BGer 4A_3/2007 |
BGer 4A_3/2007 vom 01.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_3/2007 /len
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Urteil vom 1. März 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Weiss.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Miete; Ausweisung,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2007.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich am 16. November 2006 ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin schützte und dem Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung befahl, die von ihm gemietete 1 1/2-Zimmerwohnung in Zürich unverzüglich zu räumen;
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegte, die das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Januar 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben hat;
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dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinandersetzt, seine Ausführungen sich vielmehr in haltlosen, pauschalen Vorwürfen erschöpfen;
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dass die Eingabe den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff., Art. 116 BGG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel von vornherein nicht einzutreten ist und dahingestellt bleiben kann, ob der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. a OG) überhaupt erreicht ist;
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dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident : Die Gerichtsschreiberin:
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