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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.35/2007 /len
Urteil vom 27. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Gegenstand
Art. 9 Cst. (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Friedensrichter von Gelterkinden am 8. August 2006 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung von Fr. 311.40 schützte;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde einlegte, auf die das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Dezember 2006 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit einer Eingabe, die er als "Einsprache" bezeichnet, beim Bundesgericht anficht;
dass als Rechtsmittel höchstens eine staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt;
dass in einer solchen dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: