Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_17/2007 /aml
Urteil vom 3. März 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens (Nötigung),
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. Januar 2007.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
1.
In Abweisung einer Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, eröffnete das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Januar 2007 kein Strafverfahren gegen die Präsidentin und den Sekretär einer Vormundschaftsbehörde wegen Nötigung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und alle beteiligten Personen der Vormundschaftsbehörde in das Strafverfahren einzubeziehen. Da der Strafanspruch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung des Beschwerdegegners hat, und da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: