Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.56/2007 /fun
Urteil vom 28. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 4. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 auf die von X.________ gegen den Strafgerichtspräsidenten René Ernst erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), jeweils verbunden mit Nötigung (Art. 181 StGB) und Entführung (Art. 183 StGB), nicht ein. Zur Begründung führte sie an:
"Den Vorwurf begründen Sie damit, dass Herr Dr. Ernst eine Ihnen auferlegte Busse wegen Nichtzahlung in Haft umgewandelt hat, obwohl er wusste oder hätte wissen können, dass Sie schuldlos ausserstande gewesen sind, die Busse zu bezahlen.
Ganz offensichtlich sind Sie nicht einverstanden mit dem Urteil, in dem die Umwandlung einer nichtbezahlten Busse in Haft angeordnet worden ist. Gegen willkürliche oder in der Rechtsanwendung falsche Urteile sind Rechtsmittel möglich. Eine Anzeige ist kein Rechtsmittel und eine möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Gericht keine Straftat."
X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung beim Präsidenten der Rekurskammer des Strafgerichts. Dieser wies am 20. November 2006 das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
X.________ erhob gegen diese Verfügung bei der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt Beschwerde. Diese wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren am 4. Dezember 2006 ab und verfügte, X.________ habe bis zum 15. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Zur Begründung führte sie an, eine summarische Prüfung der eingelegten Dokumente, womit der Amtsmissbrauch von René Ernst belegt werden solle, ergebe, dass die Verlustgefahren des Beschwerdeverfahrens ungleich grösser seien als die Gewinnchancen.
Nachdem der Kassationshof des Bundesgerichts am 28. Dezember 2006 auf die von X.________ gegen diese Präsidialverfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten war, verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts am 5. Januar 2007, die Beschwerde sei mangels Leistung des Kostenvorschusses dahingefallen.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Januar 2007 wegen Verletzung von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1-3 BV beantragt X.________, die Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. Dezember 2006 aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Appellationsgerichtspräsidentin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das Verfahren nach den Bestimmungen des OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses könnte der Beschwerdeführer allenfalls einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleiden (Art. 87 Abs. 2 OG).
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
Alle drei mit dem Fall befassten kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass sie in aussichtslosen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigern dürfen. Der Beschwerdeführer rügt dies zu Recht nicht als verfassungswidrig.
2.1 Die Staatsanwaltschaft beurteilte die Strafanzeige des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet und trat darauf nicht ein.
Der Präsident der Rekurskammer des Strafgerichts teilte diese Auffassung und wies dementsprechend das vom Beschwerdeführer im Rahmen des dagegen erhobenen Rekurses gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Die Präsidentin des Appellationsgerichts beurteilte die Strafanzeige ebenfalls als offensichtlich unbegründet und damit das vom Beschwerdeführer gegen den Nichteintretens-Entscheid der Staatsanwaltschaft angehobene Rekursverfahren als aussichtslos. Dementsprechend hielt sie auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren für aussichtslos; sie verweigerte dem Beschwerdeführer ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit und verlangte einen Kostenvorschuss. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafanzeige effektiv offensichtlich unbegründet ist, wie dies alle drei kantonalen Instanzen übereinstimmend annehmen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass eine möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Gericht keine Straftat darstellt, und dass ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil des Strafgerichtspräsidenten Ernst auf Grund einer Appellation korrigiert werden könnte. Ohne sich ernsthaft in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise damit auseinanderzusetzen, begnügt sich der Beschwerdeführer, seine eigenen, meist nicht einschlägigen und teilweise weit an der Sache vorbeigehenden Ausführungen zur (angeblichen) Strafbarkeit des Verhaltens von Strafgerichtspräsident Ernst erneut vorzubringen. Bereits die Lektüre der vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige genannten Art. 181, 183, 312 und 314 StGB zeigt indessen sofort, dass die dem Strafgerichtspräsidenten Ernst vorgeworfene Tathandlung - er habe die Umwandlung einer Busse in Haft angeordnet im Wissen darum, dass er die Busse schuldlos nicht habe bezahlen können - von vornherein nicht geeignet ist, einen dieser Straftatbestände zu erfüllen. Die Einschätzung der kantonalen Instanzen, die Strafanzeige sei offensichtlich unbegründet, ist damit zutreffend. Da der Beschwerdeführer auch vor ihnen nichts vorbrachte, was geeignet gewesen wäre, sie in Frage zu stellen, waren sie zudem verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Ausführungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer der Appellationsgerichtspräsidentin in diesem Zusammenhang eine Gehörsverweigerung vorwirft, ist die Rüge unbegründet. Nicht bzw. nicht nachvollziehbar begründet sind die Rügen, sie habe im angefochtenen Entscheid das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzt; darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Appellationsgerichtspräsidentin konnte dem Beschwerdeführer somit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigern, der angefochtene Entscheid ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: