Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_20/2007 /mon
Urteil vom 3. März 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Wucher),
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 9. Februar 2007.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 28. August 2006 auf eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen zwei Personen wegen Wuchers nicht ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Behörden pervertierten das Recht, so dass der/die Strafbare immer wieder im Recht dastehe. Sie strebt folglich eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und die Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da sie nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: