BGer 1C_16/2007 |
BGer 1C_16/2007 vom 28.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_16/2007
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1C_18/2007 /fun
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Urteil vom 28. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
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Postfach 162, 6000 Luzern 4,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
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6002 Luzern.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen, Führerausweisentzug,
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Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 4. und 5. Januar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 19. April 2006 lenkte X.________ in Luzern einen Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Ausweis erneut, diesmal für die Dauer von drei Monaten. Hiergegen führte X.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Einzelrichterurteil vom 4. Januar 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Sodann ergab sich, dass die Haftpflichtversicherung für den X.________ gehörenden Personenwagen mit dem Kontrollschild LU ... und für das ihm ebenfalls gehörende Motorrad mit dem Kontrollschild LU ... erloschen war, wie dies die Z.________ Versicherungsgesellschaft mit Eingangsdatum 25. April 2006 meldete. Am folgenden Tag forderte das Strassenverkehrsamt X.________ als Halter der Fahrzeuge auf, innert acht Tagen entweder einen neuen Versicherungsnachweis zu erstatten oder die Kontrollschilder zurückzugeben; andernfalls müsse eine kostenpflichtige Entzugsverfügung erlassen werden. Mit zwei getrennten Verfügungen vom 8. Mai 2006 musste sich dann das Strassenverkehrsamt veranlasst sehen, die Ausweise und die Kontrollschilder für die genannten Fahrzeuge zu entziehen. Auch gegen diese Verfügungen erhob X.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Januar 2007 wies der zuständige Einzelrichter des kantonalen Verwaltungsgerichts auch diese Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
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2.
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Gegen beide verwaltungsgerichtlichen Urteile führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren gemeinsam zu behandeln.
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3.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) angefochten sind zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, welche SVG-Administrativmassnahmen betreffen. Diese Beschwerde steht insoweit an sich offen (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
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Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern die angefochtenen Urteile rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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