Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.305/2006 /len
Urteil vom 28. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
X.________ A/S,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Sie produziert und handelt mit pharmazeutischen Spezialitäten. Sie ist die grösste Herstellerin von Generika in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin ist in Dänemark ansässig. Sie ist auf die Erforschung, Herstellung und Vermarktung von Medikamenten gegen Erkrankungen des Zentralnervensystems spezialisiert. Sie war Inhaberin des Patents CH 626 886 für das Antidepressivum Citalopram. Am 30. April 1996 wurde ihr dafür ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt, das am 12. Januar 2002 ablief.
A.a Die Beschwerdeführerin meldete am 22. Februar 2001 das Patent CH 691 537 an, welches Citalopram in einer bestimmten Reinheit (d.h. mehr als 99,8% bzw. mehr als 99,9%) zum Gegenstand hat. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt nach ihrer Darstellung, ein Citalopram-Präparat auf den Markt zu bringen.
A.b Am 12. Juni 2003 befasste die Beschwerdegegnerin das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei das Schweizer Patent Nr. 691 537 nichtig zu erklären und es sei das Institut für geistiges Eigentum anzuweisen, die Löschung des erwähnten Patentes im Register vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage mit dem Begehren, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, pharmazeutische Produkte herzustellen, zu verkaufen, abzugeben oder zu bewerben, die Hydrobromidsalz von Citalopram mit einer Reinheit von mehr als 99,8% bzw. 99,9% enthalten.
A.c Mit Urteil vom 18. Oktober 2005 stellte das Handelsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung der Hauptklage fest, dass das Schweizer Patent Nr. 691 537 nichtig ist. Die Widerklage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte, mit der in den Patentansprüchen definierten Reinheit des vorbekannten Stoffes Citalopram werde kein neues Element eingeführt und kein bisher unbekannter technischer Effekt erreicht, weshalb Neuheit und erfinderische Tätigkeit fehlten. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich sowohl Berufung wie staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Auf die Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten.
B.
Die gegen das Urteil des Handelsgerichts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2006 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht trat auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht ein, wonach das Handelsgericht den Sachverhalt betreffend den Vertrieb der Präparate Seropram und Cipralex durch die Beschwerdeführerin willkürlich dargestellt habe, da die Beschwerdeführerin einerseits nicht aufgezeigt habe, inwiefern diese Feststellung für die konkrete Entscheidfindung bedeutsam gewesen sei, und weil es sich anderseits um eine Frage des Bundesrechts handle, die nach § 285 ZPO ZH in berufungsfähigen Streitsachen nicht überprüft werden könne. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe auf einen nicht einschlägigen Entscheid des Europäischen Patentamts abgestellt, verwarf das Kassationsgericht im Wesentlichen mit der Begründung, die kantonalrechtliche Behauptungslast richte sich nach der bundesrechtlichen Beweislast, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, das Handelsgericht habe ihr die Behauptungslast im Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung zur Beweislast auferlegt und die Beweislast sei eine Frage des Bundesrechts und daher mit Berufung vorzubringen. Auf die Rüge, das Handelsgericht habe die erfinderische Tätigkeit ohne Beweisverfahren verneint, trat das Kassationsgericht mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf Art. 67 OG im Berufungsverfahren eine Ergänzung des Sachverhalts verlangen. Schliesslich verwarf das Kassationsgericht die Rüge der Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe § 130 GVG ZH verletzt, mit der Begründung, das Handelsgericht habe in deutscher Sprache für die Parteien erkennbar dargelegt, welche Überlegungen des von ihm zitierten Entscheides des Europäischen Patentamts es seinem eigenen Entscheid als massgeblich zugrunde gelegt habe.
C.
Die Beschwerdeführerin stellt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. November 2006 den Antrag, der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2006 sei aufzuheben. Sie rügt, das Kassationsgericht habe § 281 Ziff. 1 ZPO ZH in Verbindung mit § 130 GVG ZH willkürlich angewandt und damit Art. 9 BV verletzt, es habe Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es in willkürlicher Anwendung von § 285 ZPO ZH ihre Rüge der aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen nicht geprüft habe, und es habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es ihre Rüge einer falschen Bezugnahme auf einen Entscheid nicht ernsthaft geprüft habe.
D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 f. OG). Eine Mitanfechtung des unterinstanzlichen kantonalen Urteils ist nur zulässig, wo sie zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f. mit Verweisen).
Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit der Rüge der willkürlichen Anwendung von § 130 GVG ZH. Soweit sie auf ihre Ausführungen in ihrer direkt gegen das Urteil des Handelsgerichts gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde verweist, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn einerseits ist hier der Verweis auf Rechtsschriften in anderen Verfahren unzulässig (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Verweisen), anderseits ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dem Kassationsgericht nicht sämtliche Rügen unterbreitet werden konnten, welche das kantonale Gericht mit mindestens derselben Kognition wie das Bundesgericht zu beurteilen gehabt hätte.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe § 281 Ziff. 1 ZPO ZH in Verbindung mit § 130 GVG ZH willkürlich ausgelegt, indem es verkannt habe, dass das Handelsgericht sein Urteil insgesamt auf den in englischer Sprache wiedergegebenen Entscheid der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts gestützt habe, ohne eigene Überlegungen anzustellen.
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 49 E. 4 S. 58, je mit Verweisen).
3.2 Das Kassationsgericht hat erkannt, die deutsche Zusammenfassung des in englischer Sprache zitierten Entscheides des europäischen Patentamts gebe die Quintessenz der Erwägungen dieses Entscheides wieder und genüge den Anforderungen von § 130 GVG ZH, weil damit den Parteien in deutscher Sprache angegeben werde, welche Überlegungen das Handelsgerichts seinem Entscheid als massgeblich zugrunde gelegt habe.
3.3 Das Kassationsgericht hat § 130 GVG ZH entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in schlechterdings unvertretbarer Weise und damit willkürlich ausgelegt, indem es als genügend ansah, dass das Handelsgericht in deutscher Sprache die Gründe angeführt hatte, die seiner Meinung nach entscheidwesentlich sind. Das Kassationsgericht nimmt vielmehr zu Recht und jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen an, dass für die Begründung des Entscheids erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass das Gericht die Gründe nennt, die aus seiner Sicht den Entscheid stützen. Ob bei hinreichend klarer Darlegung der entscheidwesentlichen Gründe die Begründung ausländischer Entscheide integral oder nur teilweise zur Stützung der Auffassung des Gerichts angeführt werden, konnte das Kassationsgericht ohne in Willkür zu verfallen als unerheblich ansehen. Die Rüge willkürlicher Auslegung von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH in Verbindung mit § 130 GVG ZH ist unbegründet.
4.
Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV in Verbindung mit § 218 Ziff. 2 und § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH rügt die Beschwerdeführerin, das Kassationsgericht habe drei ihrer Rügen in Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit der unzutreffenden Begründung nicht geprüft, diese könnten mit Berufung vorgetragen werden. Darüber hinaus habe es Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es eine Rüge als unbegründet abgewiesen habe, ohne sich ernsthaft mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen).
4.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien des Bundes verletzt sind, während es die Anwendung allfälliger weitergehender Normen des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtspunkt willkürlicher Auslegung überprüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f., 15 E. 2a S. 16). Die Beschwerdeführerin rügt zwar, das Kassationsgericht habe die ihm in § 281 Ziff. 2 ZPO ZH eingeräumte Kognition nicht ausgeschöpft und ihr damit das rechtliche Gehör verweigert. Sie legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, dass und inwiefern ihr § 281 Ziff. 2 ZPO ZH über die Minimalgarantien von Art. 29 BV hinausgehende Ansprüche einräumen solle. Es ist allein zu prüfen, ob das Kassationsgericht Art. 29 BV verletzt hat, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht beurteilt hat, dass die entsprechenden Rügen im Verfahren der Berufung vor Bundesgericht erhoben werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass das Kassationsgericht § 285 ZPO ZH willkürfrei ausgelegt hat, wenn es auf Rügen nicht eintrat, die mit eidgenössischer Berufung erhoben werden können. Sie stellt zudem nicht in Frage, dass die vorliegende Streitsache berufungsfähig ist.
4.3 Nach Art. 67 OG kann das Bundesgericht in Patentprozessen die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen treffen; der Entscheid darüber liegt in seinem Ermessen. Gestützt darauf schreitet es dann ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen willkürlich, unvollständig oder aktenwidrig sind (BGE 109 II 174 E. 2 S. 175 mit Verweisen). Art. 67 OG befreit die Parteien weder von der gebotenen Sorgfalt in der Prozessführung vor den kantonalen Gerichten noch gibt er ihnen die Möglichkeit, in einer Art Überraschungstaktik entscheidende Sachbehauptungen, Einwände oder Beweismittel erst im Berufungsverfahren in den Prozess einfliessen zu lassen (BGE 123 III 485 E. 1 S. 487 mit Verweisen). Dies ändert jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts daran, dass willkürliche Feststellungen in den technischen Verhältnissen mit Berufung vorgetragen werden können. Das Kassationsgericht hat § 285 ZPO ZH nicht willkürlich angewandt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht verweigert, indem es auf die Rüge der willkürlichen Feststellung technisch erheblicher Verhältnisse in der vorliegenden Patentstreitigkeit nicht eingetreten ist.
4.4 Das Kassationsgericht hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die minimalen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheides nicht verletzt, wenn es annahm, das Handelsgericht habe die in deutscher Sprache gehaltene Zusammenfassung der Erwägungen der Entscheidung des europäischen Patentamts seinem Urteil zugrunde legen dürfen, da sich beide Parteien auf diesen ausländischen Entscheid beriefen. Wenn das Kassationsgericht in dieser Hinsicht die Erwägungen des Handelsgerichts erwähnt, wonach dieses auf Seite 9 seines Urteils die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageantwort zitiert, genügt dies für die Begründung der Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin selbst auf diesen Entscheid berufen habe. Das Kassationsgericht hat beigefügt, es sei unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid berufen habe, weil dieser von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführt worden sei. Daraus geht klar hervor, dass das Kassationsgericht allein als massgebend ansah, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid kannte und sich damit auseinandersetzen konnte. Das Kassationsgericht hat damit objektiv nachvollziehbar begründet, dass es allein als wesentlich erachtete, dass der ausländische Entscheid beiden Parteien bekannt war und dass sie sich entsprechend zu dessen Entscheidgründen äussern konnten.
4.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als unbegründet abzuweisen.
5.
Aus den genannten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Kassationsgerichts richtet und insoweit zulässig ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die sich hat vernehmen lassen, deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: