BGer 6P.244/2006 |
BGer 6P.244/2006 vom 02.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.244/2006
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6S.566/2006 /rom
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Urteil vom 2. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichterin Brahier,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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6P.244/2006
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Strafverfahren (Willkür, rechtliches Gehör),
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6S.566/2006
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Wiederaufnahme (Vergewaltigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.244/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.566/2006) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 7. November 2001 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ der Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Zuchthaus. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Das Kantonsgericht ging davon aus, es bestünden keine Zweifel am Ergebnis bezüglich des von A.________ geschilderten Sachverhalts.
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Am 7. November 2002 hiess das Bundesgericht eine gegen diese Verurteilung erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gut und hob das Urteil auf (BGE 129 I 49). Die gleichzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde schrieb es als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis ab.
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B.
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X.________ wurde am 4. November 2003 durch die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wiederum der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht wies am 20. April 2005 eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat es nicht ein (BGE 6P.23/2004 und 6S.74/2004).
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C.
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Am 20. Juni 2006 reichte X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er stützte dieses auf "zwei erhebliche Tatsachenberichte, welche durch die entsprechenden Zeugen niedergeschrieben" worden seien, nämlich "Beobachtungen im April 1997 in Sachen A.________" von B.________ (dem Sohn des Gesuchstellers) und "Berichtigung/Ergänzung meiner Zeugenaussage vom 26.11.1998 und 11.05.1999 vor Bezirksamt Sargans in Flums" von C.________.
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Mit Entscheid vom 29. September 2006 liess das Kantonsgericht St. Gallen die Wiederaufnahme nicht zu, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht worden seien. Bereits aus diesem Grund ging es auf den weiteren Antrag auf Durchführung einer Strafuntersuchung gegen A.________ nicht ein.
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D.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. September 2006 vollumfänglich aufzuheben. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, den Entscheid des Kantonsgerichts infolge falscher Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der Erheblichkeit der Nova, vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) sowie das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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Im staatsrechtlichen Verfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
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3.
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Der Beschwerdeführer berief sich im kantonalen Verfahren auf den Revisionsgrund von Art. 248 Abs. 1 lit. b StPO/SG (angefochtenes Urteil S. 3). Nach diesem Artikel ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die der entscheidenden Instanz nicht bekannt waren.
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Das Kantonsgericht führt aus, die "Beobachtungen im April 1997" stellten zwar eine neue Tatsache dar. Denn der Sohn des Gesuchstellers sei im Strafverfahren gegen seinen Vater nie als Zeuge einvernommen worden und ein entsprechender Beweisantrag sei im zweiten Verfahren vor der Strafkammer des Kantonsgerichts, das mit Urteil vom 4. November 2003 abgeschlossen worden sei, mangels Erheblichkeit abgelehnt worden. Da der Sohn seine Beobachtungen vom April 1997 detailliert niedergeschrieben habe und diese Niederschrift dem Gericht eingereicht worden sei, brauche vor dem Entscheid über die Zulassung der Wiederaufnahme kein Beweisverfahren mehr durchgeführt zu werden. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn nach mehr als neun Jahren noch weitere, bisher nicht bekannt gegebene Beobachtungen schildern würde.
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Gleich verhalte es sich mit der "Berichtigung/Ergänzung meiner Zeugenaussage" von C.________. Im Gegensatz zum Sohn des Gesuchstellers sei dieser im Verfahren zweimal als Zeuge befragt worden. Seine "Berichtigung/Ergänzung" vom 24. April 2006 sei kein neues Beweismittel, sondern ein auf Veranlassung des Gesuchstellers zurückgehender Versuch, die Aussage aus heutiger Sicht dem Prozessergebnis "anzupassen", umzudeuten und die Vorgänge in einem für den Verurteilten günstigen Licht erscheinen zu lassen. Neue Tatsachen, die der urteilenden Instanz nicht bekannt gewesen wären, würden in der Erklärung nicht glaubhaft gemacht.
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Das Kantonsgericht kommt zum Ergebnis, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht worden, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuzulassen sei.
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4.
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4.1 Die Bestimmung von Art. 397 StGB beinhaltet einerseits eine Weisung an die Kantone, das Rechtsmittel der Revision zugunsten des Verurteilten wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für ihre Strafprozessordnungen einzuführen, andererseits enthält sie einen selbständigen bundesrechtlichen Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalgarantie (BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1).
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Art. 248 Abs. 1 lit. b StPO/SG entspricht dem Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen gemäss Art. 397 StGB. Die Anwendung von Art. 248 Abs. 1 lit. b StPO/SG ist daher im Lichte von Art. 397 StGB zu beurteilen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 102 N. 13 f.). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das kantonale Recht geringere Anforderungen an die Wiederaufnahme stellen würde. Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
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4.2 Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet der Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn neu vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel bei der Revisionsinstanz die Überzeugung begründen, dass das frühere Urteil unrichtig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die neuen Tatsachen bewiesen werden. Die Revision erlaubt die Überprüfung eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlage des früheren Urteils erschüttern, so dass ein milderes Urteil wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4b; Stephan Gass, Strafgesetzuch II, Basler Kommentar, Art. 397 N. 78).
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4.3 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie schon im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Dies gilt auch, wenn der Verurteilte die Tatsache zum Zeitpunkt des Prozesses kannte, sie aber dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis brachte (BGE 130 IV 72 E. 2.2; vgl. aber BGE 130 IV 72 E. 2.3 und 125 IV 298 E. 2b).
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Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Als möglich gilt eine Änderung des früheren Urteils, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 130 IV 72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a und 5a).
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Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder im Sinne von Art. 397 StGB neu ist, ist eine Tatfrage (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b). Ebenfalls Tatfrage ist, ob die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel erheblich (beweiskräftig) ist, das heisst ob die Tatsache oder das Beweismittel geeignet sind, den dem früheren Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern. Das schliesst notwendig eine Würdigung sämtlicher Tatsachen, sowohl der alten wie der neuen, mit ein (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b; 109 IV 173 E. 2; 92 IV 177 E. 1a). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der neuen Tatsache und des neuen Beweismittels sowie von deren Erheblichkeit im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist. Ebenfalls Rechtsfrage ist, ob und inwieweit die voraussichtliche Veränderung des dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts rechtlich relevant ist, das heisst, ob das neue Vorbringen, falls es den Sachverhalt zu verändern vermag, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b und 4c; 92 IV 177 E. 1a; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 75).
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5.
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5.1 Das Kantonsgericht führt aus, über den Zeitraum von 06.50 Uhr bis 07.50 Uhr könne der Sohn keine Angaben machen. Seine Schrift wäre nur erheblich, wenn entgegen dem bisherigen Beweisergebnis davon auszugehen wäre, dass die konstante Aussage von Frau A.________, sie sei bereits vor 07.00 Uhr und nicht erst eine Stunde später im Hotel gewesen, unzutreffend wäre. Mit dieser Frage und den ständig wechselnden Zeitangaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe sich die Strafkammer einlässlich auseinandergesetzt (Urteil vom 4. November 2003). Das Bundesgericht habe diese Beweiswürdigung in seinem Urteil vom 20. April 2005 als "insgesamt ausführlich und differenziert" bezeichnet. Daran vermöge die im Wiederaufnahmeverfahren eingereichte Schrift des Sohnes nichts zu ändern. Sie enthalte zahlreiche Merkmale einer unglaubwürdigen Aussage und wecke in mancherlei Hinsicht Bedenken. Es sei erstaunlich, dass sich der "Zeuge" im Jahre 2006 auf die Minute genau an die Vorgänge im Jahre 1997 erinnern wolle. Seine Schrift enthalte Übertreibungen. Die Erinnerungsgenauigkeit erscheine unnatürlich und betreffe belanglose Vorgänge. Werde zudem berücksichtigt, dass sich alles innert ganz weniger Minuten hätte abspielen sollen, so werde der Wert der Aussage soweit herabgesetzt, dass sie am Beweisergebnis des Urteils vom 4. November 2003 keine ernstzunehmenden Zweifel wecken könne und daher eine nicht erhebliche (teilweise) neue Tatsache darstelle.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Würdigung als willkürlich. Die unzutreffende Zeitangabe seines Sohnes sei unwesentlich. Dessen Beobachtungen stellten keine belanglosen Vorgänge dar. Er habe sein früheres Alltagsleben (Rituale) nie vergessen. Die Würdigung sei absolut nicht fundiert. Durch die Beobachtungen des Sohnes erscheine die bisherige zweifelhafte Beweisgrundlage als erschüttert.
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Mit seinen Vorbringen belegt der Beschwerdeführer keine Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1). Indem der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nur seine eigene Sicht der Dinge entgegenstellt, vermag er keine Willkür darzutun. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das Kantonsgericht hätte zur Abklärung der Nova gemäss Art. 252 Abs. 2 StPO/SG vorgehen müssen. Es habe ihm zudem im Zusammenhang mit dem Verwerfungsbeschluss das rechtliche Gehör verweigert.
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Gemäss Art. 252 Abs. 1 StPO/SG erhalten die Behörde, die den früheren Entscheid gefällt hat, und die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels kann der Präsident die nötigen Erhebungen durchführen oder eine vorläufige Untersuchung anordnen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme.
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Wie dargelegt, durfte das Kantonsgericht die Schrift des Sohnes ohne Willkür als unerheblich und ungeeignet bezeichnen. Sie durfte daher ohne Willkür und ohne Verletzung des Gehörsrechts von weiteren Beweiserhebungen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StPO/SG absehen (vgl. GVP 1961 Nr. 46, Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Nov. 1961). Im Übrigen tönt der Beschwerdeführer bloss an, dass das Kantonsgericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten hätte einholen können. Er rügt keine Verfassungsverletzung.
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5.3 Das Kantonsgericht hält fest, C.________ sei schon zweimal als Zeuge befragt worden. Seine "Berichtigung/Ergänzung" vom 24. April 2006 sei kein neues Beweismittel, sondern ein vom Beschwerdeführer veranlasster Versuch, die Aussage aus heutiger Sicht dem Prozessergebnis "anzupassen". Neue Tatsachen, die der urteilenden Instanz nicht bekannt gewesen wären, würden in der Erklärung nicht glaubhaft gemacht. Nach wie vor bestätige der Zeuge die für die Urteilsfindung vom 4. November 2003 wichtige Tatsache, dass Frau A.________ ihm unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis von der Vergewaltigung erzählt habe. Dass er dies nun zu relativieren versuche, indem er "neu" geltend mache, Frau A.________ habe Leute unter Druck setzen können, was letztlich gar in einer Erpressung geendet habe, erscheine als Übertreibung und damit als typisches Lügensignal. Solche Machenschaften würden die Fähigkeiten von Frau A.________, von welcher das Gericht während der einlässlichen Befragung am 4. November 2003 einen persönlichen Eindruck habe gewinnen können, klar übersteigen. Die "Ergänzung/Berichtigung" vom 24. April 2006 sei unerheblich im Sinne des Gesetzes und nicht geeignet, das ursprüngliche Beweisergebnis auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Sie wirke zudem konstruiert und erwecke in verschiedener Hinsicht ernsthafte Bedenken.
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Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung darzulegen. So macht er geltend, es sei völlig unerheblich, ob eine Drittperson das Papier für ihn abgefasst habe; Tatsache sei, dass C.________ das Papier unterzeichnet habe und hinter diesen Aussagen stehe. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, die "Berichtigung/Erklärung" noch einmal darzustellen, statt sich mit der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht ist weder bei der Beweiswürdigung noch beim Absehen von weiteren Erhebungen (Art. 252 StPO/SG) in Willkür verfallen.
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5.4 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Der Beschwerdeführer ficht die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung mit zum Teil identischen Vorbringen an, wie er dies bereits mit staatsrechtlicher Beschwerde unternommen hat, mit dem Unterschied, dass er anstelle einer Verfassungsverletzung die Verletzung von Art. 397 StGB geltend macht. Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann indessen nur die Verletzung von Bundesrechtssätzen gerügt werden. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen sowie strafprozessuale oder verfassungsrechtliche Erörterungen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Auffassung der Vorinstanz, das im Wiederaufnahmeverfahren Vorgebrachte sei zwar neu, aber nicht erheblich, bzw. weder neu noch erheblich (vgl. oben E. 3), beruht auf Beweiswürdigung, welche im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (BGE 125 IV 298 E. 2b). Ebenso wenig kann eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten.
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III. Kosten
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7.
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Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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