gründet ihre Kritik auf die unzutreffende Annahme, die komplexe Anpassungsstörung selber sei als konstitutionelle Prädisposition betrachtet und als Herabsetzungsgrund herangezogen worden. Zutreffend ist, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Anpassungsstörung, auf der im Wesentlichen die festgestellte Beeinträchtigung basiert, lediglich durch den Unfall ausgelöst wurde. Dass der bagatelläre Unfall überhaupt als Auslöser wirken konnte, erklären die Gutachter mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin (hohe Leistungsbereitschaft, aber wegen des initial vorhandenen Schmerzsyndroms herabgesetzte Leistungsfähigkeit, deren Wahrnehmung als deutliche Kränkung erlebt wird und wiederum zur Persistenz der Symptomatik im Sinne eines Circulus vitiosus beiträgt). Nur insofern hat die Vorinstanz die Persönlichkeitszüge der Klägerin als Prädisposition berücksichtigt, aber nicht die Anpassungsstörung selber.
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Bezüglich der Anpassungsstörung ist relevant, dass sie im Laufe der Zeit zunehmend auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen war. Das Gutachten führt aus, dass das Unfallereignis von 1988 bei der Klägerin eine Entwicklung angestossen habe, bei der das Unfallereignis selbst mit zunehmender Zeitdauer in den Hintergrund getreten sei. Unfallfremde Faktoren wie die überwiegend psychogen bedingte komplexe Anpassungsstörung und neuroradiologisch erhobene Befunde im Bereich des Gehirns seien heute für den Grossteil der beklagten Symptomatik der Klägerin verantwortlich, wobei eine diesbezügliche prozentuale Abgrenzung heute äusserst schwierig erscheine (S. 31 f.). Die unfallfremden Faktoren stünden im Vordergrund. Sie betrügen 90 % (S. 52).
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Auf diese Feststellungen stützte sich die Vorinstanz, als sie aufgrund der unfallfremden Umstände, die rund 90 % ausmachten, eine Kürzung um zwei Drittel vornahm. Sie berücksichtigte demnach den überwiegenden Anteil unfallfremder Faktoren und trug so der geringen Intensität des Unfalls als Ursache für die Beeinträchtigung der Klägerin Rechnung. Damit ist sie korrekt vorgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der geringen Intensität der Unfallursache im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3c S. 115; Brehm, a.a.O., N. 53 f. zu Art. 43 OR). Auf diese Weise kann der Richter, der in einem Grenzfall zugunsten des Geschädigten zwar die Adäquanz bejaht, den Schadenersatz aber herabsetzt, eine ausgewogene Lösung finden (Brehm, a.a.O., N. 54 zu Art. 43 OR; vgl. auch Ernst A. Kramer, Schleudertrauma: Das Kausalitätsproblem im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, BJM 2001 S. 153 ff., S. 171 f.).
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Der Klägerin ist demnach höchstens insofern zu folgen, als sich die Vorinstanz nicht nur auf Art. 44 Abs. 1 OR, sondern auch auf Art. 43 OR hätte stützen sollen. Im Übrigen geht die Kritik der Klägerin fehl. Namentlich hilft ihr die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 (Pra 2000 Nr. 154 S. 920) nicht weiter. In jenem Entscheid war davon auszugehen, dass der Unfall in einem überwiegenden Ausmass für die heutige Symptomatik kausal war (E. 2c/bb S. 924). Vorliegend ist das Gegenteil der Fall. Es überwiegen eindeutig die als solche festgestellten unfallfremden Faktoren. Insbesondere hält das Gutachten entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin klar fest, dass die neuroradiologischen Befunde sicher unfallfremd sind und zur beklagten Symptomatik der Klägerin beitragen (S. 32). Die Vorinstanz hat daher die neuroradiologischen Befunde zu Recht als unfallfremden Faktor berücksichtigt. Ebenso durfte sie die Dauer des Verfahrens und die damit verbundene Belastung der Klägerin sowie die schulischen Probleme eines Sohnes im Rahmen der unfallfremden Faktoren aufführen, nachdem diese Umstände wesentlich mitursächlich für die psychischen Probleme der Klägerin waren.
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Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie der vorliegend sehr geringen Intensität der Unfallursache im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung trug.
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5.5 Damit bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Ersatzpflicht um zwei Drittel vor Bundesrecht standhält. Die Bemessung der Herabsetzung beruht weitgehend auf der Ausübung gerichtlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB. Bei solchen Entscheiden steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191; 128 III 390 E. 4.5 S. 399; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13 und 306 E. 5b S. 314). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig und als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220; 128 III 390 E. 4.5 S. 399, je mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Eingreifen des Bundesgerichts. Die Vorinstanz orientierte sich an der gutachterlichen Feststellung, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ohne Berücksichtigung allfälliger unfallfremder Faktoren 10 % betrage und den direkten psychischen Unfallfolgen der geringste Anteil zukomme. Mit der Kürzung um zwei Drittel brachte sie nicht eine konstitutionelle Prädisposition in Anschlag, sondern trug der im Verhältnis zum überwiegend unfallfremd bedingten Anteil geringen Intensität der Unfallursache Rechnung. Die von der Klägerin angeführten Vergleiche, die sich auf Fälle einer Reduktion wegen vorbestandener Gesundheitsschädigung respektive auf einen Sachverhalt beziehen, in dem der Unfall als Ursache der Symptomatik im Vordergrund stand, taugen daher nicht für den Nachweis einer Bundesrechtsverletzung. Der Vorinstanz ist kein Missbrauch ihres Ermessens anzulasten.
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6.
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Die Klägerin rügt eine bundesrechtswidrige Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung, wobei ihre Ausführungen kaum verständlich machen, worin sie eine solche erblickt. Immerhin beanstandet sie konkret, dass die Vorinstanz die anrechenbaren Versicherungsleistungen von Fr. 19'000.-- vom Nettohaushaltschaden abgezogen habe. Da die anrechenbaren Versicherungsleistungen wesentlich kleiner als die herabgesetzte Quote um zwei Drittel (z.B. beim zukünftigen Haushaltschaden von Fr. 157'052.20) gewesen wären, wären sie durch das Quotenvorrecht vollständig neutralisiert worden und hätten dementsprechend nicht noch einmal vom Schadenersatz abgezogen werden dürfen. Die Vorinstanz habe den Rechtsgrundsatz, dass der Geschädigte vor ungedecktem Schaden zu bewahren sei, verletzt.
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6.1 Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren; es dient nicht dazu die Geschädigte zu bereichern (BGE 117 II 609 E. 11c S. 627, mit Hinweisen). Das Bereicherungsverbot ist im Haftpflichtrecht seit jeher als allgemeines Prinzip anerkannt. Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind somit Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für die daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1. S. 324; 131 III 12 E. 7.1 S. 16). Da das Quotenvorrecht der Klägerin zu berücksichtigen ist, liegt eine Überentschädigung nur vor, soweit derartige kongruente Leistungen zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung der Beklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen.
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6.2 Die Vorinstanz ist auf die Einwendungen der Klägerin gegen die Anrechnung der Versicherungsleistungen der "Solida" von Fr. 16'000.-- und der "National" von Fr. 3'000.-- nicht eingetreten, da diese ohne bzw. mit verspäteter Begründung vorgebracht wurden. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, ob diese Versicherungsleistungen ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent mit den Leistungen der Beklagten sind. Allerdings sind die Vorinstanz und das Bezirksgericht wohl davon ausgegangen, indem sie diese Versicherungsleistungen angerechnet haben. Die Frage kann indes offen bleiben, da jedenfalls das Quotenvorrecht der Klägerin zu berücksichtigen ist. Sie macht zu Recht geltend, dass die anrechenbaren Versicherungsleistungen von Fr. 19'000.-- von der vorgenommenen Kürzung der Ersatzleistung um zwei Drittel bei weitem kompensiert werden, und daher keine Überentschädigung vorliegt.
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Dass sich die Klägerin erstmals vor Bundesgericht auf eine Verletzung des Quotenvorrechts beruft schadet ihr - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht. Ob das Quotenvorrecht der geschädigten Person zu berücksichtigen ist, ist eine Frage des Bundesrechts, welche die Vorinstanz hätte beurteilen müssen und nunmehr das Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 3 OG) zu prüfen hat; für Rechtserörterungen gilt kein Novenverbot (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.3.2.9 zu Art. 43 OG sowie N. 3.6 und 3.8 zu Art. 63 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 120 Fn. 9 und 16).
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Die Berufung ist mithin teilweise gutzuheissen. In Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Klägerin sind die anrechenbaren Versicherungsleistungen von Fr. 19'000.-- nicht vom reduzierten Schadenersatz in Abzug zu bringen, sodass ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 161'121.60 resultiert. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu korrigieren. Bei den Zinsbetreffnissen ist keine Änderung vorzunehmen, nachdem die Vorinstanz insoweit den Schadenersatz von insgesamt Fr. 161'121.60 zugrunde gelegt hat.
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7.
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Schliesslich hält die Klägerin die von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.-- bemessene Genugtuung für rechtsfehlerhaft, da sie wiederum nur aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung von 10 % festgelegt worden sei.
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Die Höhe der Genugtuung hängt zunächst von der Schwere der Verletzung ab. Sie ist nach Ermessen des Sachgerichts festzulegen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 130 III 699 E. 5.1; 125 III 269 E. 2a). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Den Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Genugtuung kann nicht gefolgt werden, zumal sie auf unzutreffenden Grundlagen beruhen, indem behauptet wird, es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Für eine solche Annahme findet sich im angefochtenen Urteil keinerlei Stütze. Die angerufene Praxis bei der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen wegen HWS-Distorsionstraumen mit relativ hoher Arbeitsunfähigkeit hilft daher vorliegend von vornherein nicht weiter. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
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8.
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Die Vorinstanz sprach der Klägerin rund Fr. 152'000.-- zu (Schadenersatz von Fr. 142'121.60 und Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins). Die Klägerin verlangte Fr. 300'000.--, die Beklagte die Klagabweisung. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen, allerdings nur im Umfang von Fr. 19'000.--, sodass der Klägerin Fr. 171'121.60 zuzusprechen sind. Die Anschlussberufung ist abzuweisen. Bezogen auf die insgesamt streitigen Fr. 300'000.-- obsiegt die Klägerin somit zu rund 57 %. Die auf die Berufung und die Anschlussberufung entfallende Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.-- ist demnach im Umfang von Fr. 4'730.-- (43 %) der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'270.-- (57 %) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
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Im gleichen Verhältnis sind die Parteikosten aufzuteilen (Art. 159 Abs. 3 OG). Bei gegenseitiger Kompensation resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin von Fr. 1'820.--.
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Nachdem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur in verhältnismässig geringem Umfang abändert, ist keine Änderung der von der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung für die kantonalen Verfahren angezeigt (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG; BGE 114 II 144 E. 4). Dem entsprechenden Rückweisungsantrag der Klägerin ist daher nicht stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2006 wird in Dispositivziffer 1.1. aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 161'121.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 57'871.50 ab 6. September 1997, auf Fr. 21'021.20 ab 15. November 2003, auf Fr. 78'512.60 ab 1. Oktober 2006 und auf Fr. 3'716.30 ab 6. September 1997 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 6. Dezember 1988 zu bezahlen."
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Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
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2.
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Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.-- wird im Umfang von Fr. 4'730.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'270.-- der Beklagten auferlegt.
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4.
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Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'820.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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