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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.54/2007/ble
Urteil vom 5. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Sozialbehörde,
Bezirksrat Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 21. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ steht mit der Gemeinde Y.________ im Streit über Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine als "Antrag auf vorsorgliche Massnahmen und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 41 VRG" überschriebene Beschwerde vom 1. Dezember 2006 von X.________ nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. ________. Am 19. Februar 2007 gelangte X.________ mit einer vom 18. Februar 2007 datierten, als "Antrag auf vorsorgliche Massnahme und staatsrechtliche Beschwerdeschrift" bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht. Gestützt darauf ist ein Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Akten eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinfällig wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Rechtsschrift übermässig weitschweifig sei; von einer Rückweisung zur Verbesserung (vgl. § 5 Abs. 3 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. § 131 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) sah es darum ab, weil dem Beschwerdeführer aus mehreren früheren Verfahren bekannt sei, welchen Anforderungen die Beschwerdeschrift genügen müsse.
2.2
2.2.1 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Beschluss (E. 4) kommen aufgrund der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Anfechtungsobjekte bloss die zwei Präsidialverfügungen des Bezirksrats Hinwil vom 24. Oktober 2006 und vom 7. November 2006 in Frage. Der staatsrechtlichen Beschwerde lässt sich in Bezug auf diese Einschränkung des Prozessgegenstands durch das Verwaltungsgericht keine formgerecht begründete Rüge entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.2.2 Mit der Präsidialverfügung vom 24.Oktober 2006 trat der Bezirksrat auf einen Rekurs von X.________ gegen das Schreiben der Sozialbehörde Y.________ vom 19. September 2006 nicht ein, weil es sich dabei um eine blosse Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen und mithin nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Mit der Präsidialverfügung vom 7. November 2006 wurde festgehalten, dass die Rechtsschrift, womit der Beschluss der Sozialbehörde Y.________ vom 3. Oktober 2006 über die Festsetzung der Sozialhilfe angefochten worden war, zu lang und kaum lesbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt wurde. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die 45 Seiten umfassende, ans Verwaltungsgericht adressierte und sich gegen die erwähnten zwei Präsidialverfügungen richtende Rechtsschrift vom 1. Dezember 2006 übermässig weitschweifig ist. Im Übrigen ist der weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts beizupflichten, dass die Rechtsschrift unstrukturiert ist und sich nicht in einem Zug lesen lässt. Jedenfalls genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Es fragt sich einzig, ob das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit hätte geben müssen, die Beschwerde zu verbessern, bevor es darauf nicht eintrat. Es hat in E. 2 seines Beschlusses dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen an Rechtsschriften hinlänglich bekannt sei. In E. 3 hat es aufgezeigt, dass ein Verzicht auf die Anordnung einer Verbesserung zulässig sein könne, und in E. 4 begründet, warum sich der Verzicht hinsichtlich der Beschwerde vom 1. Dezember 2006 konkret gerechtfertigt habe. Der staatsrechtlichen Beschwerde, die ihrerseits unnötig weitschweifig erscheint, lässt sich keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung dafür entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem auf die erwähnten Erwägungen gestützten Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die auf an Rechtsmissbrauch grenzender Prozessführung beruht, ist nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines durch die Bundesgerichtskasse zu entschädigenden Rechtsanwalts. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Was die Beigabe eines Rechtsanwalts betrifft, stösst dieses am Ende der Beschwerdefrist gestellte Begehren ohnehin ins Leere.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei für die Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) nebst der finanziellen Lage des Beschwerdeführers seiner Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.________, dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: