BGer 5A_20/2007
 
BGer 5A_20/2007 vom 01.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_20/2007/bnm
Verfügung vom 1. März 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Frau Bundesrichterin Ursula Nordmann,
präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2007.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2007 nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 9. Februar 2007, 18 Uhr) gegen das Urteil vom 2. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24. Januar 2007 (u.a. gestützt auf Art. 397a ZGB) verfügte Einweisung in das Psychiatrie-Zentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 6. März 2007 ablaufe,
in die Mitteilung vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, wonach der Berufungskläger bereits am 10. Februar 2007 aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden sei,
in das Schreiben vom 23. Februar 2007 des (zur Stellungnahme aufgeforderten) Anwalts des Beschwerdeführers, womit die Gegenstandslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der stationären Massnahme zufolge nachträglicher Entlassung bestätigt und beantragt wird, dem Staat Bern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung zuzusprechen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und der stationären Massnahme sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, mit der am 10. Februar 2007 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass auf die Beschwerde, soweit mit ihr die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt wird, nicht einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG begründet, zumal nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz und Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden (BGE 109 II 350), wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, weil sich einerseits sein Feststellungsbegehren nach dem Gesagten als unzulässig erweist und anderseits auch die nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegenden Parteikosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP) des gegenstandslos gewordenen Verfahrensteils vom Beschwerdeführer zu tragen sind,
dass nämlich das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und über seine Schutzbedürftigkeit zu Grunde gelegt hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), weil dieser nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (entsprechend Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) darlegt, inwieweit die Feststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338, S. 4294) sind,
dass auf Grund der erwähnten Tatsachenfeststellungen die angeordnete Massnahme als bundesrechtskonform erscheint (Art. 397a ZGB),
dass sowohl der Abschreibungs- (Art. 32 Abs. 2 BGG) wie auch der Nichteintretensentscheid (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) in die Zuständigkeit des präsidierenen Mitglieds der II. zivilrechtlichen Abteilung fällt,
verfügt:
1.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: