BGer 6P.163/2006
 
BGer 6P.163/2006 vom 01.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.163/2006, 6S.372/2006
6P.171/2006, 6S.384/2006 /rom
Urteil vom 1. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
6P.163/2006, 6S.372/2006,
X.________,
Beschwerdeführer I, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
6P.171/2006, 6S.384/2006,
Y.________,
Beschwerdeführer II, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Aellen,
gegen
1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Diener,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
alle drei (F., G. und H.) vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Wälti,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
6P.163/2006
Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 9, 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo, richterliche Unabhängigkeit, Beschleunigungsgebot),
6P.171/2006
Art. 29 Abs. 1 und 2, 9, 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziffer 3 lit. a und d EMRK (Strafverfahren; Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Grundsatz des fairen Prozesses),
6S.372/2006
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,
6S.384/2006
Gewerbsmässiger Betrug, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung,
Staatsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. November 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ wird Anlagebetrug im Umfang von Fr. 2.1 Mio. resp. 1.95 Mio. CHF vorgeworfen. Als wirtschaftlich ausschliesslich Berechtigte an der A.________ Group Ltd. und der B.________ Management AG sollen sie im Zeitraum von August 1993 und September 1996 18 vormalige Anlagekunden kontaktiert und diesen Beteiligungsgeschäfte im Zusammenhang mit einem elektronischen Börsenanalyseprogramm namens Computer Trading System (CTS) vorgeschlagen haben. Den Anlegern wurde ein Gesellschaftsvertrag und ein CTS-Verwaltungsauftrag unterbreitet. Gemäss dem Gesellschaftsvertrag sollte die B.________ Management AG das Börsen- und Analyseprogramm CTS mit finanzieller Unterstützung der Anleger ("stillen Gesellschafter") kaufen und anschliessend am Finanzmarkt einsetzen mit entsprechender Gewinnbeteiligung der Gesellschafter. Der Vermögensverwaltungsauftrag ermächtigte die B.________ Management AG dazu, die Einlage der Anleger für verschiedene Investitionsgeschäfte zu verwenden. Bis Ende September 1996 sollen X.________ und Y.________ Gelder von Gesellschaftern der stillen Gesellschaft CTS kassiert, an die A.________ Group Ltd. in Liechtenstein weitergeleitet, dort in bar abgehoben und sie für eigene Zwecke verwendet haben.
B.
Mit Urteil vom 17. Mai 2004 befand das kantonale Strafgericht Schwyz X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) für schuldig und verurteilte sie zu 36 resp. 30 Monaten Zuchthaus. Zudem wurden sie zur Entschädigung diverser Geschädigter verpflichtet. Mit Berufungsurteil vom 9./21. November 2005 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das strafgerichtliche Urteil in Bezug auf X.________ vollumfänglich. Y.________ wurde in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft neu ebenfalls mit 36 Monaten Zuchthaus bestraft.
C.
Dagegen erheben X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer I) und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer II) je staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit diesen Rechtsmitteln beantragen sie die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in Bezug auf den Strafvollzug die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Y.________ verlangt überdies die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Mit Schreiben vom 23. August 2006 reichte das Kantonsgericht Schwyz Gegenbemerkungen zu den Beschwerden von X.________ ein. In Bezug auf die Beschwerden von Y.________ wurde auf Bemerkungen verzichtet. Bezüglich aller Beschwerden wurde die Abweisung resp. Nichteintreten beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
I. Staatsrechtliche Beschwerden von Beschwerdeführer I
(6P.163/ 2006) und Beschwerdeführer II (6P.171/2006)
2.
Soweit die Beschwerdeführer übereinstimmende Rügen erheben, werden diese nachfolgend gemeinsam abgehandelt.
2.1 Die Beschwerdeführer sind zunächst an ihre Pflicht zu gedrängter Begründung zu erinnern. Die Beschwerdeschrift hat die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b je m.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer I macht unter dem Titel "Sachverhalt" weitschweifige Ausführungen dazu, wie sich die tatsächlichen Begebenheiten seiner Wahrnehmung nach präsentieren. Auch der Beschwerdeführer II stellt den obergerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen nur seine eigene Sicht der Vorfälle gegenüber. Er listet seitenweise Urteilserwägungen und Aktenstellen auf, verbunden mit dem jeweils pauschalen Vorwurf der unrichtigen Würdigung oder des dadurch angeblich verletzten Anklagegrundsatzes. Solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist unzulässig. Mit ihren Eingaben verkennen die Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nicht Appella-tionsinstanz ist und nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit von Tatsachenfeststellungen eingreifen kann. Soweit Verfassungsverletzungen ohne Subsumtion einfach behauptet werden, ist die Beschwerdebegründung ebenfalls mangelhaft. Auf die angeblichen Verletzungen des Äusserungsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV, der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV), des Grundsatzes der materiellen Wahrheitserforschung, von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf den globalen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung und einseitigen Verfahrensführung ist deshalb nicht einzutreten. Beide Beschwerdeführer wiederholen Einwände (Beschwerdeführer I hinsichtlich Zeugenbeeinflussung; Beschwerdeführer II bezüglich Verletzung des Anklagegrundsatzes), welche bereits vom Kantonsgericht mit zutreffender Begründung verworfen wurden. Es kann insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Beide Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie beanstanden zusammenfassend, es seien keine Beweise über den Wert der CTS-Software erhoben worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa).
3.2 Nach kantonsgerichtlicher Feststellung brachten die Beschwerdeführer Anleger unter Ausnutzung vorbestehender Geschäftsbeziehungen und deren finanzieller Notlage mittels gezielter Falschinformationen durch Telefonverkäufer zum Abschluss irreführender und nicht zutreffender Verträge. Gemäss dem Gesellschaftsvertrag sollte die B.________ Management AG das Börsen- und Analyseprogramm CTS mit finanzieller Unterstützung der Anleger ("stillen Gesellschafter") kaufen und anschliessend am Finanzmarkt einsetzen mit entsprechender Gewinnbeteiligung der Gesellschafter. Das Obergericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführer das einbezahlte Kapital weder zum Kauf der CTS Aktien noch zur Verbesserung des Computerprogramms CTS, sondern vielmehr umgehend für eigene Zwecke verwendeten. Dass die CTS-Aktien an bereits vorhandene Käufer hätten veräussert werden sollen, wurde als eindeutige Ausrede eingestuft. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche entlastenden Erkenntnisse von einer Wertbestimmung des Systems zu erwarten sein sollen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Verfahren sei wegen überlanger Dauer einzustellen oder es sei auf eine Bestrafung zu verzichten. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht die nötigen Konsequenzen aus Verfahrensverzögerungen gezogen, ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (BGE 130 IV 54 E. 3; vgl. Entscheid 6S.98/2003 vom 22. April 2004 in: Pra 2004 Nr. 139 S. 785). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
5.
Zusammenfassend sind die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer I für seine Beschwerde kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer II stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch im Rahmen der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
II. Nichtigkeitsbeschwerden von Beschwerdeführer I
(6S.372/ 2006) und Beschwerdeführer II (6S.384/2006)
Die Beschwerdeführer erheben teilweise identische Rügen. Diese werden nachfolgend gemeinsam abgehandelt, bevor auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen wird.
6.
Beide Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie von Art. 2 StGB geltend. Vor dem Inkrafttreten des neuen Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) am 1. Januar 1995 sei es nicht strafbar gewesen, jemanden in einem Irrtum arglistig zu bestärken. Nach Art. 148 aStGB sei lediglich verlangt worden, dass ein bereits bestehender Irrtum benutzt werde, weshalb sich dieses Recht als das mildere erweise.
6.1 Da diese Einwände im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, kann zunächst auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 108-110; Art. 36a Abs. 3 OG). Die Rügen gehen fehl. Wie die Beschwerdeführer selber einräumen, verlangte Art. 148 StGB (in der Fassung vor der Änderung vom 17. Juni 1994, AS 1994 2290 2307) lediglich, dass ein bereits bestehender Irrtum benutzt wurde. Wenn aber bereits die Benutzung eines bestehenden Irrtums strafbar war, so war es eine Bestärkung im Irrtum erst recht (vgl. auch Botschaft, BBl. 1991 II S. 1016). Das neue Recht erweist sich somit nicht nur hinsichtlich der Strafandrohung (herabgesetzte Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug), sondern auch in Bezug auf die Strafbarkeit als milder.
7.
Beide Beschwerdeführer machen verschiedentlich geltend, dass ihnen die von den Telefonverkäufern den Anlegern erteilten irreführenden Informationen nicht zugerechnet werden können. Damit bestreiten sie sinngemäss ihr mittelbar täterschaftliches Handeln in Bezug auf die Täuschung der Anleger. Beide wenden sich ausserdem gegen den Vorwurf mittäterschaftlichen Betrugs. Der Beschwerdeführer I rügt, dass alleine aus komplizierten Vertragselementen nicht auf Täuschungsabsicht geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer II bringt vor, ihm werde arglistige Täuschung durch Unterlassung vorgeworfen, wofür jedoch eine Garantenpflicht fehle.
7.1 Wer einen anderen Menschen als sein nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen, ist mittelbarer Täter (BGE 77 IV 88 E. 1; 120 IV 17 E. 2d). Nach vorinstanzlicher Feststellung wurden die Kunden über Telefonakquisition gesucht durch junge, unerfahrene und schlecht ausgebildete Telefonverkäufer, die erstmals im Finanzbereich tätig waren. Die Beschwerdeführer liessen die Telefonverkäufer über den wahren Verwendungszweck der Gelder im Dunkeln. Durch ein raues Arbeitsklima und den Provisionsdruck auf die jungen Verkäufer wurde verhindert, dass diese zu viele Fragen stellten. Mangels Information haben die Verkäufer die Verkaufsargumente den jeweiligen Interessenten angepasst, ihnen mithin gesagt, was sie hören wollten, um sie so zum Geschäftsabschluss zu bringen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass es zum Plan der Beschwerdeführer gehörte, über die mangelnd informierten Telefonverkäufer gezielt Falschinformationen an die Anleger weitergegeben zu haben. Den Telefonkäufern fehlte mangels Informationen über die Geschäftshintergründe der Vorsatz, sie wurden von den Beschwerdeführern als Tatmittler eingesetzt. Die Täuschungen der Anleger sind deshalb den Beschwerdeführern mittelbar zuzurechnen. Dem Beschwerdeführer I entgeht somit, dass nicht die Komplexität des Vertrags für den Täuschungsvorwurf ausschlaggebend war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers II werden ihnen nicht Unterlassungen, sondern zu Recht Täuschungshandlungen in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen.
7.2 Auch die Bestreitung der Mittäterschaft geht an der Sache vorbei. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c m.H.). Der Beschwerdeführer I war als Verwaltungsratspräsident der B.________ Management AG nach aussen hin Hauptverantwortlicher für das CTS-Geschäft. Der Beschwerdeführer II als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ Management AG war nebst dem Devisenhandel für die Personalführung verantwortlich. Die massgeblichen Verträge waren entweder vom Beschwerdeführer I (so die Gesellschaftsverträge für die B.________ Management AG) oder vom Beschwerdeführer II (so die CTS-Verwaltungsaufträge) oder von beiden unterzeichnet. Der Kontakt im Hintergrund mit der A.________ Group Ltd. resp. deren Verwaltung oblag dem Beschwerdeführer II. Beide Beschwerdeführer waren an der A.________ Group Ltd. in gleichem Umfang beteiligt und wirtschaftlich berechtigt und profitierten in etwa in gleichem Masse von den deliktisch erlangten Geldern. Zu Recht geht die Vorinstanz deshalb davon aus, dass keiner der beiden lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hatte.
8.
8.1 Beide Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und rügen, es seien keine genügenden Konsequenzen daraus gezogen worden. Das erstinstanzliche Verfahren habe 7 ½ Jahre in Anspruch genommen; bis zur Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils seien insgesamt neun Jahre verstrichen. Die Beschwerdeführer hätten die überaus lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten, da sie im Verfahren kooperiert hätten. Das Verfahren habe für sie grosse persönliche, gesundheitliche und berufliche Belastungen nach sich gezogen.
8.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; vgl. Entscheid 6S.98/2003 vom 22. April 2004 in: Pra 2004 Nr. 139 S. 785). Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat jedermann Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei die möglichen Konsequenzen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung reichen. Bei der Frage nach den möglichen Folgen ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ohne die Verzögerung ausgesprochen werden müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die staatlichen Behörden oder der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 124 I 139 E. 2a; 119 Ib 311 E. 5b; 117 IV 124 E. 4; s.a. Urteile des EGMR i.S. Kangasluoma vom 14. Juni 2004, Ziff. 29; i.S. Eckle, a.a.O., Ziff. 80).
8.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz mit der Verfahrensdauer auseinandergesetzt und diese zu Recht als zu lang eingestuft. Sie hat die Verfahrensdauer sodann bei beiden Beschwerdeführern strafmindernd berücksichtigt. Dass sie die Strafminderung in Bezug auf den Beschwerdeführer II nicht quantifiziert hat, ist entgegen dessen Vorbringen aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Weiter führt sie aus, eine Verfahrenseinstellung oder ein Strafverzicht dränge sich nicht auf. Es handle sich um einen rechtlich komplexen und aktenmässig umfangreichen Straffall. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an alles bestritten und immer nur zugegeben, was ihnen nachgewiesen werden konnte. Insbesondere das hartnäckige Bestreiten hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der A.________ Group Ltd./B.________ Management AG, die Versuche, die Rechtshilfe aus Liechtenstein zu verhindern und das hierdurch manifestierte unkooperative Verhalten hätten zu erheblichen Zeitverzögerungen geführt. Wegen des raffinierten Lügengebäudes sei der Schuldnachweis aufwändig gewesen. Ein grosser Teil der Verfahrensverzögerung sei demnach auf das Verhalten der Beschwerdeführer selbst zurückzuführen. Diese würden jedoch keine konkreten oder schweren Belastungen durch die Verfahrensdauer geltend machen. Sie kommt zum Schluss, dass die Verzögerungen im Ergebnis nicht schwer wögen.
Selbst wenn man mit der Vorinstanz von einem sehr umfangreichen und komplexen Fall ausgeht und das unkooperative Aussageverhalten der Beschwerdeführer mitberücksichtigt, ist damit noch nicht erklärt, weshalb es beispielsweise nach Abschluss der Untersuchungen und bereits erfolgter gerichtlicher Rüge der Verzögerungen noch einmal 2 Jahre bis zur Anklageerhebung dauerte. Die Vorinstanz stellt mit anderen Worten einseitig auf das Verhalten der Beschwerdeführer ab und lässt Ausführungen dazu vermissen, welche Verzögerungen in welchem Umfang den Behörden zuzurechnen sind. Ob diese Begründungsmängel für sich eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden, kann indes offen bleiben. Da sich die Strafzumessung für beide Beschwerdeführer unter anderen Gesichtspunkten als nicht bundesrechtskonform erweist (vgl. Beschwerdeführer I: Erw. 9.2; Beschwerdeführer II Erw. 12.1).
9.
Beide Beschwerdeführer machen geltend, dass ihre Strafen angesichts der nahenden Verjährung hätten gemildert werden müssen.
9.1 Ist seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen und hat sich der Täter während dieser Zeit wohl verhalten, kann der Richter die Strafe mildern (Art. 64 zweitletzter Absatz StGB). Bei diesem Zumessungsgrund wird im Gegensatz zum Beschleunigungsgebot nicht auf die Verfahrensdauer, sondern auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Nach der Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht galt eine lange Zeit im genannten Sinne als verstrichen, wenn die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung gemäss Art. 70 aStGB nahe war (BGE 102 IV 198 E. 5). Gemäss der neuesten Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund unter dem geltenden Verjährungsrecht in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils (BGE 132 IV 1 E. 6.2).
9.2 Für den Beschwerdeführer II fällt eine Strafmilderung nach Art. 64 zweitletzter Absatz StGB von vornherein ausser Betracht, da er am 11. Februar 1996 eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, für die er am 15. Januar 1997 zu 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt wurde. Er hat sich somit seit der zu beurteilenden Tat nicht wohl verhalten. Für den Beschwerdeführer I kommt eine Strafmilderung jedoch in Betracht. Der Tatzeitraum erstreckt sich von August 1993 bis September 1996. Anwendbar ist der seit dem 1. Januar 1995 geltende Art. 146 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiger Betrug verjährt unter neuem Verjährungsrecht in 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Bis zum 30. September 2002 galt eine 10‑jährige ordentliche Verjährungsfrist (Art. 70 al. 3 aStGB). Unabhängig davon, welches Verjährungsrecht angewendet wird, steht somit fest, dass die Strafe nach Ablauf von 10 Jahren seit der Tat zu mildern ist. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (9./21. November 2005) lagen die Taten teilweise schon mehr als 10 Jahre zurück. Indem diesem strafmildernden Umstand bei der Strafzumessung keine Rechnung getragen wurde, hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
IIa. Individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers I
10.
Der Beschwerdeführer I rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Soweit er dabei die Falschanwendung verschiedener Tatbestandsmerkmale einfach pauschal behauptet, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu setzen, genügt er seinen Begründungspflichten nicht (Art. 273 Abs. 1 lit. b). Mit den Argumenten, er sei selbst betrogen worden, das Computersystem hätte an Drittinteressenten verkauft werden sollen oder er habe sich nicht bereichert, wendet er sich gegen verbindliche Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Hinsichtlich der bestrittenen Gewerbsmässigkeit kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Zu Recht wurde ein Opfermitverschulden verneint. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Geschädigten bei den Telefonverkäufern nachgefragt und versucht haben, sich ein Bild über die Anlagen zu verschaffen. Damit haben sie die geforderten minimalsten Vorsichtsmassnahmen getroffen (BGE 126 IV 165 E. 2a). Beim angeblich verletzten Anklageprinzip verkennt der Beschwerdeführer, dass im kantonalen Strafverfahren Art. 126 BStP nicht zur Anwendung gelangt. Soweit er sich unter dem Titel der Aktenwidrigkeit ausführlich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet, überschreitet er den engen Anwendungsbereich von Art. 277bis Abs. 1 BStP (vgl. BGE 118 IV 88 E. 2b). Ebenso offensichtlich fehl geht die Kritik zu Art. 63 StGB, wonach seine persönlichen Verhältnisse nicht im "wahren Ausmass" gewürdigt und die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil höher angesetzt wurden. Die Vorinstanz berücksichtigt, teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, seine Lebensumstände sowohl vor als auch nach der Tat. Die festgelegte Einsatzstrafe liegt eindeutig im Rahmen ihres Ermessens. Auch Art. 249 BStP ist nicht verletzt. Dass Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wurde oder dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht seiner Überzeugung folgte (vgl. BGE 127 IV 172 E. 3a), wird weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.
IIb. Individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers II
11.
Der Beschwerdeführer II rügt eine Verletzung verjährungsrechtlicher Bestimmungen. Anstelle des milderen alten Verjährungsrechts, welches für Betrug eine relative Verjährungsfrist von 10 Jahren und eine absolute von 15 Jahren kannte, sei das neue Recht angewendet worden, nach welchem die relative Verjährungsfrist 15, die absolute 22 ½ Jahre betrage. Weil die vorgeworfenen Taten zwischen 1993 und 1996 liegen, sei ein Grossteil davon bereits relativ verjährt.
11.1 Die Vorbringen gehen fehl. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (BGE 130 IV 101 E. 1). Nach dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht verjährte ein Betrug nach Art. 146 StGB in 10 Jahren (Art. 70 al. 3 aStGB). Die Verjährung wurde u.a. unterbrochen durch Untersuchungshandlungen einer Stafverfolgungsbehörde. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch absolut verjährt bei hälftiger Überschreitung der ordentlichen Verjährungsfrist, vorliegend somit nach 15 Jahren (Art. 72 Ziff. 2 und 3 aStGB; AS 54 757, 777 und AS 1951 1, 7). Nach neuem Recht verjährt der Betrug nach 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 StGB), wobei nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden wird (vgl. Peter Müller, Basler Kommentar StGB I, VorArt. 70 N. 81).
11.2 Dass die Strafverfolgung nach neuem Recht verjährt sein soll, wird vom Beschwerdeführer II weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich, zumal die frühste vorgeworfene Tat in das Jahr 1993 und damit noch keine 15 Jahre zurückreicht. Hinsichtlich der relativen Verjährung verkennt er, dass diese durch diverse Untersuchungshandlungen von Strafverfolgungsbehörden (z.B. untersuchungsrichterliche Geschädigtenbefragungen im Jahre 2001) mehrfach unterbrochen wurde, weshalb sich auch unter Anwendung altrechtlicher Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 15 Jahren ergibt, welche noch nicht abgelaufen ist.
12.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mitwirkung im Strafverfahren und seine "Jugendlichkeit" hätten strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Das Zustandekommen der Strafzumessung und insbesondere die Straferhöhung um 6 Monate gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil seien nicht nachvollziehbar, weil die einzelnen Strafzumessungskomponenten nicht gewichtet, sondern lediglich summarisch aufgezählt worden seien.
12.1 Mit der Behauptung kooperativen Verhaltens weicht der Beschwerdeführer II unzulässigerweise von vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ab (Art. 277 Abs. 1 Satz 2 BStP). Inwiefern sich das Alter von 23 Jahren zur Tatzeit strafmindernd auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar. Der letzte Absatz von Art. 64 StGB ist nicht anwendbar. Zur Straferhöhung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil führt die Vorinstanz aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die beiden Beschwerdeführer unterschiedlich zu bestrafen. Mit dieser Einschätzung verletzt sie kein Bundesrecht. Der Vorwurf, dass die einzelnen Zumessungsfaktoren bloss aufgezählt und nicht gewichtet wurden, erscheint indes berechtigt und auch in Bezug auf die Zusatzstrafe genügt das vorinstanzliche Urteil den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Begründungsanforderungen nicht. Liegt wie hier ein Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 StGB vor, hat der Richter die Strafe auszufällen, die ausgesprochen worden wäre, wenn sämtliche strafbaren Handlungen gleichzeitig zur Beurteilung gestanden hätten. Die neu zu beurteilenden Straftaten sind also mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu betrachten. Der Richter hat nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, -mildernden, -erhöhenden und -mindernden Faktoren für alle zu beurteilenden Strafen eine Gesamtstrafe festzulegen und deren Höhe explizit zu beziffern (vgl. BGE 118 IV 119, s.a. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, Art. 63 N. 147). Davon hat er die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (BGE 129 IV 113 E. 1.1; 109 IV 90 E. 2d; Bundesgerichtsentscheide 6S.62/2006 vom 28. März 2006, E. 4 f.; und 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001, E. 2a). Dem angefochtenen Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass die Vorstrafe von der ersten Instanz zu stark gewichtet wurde, nicht hingegen eine Gesamtstrafe im erwähnten Sinne. Die Regelung von Art. 68 Ziff. 2 StGB will sicherstellen, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung der Taten weder schlechter noch besser gestellt wird. Ob dies gewährleistet ist, lässt sich nur bei korrekter Zusatzstrafenbildung beurteilen. Weil eine Ausscheidung von Gesamt- und Zusatzstrafe im angefochtenen Urteil fehlt, ist die Strafzumessung im Einzelnen nicht mehr nachzuvollziehen (vgl. Entscheid 6S.1/2006 vom 21. März 2006, Erw. 10.6.2). Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.
III.
13.
Zusammenfassend sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben. Beim Beschwerdeführer I, weil die Vorinstanz den langen Zeitablauf seit der Tat nicht berücksichtigt hat, beim Beschwerdeführer II wegen Mängeln in der Zusatzstrafenbildung. Die angefochtenen Urteile sind insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Aufhebung sind weitere Verzögerungen entstanden, welche nicht von den Beschwerdeführern zu vertreten sind. Die Vorinstanz wird deshalb die Verfahrensdauer in Bezug auf beide Beschwerdeführer sowie das weite Zurückliegen der Tat für den Beschwerdeführer I auf den Zeitpunkt der erneuten Befassung hin neu zu beurteilen haben.
14.
Bei teilweisen Gutheissungen haben die Beschwerdeführer reduzierte Gerichtsgebühren zu tragen, und es sind ihnen für die bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse reduzierte Parteientschädigungen auszurichten. Die Beträge werden miteinander verrechnet, so dass weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten sind (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Anzumerken bleibt, dass die reduzierte Gebührenpflicht auch für den Beschwerdeführer II gilt, zumal seine nicht gutgeheissenen Vorbringen von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen; im Übrigen wird es gegenstandslos.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden (6P.163/2006; 6P.171/2006) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden beide in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, die Urteile vom 9./21. November 2005 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers II um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden, am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sind.
4.
Für die staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer I eine Gebühr von Fr. 2'000.--, dem Beschwerdeführer II eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
5.
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: