BGer 6P.213/2006
 
BGer 6P.213/2006 vom 02.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.213/2006 /hum
6S.476/2006
Urteil vom 2. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Hans Peter Schüpbach,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.213/2006
Strafverfahren; Willkür, Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Freiheitsentzug,
6S.476/2006
Verwahrung (Art. 43 Ziff. 3 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwer- de gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte K.________ am 10. Oktober 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu 5 Jahren Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs an.
Dem Urteil lagen Delikte aus den Jahren 1992 und 1993 zugrunde. Nachdem K.________ im April 1994 aus der Untersuchungshaft geflüchtet war und sich anschliessend auf den Philippinen aufhielt, kehrte er im April 2001 nach Europa zurück, wo er bei der grenzpolizeilichen Kontrolle auf dem Flughafen Frankfurt angehalten werden konnte. Am 19. Februar 2002 trat er vorzeitig den Strafvollzug an. Mit der Begründung, es müsse ihm wegen der festgestellten Gemeingefährlichkeit eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden, verweigerte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmevollzug, mit Verfügung vom 18. August 2003 die bedingte Entlassung und die Gewährung von Urlaub. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion ab.
Am 10. September 2004 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug unter anderem die Einstellung des Vollzugs der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und ersuchte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen, einen Entscheid gemäss Art. 43 Ziff. 3 StGB zu fällen. Gleichzeitig weigerte sie sich erneut, K.________ bedingt zu entlassen.
B.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verwahrte K.________ am 2. Dezember 2005 gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Auf Appellation des Verwahrten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 21. Juni 2006 die Massnahme.
C.
K.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 9, 10, 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV.
In der Sache wirft er dem Obergericht jedoch ausschliesslich vor, es habe im Sinne von Art. 9 BV eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und insbesondere die Gutachten und Berichte unrichtig gewürdigt. Auf die übrigen Verfassungsrügen, für welche eine Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 mit Hinweisen).
2.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist.
Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Es genügt nicht, in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheides auszuführen, wie die Beweise nach Ansicht des Beschwerdeführers richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Es gilt vielmehr aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 I 8 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzutreten.
2.2 Das Obergericht hat sich auf folgende psychiatrische Gutachten und Berichte abgestützt:
- -:-
- Gutachten vom 6. Mai 1994 der Dres. Kl.________ und Z.________
- Ergänzungsgutachten vom 14. Januar 2002 der Dres. W.________ und B.________
- Gutachten vom 6. September 2005 und Erläuterungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Dr. H.________
- Therapieverlaufsbericht vom 25. März 2003 von Dr. Pe.________ (Therapeutin Pl.________)
- Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2004 der Psychologin Bl.________, visiert durch Dr. E.________
- Ergänzender Therapieverlaufsbericht vom 21. Juli 2004 von Dr. E.________ und Bl.________, visiert durch Prof. Dr. Er.________
- Beurteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS) vom 14. Mai 2003 und vom 1. September 2004
Das Obergericht setzt sich mit den erwähnten Fachmeinungen eingehend auseinander. Es gelangt zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Diese sei bereits 1994 von den Gutachtern Kl.________/Z.________ erkannt und aktuell von Dr. H.________ bestätigt worden. Zwar seien auch die Dres. W.________ und B.________ klinisch zum gleichen Ergebnis gekommen, hätten dann aber aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf den Philippinen fälschlicherweise den Schluss bzw. die nicht zweifelsfrei widerlegbare Vermutung gezogen, "allenfalls" könne davon ausgegangen werden, dass dieser Aufenthalt wie eine Therapie gewirkt habe.
An der Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer immer noch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, ändere auch die Tatsache nichts, dass offen bleiben müsse, ob sich dieser in den sieben Jahren seiner Flucht auf den Philippinen straflos verhalten habe. Gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. H.________ und das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dieser sei während des Auslandaufenthalts von der kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung geheilt worden.
Das Obergericht hält weiter fest, dass von sämtlichen befragten Fachleuten die Rückfallgefahr bejaht werde. Das neue Gutachten von Dr. H.________ bestätige, dass die bereits vor Jahren diagnostizierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung heute immer noch bestehe. Dr. H.________ sei in seiner Beurteilung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit auch heute noch in schwerwiegender Art und Weise gefährden würde. Sogar in dem für den Beschwerdeführer günstig lautenden Ergänzungsgutachten aus dem Jahre 2002 hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorgeschichte und auf Grund seiner Entwicklung gerade bei der Rückkehr in das ihm bekannte, durch Delinquenz geprägte Milieu und auch auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur die Gefahr von sowohl generellen als auch speziellen Rückfällen bestehe. Die Rückfallgefahr scheine gerade dann erheblich, wenn der Beschwerdeführer in das ihm bekannte Milieu innerhalb der Schweiz zurückkehren werde, da er innerhalb seines Heimatlandes neben delinquentem Verhalten kaum Überlebensstrategien entwickelt habe. So sei die Rückfallgefahr, abhängig vom umgebenden Milieu, als erheblich einzustufen, wobei wahrscheinlich am Ehesten von generellen Rückfällen im Sinne eines "delinquenten Lebensstils" auszugehen sei.
2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die sich zum Teil widersprechenden Befunde einseitig gewichtet, ist unbehelflich. Es hat nämlich nicht übersehen, dass namentlich die Therapieberichte teilweise ein anderes Bild des Beschwerdeführers ergeben, als es aufgrund der beiden Gutachten Kl.________/Z.________ und H.________ dargestellt wird. In der Folge geht es gründlich auf die verschiedenen Berichte ein und gelangt zum Schluss, dass die Einschätzungen in den Therapieberichten an der gutachterlichen Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nichts zu ändern vermögen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, Personen und Institutionen, die sich länger mit ihm befassten, seien zur Auffassung gelangt, dass er nicht gemeingefährlich sei, ist nicht stichhaltig. Das Obergericht hat darauf hingewiesen, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass die Therapeutin Pl.________ den Beschwerdeführer als ungefährlich beurteilt habe. Vielmehr habe sie anlässlich der ersten Sitzung vom 3. Dezember 2002 festgestellt, sie sei sich mit ihm darüber einig, dass er kein Mensch sei, der in der Schweiz funktionieren könne. Die weitere Behauptung, die Dres. W.________/B.________ hätten ihn als nicht gemeingefährlich eingestuft, treffe nicht zu. Vielmehr würden die Gutachter feststellen, dass bei ihm die Gefahr von generellen wie auch speziellen Rückfällen besteht. Auf diese Erwägungen im angefochtenen Urteil geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Das Obergericht hat im Weiteren ausführlich begründet, weshalb die Einschätzung durch die Therapeutin Bl.________ mit Vorsicht aufzufassen ist. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Unbehelflich ist der erneute Hinweis auf den positiven Führungsbericht der Strafanstalt Thorberg. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Gefangenschaft wohl verhält, lässt sich hinsichtlich seiner Gemeingefährlichkeit nichts Wesentliches herleiten. Das Obergericht weist im Übrigen darauf hin, dass ihn auch früheres Wohlverhalten während Strafverbüssungen nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe. Dass er im Freiheitsentzug engmaschig geführt werde, komme ihm entgegen. Der Vorwurf, die positiv lautenden Führungsberichte der Strafanstalt Thorberg seien vom Obergericht nicht in die Beurteilung einbezogen worden, ist in diesem Sinne unberechtigt.
Auch die Kritik des Beschwerdeführers an den Berichten der KGS überzeugt nicht. Es leuchtet nicht ein und wird auch nicht näher dargetan, weshalb die Folgerungen unzutreffend sein sollen, die aufgrund eines Kriterienkatalogs von Prof. D.________ gezogen wurden, bloss weil der Autor des Katalogs selbst Mitglied der Fachkommission ist. Desgleichen ist nicht einsichtig, weshalb das Ergebnis der Beurteilung dadurch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden sein soll, dass der Vorsteher der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern der Kommission angehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die KGS-Berichte letztlich die gutachterlichen Feststellungen bestätigen, ohne einzige Grundlage des obergerichtlichen Entscheides zu sein.
2.4 Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, im Vergleich zum Gutachten W.________/B.________ erscheine das Gutachten H.________ nachvollziehbar und schlüssig. Es hat sich dabei mit verschiedenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge, das Obergericht sei nicht ernsthaft auf die Kritik am Gutachten H.________ eingegangen, ist deshalb unberechtigt.
Inhaltlich wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine Rügen, die er bereits vor Obergericht vorgetragen hat. Da er sich nicht mit dessen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
2.5 Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 43 Ziff. 3 StGB verletzt. Die Umwandlung einer ambulanten Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe sei nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig, was nicht gegeben sei. Beim Beschwerdeführer liege die letzte Tat bei der erstinstanzlichen Anordnung der Verwahrung mehr als 12 1/2 Jahre und das Urteil hiezu bereits gut 3 Jahre zurück. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seit den Delikten, weswegen er am 10. Oktober 2002 verurteilt wurde und die er vor dem 28. Mai 1993 begangen hatte, nie mehr straffällig geworden sei und sich auch während der Verbüssung dieser Strafe in der Strafanstalt Thorberg stets tadellos verhalten habe. Schliesslich habe er seine Strafe vollständig bis auf den letzten Tag verbüsst.
4.1 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise und spiegelt sich sein gefährlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b).
Gemäss der Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 StGB eine anfänglich angeordnete ambulante Massnahme auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe in eine stationäre Massnahme bzw. in eine Verwahrung umgewandelt werden (BGE 128 I 184 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 125 IV 225 E. 2). Der Kassationshof hat diese Auffassung in der Folge nuanciert: Die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe soll nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots zulässig sein (Urteil des Kassationshofs 6S.265/2003 vom 21. November 2003, E. 4). Dies gilt in gleicher Weise auch für die hier in Frage stehende nachträgliche Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung.
4.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und infantilen Zügen auf der Basis einer erblichen Belastung, einer schweren Milieuschädigung und einer wahrscheinlich organischen Schädigung im Frontalbereich des Gehirns. Die ambulante Therapie in der Anstalt Thorberg zeitigte keine feststellbare Wirkung. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.________, auf welches sich die Vorinstanz abstützt, hat die Behandlung den Beschwerdeführer möglicherweise sogar in seiner Sicht der Dinge bestärkt. Im Übrigen bestehe die Gefahr von generellen und speziellen Rückfällen. Diese Gefahr sei erheblich und gehe in Richtung eines generell delinquenten Lebensstils, einschliesslich der Gefahr von Sexual- und Gewaltdelikten. Eine ambulante Behandlung sei nicht zweckmässig. Der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise und müsse deshalb in einer Anstalt verwahrt werden, um von weiterer Gefährdung anderer abgehalten zu werden.
Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht die Voraussetzungen (auch) der nachträglichen Verwahrung bejahen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Dass er sich nach dem 28. Mai 1993 und damit während langer Zeit nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, ist unbehelflich. Denn dieser Umstand - der sich übrigens wegen seines Aufenthalts auf den Philippinen nicht verifizieren liess - wurde bei der psychiatrischen Beurteilung mitberücksichtigt. Auch das gute Verhalten während des Strafvollzugs lässt im Hinblick auf die Gemeingefährlichkeit keine Rückschlüsse zu. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfahren im Jahr 1993 mehrfach verschiedene Delikte begangen hat, darunter auch schwere Gewaltverbrechen, was dazu führte, dass er seit 1969 in regelmässigen Abständen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt rund 20 Jahren verurteilt wurde. Dabei standen die Deliktsbegehungen im Wesentlichen mit seiner geistigen Beeinträchtigung in Verbindung.
5.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt. Denn eine nachträgliche Verwahrung sei nur bei einem ausdrücklichen Vorbehalt im ursprünglichen Urteil bezüglich Gefährlichkeitsprognose möglich. Sei dies nicht der Fall, verstiessen sogar Regelungen, die nachträgliche Sicherungsverwahrungen vorsähen und in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geschaffen worden seien, gegen die Konvention.
5.1 Da die Abänderung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt, fragt sich, ob eine solche Umwandlung auch vor der EMRK standhält. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK eine zeitliche und inhaltliche Verknüpfung zwischen Verurteilung und neuerlicher Freiheitsentziehung verlangt: Das Urteil muss der Grund für die Haft sein. Ob die Freiheitsentziehung noch auf dem ursprünglichen Urteil beruht, kann sich als problematisch erweisen, wenn sie erst später - gerichtlich - angeordnet wird (vgl. Stefan Trechsel, Human Rights in Criminal Proceedings, Oxford 2005, S. 440, mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung; Walter Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Kommentar, Berlin 2005, MRK Art. 5 N 42; Joachim Renzikowski, Die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Juristische Rundschau [JR] 7/2004, S. 271 ff.).
5.2 Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, den er durch die Verwahrung erleidet, ist vom ursprünglichen Strafurteil vom 10. Oktober 2002 nicht losgelöst. In jenem Entscheid wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass von einer Verwahrung abgesehen werde. Der Zeitablauf und der Aufenthalt auf den Philippinen hätten eine gewisse positive Veränderung beim Beschwerdeführer bewirkt, so dass eine Verwahrung derzeit nicht mehr angezeigt sei.
Wie sich in der Zwischenzeit herausstellte, hat sich diese Feststellung im Urteil nicht bewahrheitet. Aufgrund des verbindlichen Sachverhaltes im angefochtenen Urteil muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung allenfalls bereits im Oktober 2002 vorlagen. Auf jeden Fall konkretisiert die nachträgliche Umwandlung der ambulanten Massnahme in die Verwahrung lediglich den Massnahmevollzug, wie er im ursprünglichen Strafurteil bereits vorgezeichnet war. Unter diesen Umständen ist der neuerliche Freiheitsentzug durch das vorangegangene Strafurteil gedeckt. Die Abänderung der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 3 StGB ist daher auch mit der EMRK vereinbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung aufgehoben werden muss, wenn ihr Grund weggefallen ist, d.h. die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht mehr oder nur mehr in einem Ausmass besteht, das unter jener Schwelle bleibt, die eine Fortdauer der Massnahme rechtfertigen könnte (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB).
III. Kosten
7.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (BGE 125 IV 161 E. 4). Überdies hat er den angefochtenen Entscheid mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt (BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: