BGer 4P_35/2007 |
BGer 4P_35/2007 vom 27.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.35/2007 /len
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Urteil vom 27. Februar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Weiss.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.
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Gegenstand
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Art. 9 Cst. (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Friedensrichter von Gelterkinden am 8. August 2006 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung von Fr. 311.40 schützte;
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dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde einlegte, auf die das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Dezember 2006 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit einer Eingabe, die er als "Einsprache" bezeichnet, beim Bundesgericht anficht;
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dass als Rechtsmittel höchstens eine staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt;
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dass in einer solchen dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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