BGer 6P.175/2006
 
BGer 6P.175/2006 vom 01.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.175/2006
6S.394/2006 /hum
Urteil vom 1. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.175/2006
Strafverfahren; Willkürverbot (Art. 9 BV),
Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 BV)
6S.394/2006
Mord (Art. 111 i.V.m. Art. 112 StGB)
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.175/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.394/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 29. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ soll gemeinsam mit Q.________, R.________ und S.________ am 25. Dezember 2001, gegen 01.30 Uhr, F.________ auf dem Vorplatz des von diesem betriebenen China-Restaurants O.________ in Aarau in dessen Auto zu berauben versucht und durch eine Vielzahl von Messerstichen getötet haben.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 29. Juni 2006 in weitgehender Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Juli 2005 des Mordes (Art. 112 StGB), des versuchten Raubs (Art. 21 i.V.m. Art. 140 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 16 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'535 Tagen.
C.
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Q.________, R.________, S.________ und der Beschwerdeführer besuchten als Hotelfachschüler die L.________-Schulen in Luzern. Q.________ gelang es im September/Oktober 2001, seine drei Mitschüler von seinem Vorhaben, eine vorerst nicht näher bestimmte Person zu berauben, zu überzeugen und als Mittäter zu gewinnen. Zur Durchführung der Tat erwarben die vier in der Folge verschiedene Tatwerkzeuge und -utensilien, insbesondere ein Messer, ein Samurai-Kurzschwert, eine Pistolenattrappe, vier Gesichtsmasken sowie Handschuhe, Klebeband und Seilschnur.
Im Dezember 2001 nahm Q.________ seine praktische Tätigkeit im China-Restaurant von F.________ in Aarau auf. Dieser wurde in der Folge durch Q.________ zum Opfer des geplanten Raubs bestimmt. Zunächst war geplant, F.________ unter Bedrohung zu nötigen, an seinen Wohnort zu fahren. Dort sollten seine Frau und seine vier Kinder überwältigt, gefesselt und bewacht werden, während F.________ durch Q.________ zu einem Geldautomaten begleitet und dort gezwungen werden sollte, mittels seiner Bankkarten Geldbezüge zu tätigen.
Da diese Vorgehensweise als zu kompliziert erschien, einigten sich Q.________, S.________ und der Beschwerdeführer am Abend des 23. Dezember 2001 schliesslich, sich darauf zu beschränken, F.________ auf dem Hinterhof seines Gastgewerbebetriebs der Tageseinnahmen zu berauben. R.________ war bei der Diskussion nicht zugegen und erfuhr nichts von dieser Planänderung.
Am Abend des 24. Dezember 2001 erkannte Q.________, welcher seiner Arbeit im China-Restaurant von F.________ nachging, dass das Geschäft florierte und grosse Einnahmen zu erwarten waren. In der Folge reisten die von Q.________ benachrichtigten S.________, R.________ und der Beschwerdeführer unter Mitnahme der Tatwerkzeuge mit dem Zug von Luzern nach Aarau und trafen sich mit Q.________ in einem Raum im Untergeschoss des China-Restaurants. Hier erteilte Q.________ S.________ und dem Beschwerdeführer den Auftrag, F.________ nicht nur zu berauben, sondern zu töten. R.________ befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum.
Als F.________ schliesslich am 25. Dezember 2001 gegen 01.30 Uhr das Lokal verliess und in sein Auto einsteigen wollte, traten R.________ und der Beschwerdeführer - unmaskiert - aus ihrem Versteck. Die beiden drängten F.________ in dessen Auto. Dort kam es zum Kampf zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer, in dessen Verlauf letzterer mit der Pistolenattrappe auf F.________ einschlug. Nunmehr verliess auch S.________, ebenfalls unmaskiert, sein Versteck, begab sich mit dem Messer in der Hand zum Fahrzeug und stieg durch die vom Beschwerdeführer geöffnete Fahrertüre ein. Q.________ verfolgte das Geschehen von einem Fenster des China-Restaurants aus und erteilte mit Gesten Anweisungen. Im Auto übergab S.________ zwischenzeitlich das Messer an den Beschwerdeführer, welcher hiermit auf F.________ einstach. Anschliessend übernahm S.________ das Messer wieder vom Beschwerdeführer, wobei ihn dieser in der Folge aufforderte, auf F.________ einzustechen bzw. diesen zu töten. S.________ fügte F.________ mit dem Messer diverse Stichverletzungen zu und schnitt ihm schliesslich die Kehle durch. F.________ verstarb noch am Tatort durch Verbluten.
Während S.________ von der eintreffenden Polizei festgenommen werden konnte, gelang den anderen drei Beteiligten, ohne Beute, die Flucht.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts sei willkürlich. Die Feststellung des Obergerichts, wonach der ursprüngliche, monatelang ausgearbeitete Tatplan, das Opfer bloss zu berauben, nicht aber zu töten, in letzter Minute in Abwesenheit eines Mittäters geändert worden sei, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 BV). Die Aussagen von S.________, auf welche sich das Obergericht im Wesentlichen abgestützt habe, seien in sich widersprüchlich, und es sei nicht sachgerecht, dessen früheren Aussagen einzig aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat erhöhte Beweiskraft beizumessen. In Anbetracht des uneinheitlichen Aussageverhaltens von S.________ wäre es vielmehr geboten gewesen, diesen nochmals einzuvernehmen. Indem das Obergericht hierauf verzichtet habe, habe es eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Unhaltbar sei auch der Schluss des Obergerichts, den Nichtgebrauch der mitgebrachten Gesichtsmasken als Indiz für eine Planänderung im Sinne der Tötung des Opfers zu werten. Zugunsten des Beschwerdeführers sei deshalb im Ergebnis davon auszugehen, dass einzig ein Raub geplant gewesen sei.
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
3.3 Das Obergericht hat sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten, insbesondere mit jenen des Mittäters S.________, auseinander gesetzt. Es hat erwogen, S.________ habe mehrmals übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, Q.________ habe ihnen zu Verstehen gegeben, das Opfer müsse umgebracht werden, insbesondere weil der Raub sonst sofort aufgeklärt werden könnte (angefochtenes Urteil S. 13 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1973, 1974, 2006, 2025, 2047). Das Obergericht durfte diesen Aussagen von S.________ kurz nach dessen Festnahme aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat ohne Willkür einen erhöhten Beweiswert beimessen. Hinzu kommt, dass S.________ seine Schilderungen nachträglich nicht dementiert, sondern bloss - namentlich unter dem Druck der Konfrontation mit Q.________ - relativiert hat. Der Schluss des Obergerichts, diese späteren Aussagen von S.________, wonach Q.________ die Anweisung zur Tötung des Opfers nicht seriös gemeint bzw. bloss zum Spass gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 13 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 2036 ff. und 4149 ff.), seien wenig überzeugend, da an einer solchen Tötungsaufforderung nichts Lustiges zu finden sei (angefochtenes Urteil S. 14), hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Nachdem S.________ im Ermittlungsverfahren und im Verfahren vor dem Bezirksgericht mehrmals und eingehend einvernommen worden war, konnte das Obergericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers, S.________ ein weiteres Mal zu befragen, ohne Verletzung von Art. 9 BV in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung abweisen, eine neuerliche Einvernahme 4½ Jahre nach der Tat brächte mutmasslich keinen Erkenntnisgewinn.
Vertretbar ist auch der Schluss des Obergerichts, wonach der Umstand, dass die mitgeführten Gesichtsmasken nicht getragen worden sind, nicht einzig von der Nervosität der Täter zeuge, sondern ebenfalls auf die Planänderung hindeute, da bei der Tötung des Opfers die Gefahr der nachträglichen Identifizierung durch dieses wegfalle. Hieran ändert nichts, dass R.________, der über die Tatplanänderung nicht ins Bild gesetzt worden ist, ebenfalls keine Gesichtsmaske getragen hat, war er doch der einzige, den das Opfer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schon gesehen hatte (angefochtenes Urteil S. 14 f.; vgl. auch vorinstanzliche Akten act. 1742).
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer zudem mit dem Einwand, eine kurzfristige Änderung des monatelang ausgearbeiteten Plans, das Opfer bloss zu berauben, habe keinen Sinn gemacht. Auch das konkrete Vorgehen betreffend den Raub ist erst am Tag vor der Tat definitiv festgelegt worden, wobei R.________ hiervon ebenfalls nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem ermöglichten die Vorbereitungshandlungen, d.h. die Beschaffung der Tatwaffen, problemlos ein solch kurzfristiges Umdisponieren.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf der Tatwaffe seien keine Fingerabdrücke von ihm gefunden worden und eine zweite Tatwaffe habe nie sichergestellt werden können. Im rechtsmedizinischen Gutachten sei die Frage, ob überhaupt ein zweites Messer eingesetzt worden sei, ausdrücklich offen gelassen worden. Die Feststellung des Obergerichts, er habe ebenfalls auf das Opfer eingestochen, beruhe daher auf willkürlicher Beweiswürdigung und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
Die vom Obergericht gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht willkürlich: An der Tatwaffe konnten auch keine DNA-Profile von S.________ sichergestellt werden (vgl. Spurensicherungsbericht, vorinstanzliche Akten act. 1185 ff., act. 1211), was darauf hindeutet, dass beide Täter die eigens für die Tatausführung beschafften Handschuhe getragen haben. Überdies konnte das Obergericht ohne Willkür die Aussagen von R.________, wonach der Beschwerdeführer ihm unmittelbar nach der Tat berichtet habe, er habe dem Opfer mit der Pistolenattrappe auf den Kopf geschlagen sowie mit einem kleinen Messer auf es eingestochen bzw. es geschnitten (angefochtenes Urteil S. 20 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1724, 1743, 1802), in die Beweiswürdigung einbeziehen.
3.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, er habe S.________ ausdrücklich zur Tötung des Opfers aufgefordert, als willkürlich.
S.________ hat wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn angewiesen, auf das Opfer einzustechen (angefochtenes Urteil S. 18 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1973, 1977, 2005 f., 2025, 2036, 2038, 2072 und 2074). Anlässlich von zwei Einvernahmen hat S.________ zusätzlich angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn nicht nur zum Zustechen, sondern auch zur Tötung des Opfers angehalten (vorinstanzliche Akten act. 2005 f. und 2025). Das Obergericht hat diese präzisierenden Schilderungen willkürfrei als glaubhaft gewertet. Es hat im Übrigen erwogen, dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe einzig von Zu- bzw. Einstechen auf das Opfer gesprochen, keine massgeblichen Auswirkungen auf die Rechtslage hätte; wer in einer solchen Situation zum Einstechen auf das Opfer auffordere, nehme dessen Tötung offensichtlich billigend in Kauf.
3.6 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe - entgegen den willkürlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid - S.________ nicht an der Tötungshandlung hindern können. Einerseits sei dessen "Ausrasten" für ihn nicht vorhersehbar gewesen, und andererseits hätten es ihm die engen räumlichen Verhältnisse im Auto verunmöglicht einzugreifen. Er sei selber durch einen ungezielten Messerstich von S.________ am Bein verletzt worden. Absolutes Ruhigverhalten sei für ihn in dieser Situation deshalb unerlässlich gewesen, um nicht selbst der ausser Kontrolle geratenen Stecherei von S.________ zum Opfer zu fallen.
Das Obergericht hat willkürfrei festgehalten, der blutige Kampf im Auto habe mehrere Minuten gedauert und es habe immer wieder Phasen gegeben, in denen sich das Opfer ruhig verhalten bzw. S.________ nicht auf es eingestochen habe (angefochtenes Urteil S. 22 mit Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, vorinstanzliche Akten act. 1897). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht reagierte, obwohl er S.________ zumindest verbal zum Aufhören hätte auffordern können, durfte das Obergericht ohne Willkür den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe in Änderung des Tatplans mit Tötungsvorsatz gehandelt.
3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es verletze Art. 9 BV, dass der "eigentliche Haupttäter" S.________ vom Jugendgericht lediglich wegen vorsätzlicher Tötung, er selbst hingegen wegen Mordes verurteilt worden sei.
Der Einwand ist unbegründet. Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Obergerichts. Die abweichende rechtliche Würdigung des Verhaltens eines Mitbeteiligten (S.________) durch ein anderes sachlich zuständiges Gericht (Jugendgericht) zeitigt für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Insbesondere verschafft ein allfällig bundesrechtswidriges Urteil den von einem anderen zuständigen Gericht beurteilten Mitbeteiligten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 124 IV 44 E. 2c). Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung von Mitbeteiligten durch verschiedene Gerichte verstösst mithin auch nicht gegen Art. 9 BV.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Obergericht weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt nicht vor, denn vorliegend bestehen bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an dem vom Obergericht festgestellten Tatablauf.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht statt wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) wegen Mordes (Art. 112 StGB) verurteilt. Er habe weder skrupellos gehandelt noch einen Raubmord begehen wollen. Die (angebliche) Änderung des Tatplans durch Q.________ kurz vor der Tat, wonach das Opfer nicht nur beraubt, sondern auch getötet werden müsse, habe er nicht mitgetragen und dementsprechend auch nicht gewollt. Als sich das Opfer zur Wehr gesetzt habe, sei S.________ in Panik geraten und habe dieses im Affekt getötet. Mit Recht sei S.________ vom Jugendgericht denn auch wegen vorsätzlicher Tötung und nicht wegen Mordes schuldig gesprochen worden.
4.2 In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen; dies sind Tatfragen, welche im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint.
4.3 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar II, N. 7 zu Art. 112). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Ein für Mord typischer Fall ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubs (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelt (BGE 120 IV 265 E. 3a).
4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer bei der Planung und Vorbereitung der Tat massgeblich mitgewirkt, die Tatplanänderung bedingungslos akzeptiert und auch bei der eigentlichen Tatausführung eine entscheidende Rolle gespielt, namentlich indem er ebenfalls auf das Opfer eingestochen und S.________ (zumindest) zum Zustechen aufgefordert hat. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer deshalb zu Recht als Mittäter an einem Tötungsdelikt qualifiziert.
Das Opfer ist aus egoistischen finanziellen Beweggründen respektive zur Verhinderung einer möglichen Identifizierung getötet worden. Selbst die Zusage des Opfers, dem Ansinnen seiner Angreifer nachzukommen und ihnen Geld und Wertsachen auszuhändigen, hat die Täter nicht davon abgehalten, das Opfer auf äusserst grausame Art und Weise umzubringen. Offen gelassen werden kann, ob diese besonders grausame Tatausführung im Ausmass über den gemeinsam gefassten Tatplan hinaus gegangen und demzufolge in Anwendung von Art. 26 StGB nur S.________ zuzurechnen ist. Die Verübung der Tat aus niederen, rein finanziellen Motiven genügt für sich allein zur Bejahung der Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit, handelt es sich doch vorliegend um einen geradezu klassischen Fall eines so genannten Raubmords.
4.5 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.
Der Beschwerdeführer ersucht für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Rechtsmittel von vornherein aussichtslos waren, kann den Gesuchen nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: