Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 45/06
Urteil vom 5. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene B.________ war seit 21. Mai 1993 als Rollenschneidmaschinenführer/Streichmaschinenführer bei der Firma C.________ AG angestellt. Vom 18. Dezember 2000 bis 15. Dezember 2001 nahm er am Fernlehrkurs zum Papiertechniker beim Ausbildungszentrum der Industrie A.________ teil. Weiter absolvierte er vom 25. Februar bis 22. März 2002 den Intensivkurs mit anschliessender Lehrabschlussprüfung und bestand die praktische Lehrabschlussprüfung sowie Fachzeichnen; Fachgespräch, -rechnen sowie -kunde schloss er nicht positiv ab. Im Bericht vom 7. März 2003 diagnostizierte der Neurologe Dr. med. S.________ einen Status nach drei Episoden mit Bewusstseinsverlust, am ehesten im Rahmen einer Basilarismigräne, sowie rezidivierende Attacken einer Migräne mit Aura; der Versicherte leide seit sechs bis sieben Jahren an einer Migräne mit Aura (rechtsseitige Hemisymptomatik). Auf den 30. September 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf. Dieser meldete sich am 10. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Zug verschiedene Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 gewährte sie dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. April 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage höchstens 37 %.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2005 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Er legte neu Berichte des Spital X.________ vom 16. Oktober 1996 und 25. Mai 2002, der Klinik Y.________ vom 13. Juli 2005 sowie eine Bestätigung des Ausbildungszentrums vom 2. Mai 2005 auf. Mit Entscheid vom 24. November 2005 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Dezember 2003 eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 10. Januar 2006 auf.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Vom 6. März bis 5. April 2006 absolvierte der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle eine berufliche Abklärung in der Zugerischen Werkstätte für Behinderte (Zuwebe). Am 14. September 2006 reichte er den Schlussbericht der Zuwebe vom 5. September 2006 ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Der Einspracheentscheid wurde am 19. April 2005 erlassen. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2003.
Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV am 1. Januar 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/05 vom 10. März 2006, E. 1).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.1, U 38/01, je mit Hinweisen). Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343 ff.); hieran hat die 4. IV-Revision nichts geändert. Darauf wird verwiesen.
4.2
4.2.1 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2.2 Nur ausnahmsweise darf von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Dies trifft beispielsweise bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006, E. 4.3.2, mit Hinweis).
4.2.3 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, I 350/89, 1989 S. 319 E. 4a, I 329/88). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 654/05 vom 22. November 2006, E. 7.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97).
5.
5.1
5.1.1 Der Versicherte ist seit 6. Februar 2003 beim Neurologen Dr. med. S.________ in Behandlung. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 11. August 2003 rezidivierende Attacken einer Migräne mit Aura sowie Status nach vier Episoden mit Bewusstseinsverlust am ehesten im Rahmen einer Basilarismigräne. Die letzten Attacken mit Bewusstlosigkeit hätten sich am 22. Dezember 2002 und 5. Juli 2003 (zuletzt Bewusstseinverlust von ca. 15 Sekunden) ereignet. Anfälle von Migräne mit Aura (Parästhesien in der rechten Hand und in der rechten Gesichtshälfte) ohne Bewusstlosigkeit erleide der Versicherte mindestens einmal pro Woche. Es gehe nicht nur um die relativ seltenen Anfälle einer Basilarismigräne mit Bewusstlosigkeit; die häufigen Migräneanfälle mit Aura stellten ein Hindernis für die weitere Beschäftigung dar.
5.1.2 Am 23. Oktober 2003 gab Dr. med. S.________ an, in der bisherigen Tätigkeit bestehe wegen den rezidivierenden Episoden mit Bewusstseinsverlust 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In adaptierter Tätigkeit ohne potentielle Verletzungsgefahr und ohne Schichtarbeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Bei starken Migräneattacken müsse er die Möglichkeit haben, die Arbeit zu unterbrechen.
5.1.3 Am 25. November 2004 legte Dr. med. S.________ dar, der Verlauf sei unverändert, die Migräneattacken hätten auf die diversen medikamentösen Therapien nicht angesprochen. Die bisherige Tätigkeit könne der Versicherte nicht mehr ausüben. In adaptierter Arbeit (keine Verletzungs- oder Sturzgefahr bei Bewusstseinsverlust) sei er zu 100 % arbeitsfähig.
5.1.4 Im Zeugnis vom 19. Januar 2005 führte Dr. med. S.________ aus, der Versicherte leide an einer sporadischen hemiplegischen Migräne, welche mit passagerem Bewusstseinsverlust und Lähmung einer Körperseite einhergehe. Deshalb könne er Maschinen mit potentieller Verletzungsgefahr nicht bedienen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse auch berücksichtigt werden, dass er in letzter Zeit im Durchschnitt zwei der oben erwähnten Attacken pro Woche erleide. Danach sei er jeweils für ein bis zwei Stunden müde und erschöpft. Angesichts der hohen Frequenz der Attacken sei er nicht vermittelbar.
5.1.5 Im Bericht vom 10. Januar 2006 gab Dr. med. S.________ an, es liege eine schwere Form einer Migräne mit visueller, sensibler und motorischer Aura vor. Im Verlauf einer Attacke komme es häufig zum Bewusstseinsverlust von einer bis fünf Minuten Dauer. Es träten gegenwärtig zwei bis drei Attacken pro Woche auf. Es müsse von einer therapierefrektären Migräne ausgegangen werden. Der Versicherte sei in der jetzigen Situation zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin FMH, gab im Zeugnis vom 28. Januar 2005 an, trotz Therapie träten während der Woche mehrere Migräne-Attacken auf, die den Versicherten im Allgemeinbefinden massiv beeinträchtigten. Deshalb sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und nicht vermittelbar.
5.3 Dr. med. V.________, Assistenzarzt, Neurologische Poliklinik, Spital Z.________, legte im Zeugnis vom 3. Februar 2005 dar, es liege eine schwere Form einer Migräne mit visueller, sensibler und inkonstant auftretender motorischer Aura vor, wobei formal eine sporadisch hemiplegische Migräne bestehe. Dies könne mit passagerem Bewusstseinsverlust und Lähmungserscheinungen einhergehen, so dass eine potentielle Verletzungsgefahr beim Bedienen von Maschinen bestehe. Die Anfallsquote sei hoch, es träten pro Woche zwei bis drei Attacken mit invalidisierendem Charakter auf. Multiple therapeutische Ansätze hätten bis anhin nicht zu einer Besserung der Symptomatik geführt, so dass von einer therapierefraktären Situation gesprochen werden müsse. Unter den aktuellen Bedingungen sei der Versicherte nicht vermittlungsfähig.
5.4 Vom 1. bis 28. Juni 2005 weilte der Versicherte in der Klinik Y.________, die im Bericht vom 13. Juli 2005 folgende Diagnose stellte: 1. Komplexe Migräne (Migräne ohne Aura, Migräne mit Aura, retinale Migräne, typische Aura ohne Kopfschmerz [Aura teils visuell, teils sensibel und inkonstant motorisch]; 2. Reaktive depressive Entwicklung (multiple psychosoziale Belastungsfaktoren inklusive Suizid seines Bruders im April 2005); 3. Nasenseptumdeviation nach rechts sowie konstitutionell enger Nasenraum rechts. Es seien praktisch täglich Kopfschmerzen und 2-täglich Migräneattacken aufgetreten, die mit Erfolg mit Zomic behandelt worden seien; allerdings sei der Versicherte während des ganzen Tages müde geblieben. Der Versicherte stehe unter einer massivsten Anspannung und Selbstüberforderung. Ein weiterer wesentlicher Punkt sei die zunehmende depressive Entwicklung, bedingt durch die fehlende Arbeitsmöglichkeit zur Ernährung und Unterstützung seiner Grossfamilie. Nicht zuletzt sei der Suizid seines Bruders ein grosser Leidensknick gewesen. Dem Versicherten sei dringend empfohlen worden, sich in eine psychotherapeutische Begleitung zu begeben.
5.5 Im Schlussbericht vom 5. September 2006 über die vom 6. März bis 5. April 2006 dauernde berufliche Abklärung legte die Zuwebe dar, nach den gezeigten Leistungen und dem frühzeitigen Abbruch der Abklärung sei eine Vermittlung des Versicherten in die offene Wirtschaft unmöglich. Eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen sei auf Grund seiner Absenzen aus ihrer Sicht ebenfalls sehr schwierig.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es sei auf die Einschätzung des Dr. med. S.________ abzustellen, der noch im November 2004 und Januar 2005 von voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen sei. Es sei nicht Sache der Ärzte, über die Vermittelbarkeit zu entscheiden. Abgesehen davon habe Dr. med. S.________ zwischen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit unterschieden. Träten Migräneattacken zwei- bis dreimal wöchentlich auf und verliefen sie so, wie Dr. med. S.________ sie beschrieben habe, könne von einer Unzumutbarkeit des Versicherten für jeden durchschnittlichen Arbeitgeber respektive von fehlender Vermittelbarkeit nicht gesprochen werden. Selbst wenn ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden müsste - Arbeitsplätze ohne Verletzungsgefahr seien auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden und nicht nur theoretischer Natur - könne die Vermittelbarkeit zwar als erschwert, aber nicht als unrealistisch bezeichnet werden. Dem Aspekt allfälliger Attacken und der allenfalls eingeschränkten Vermittelbarkeit sei im Rahmen des Leidensabzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, der auf 10 % festzusetzen sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %. Allenfalls dürfte es sich rechtfertigen, gestützt auf den im Sommer 2005 manifest gewordenen psychiatrischen Teil die Sache revisionsweise neu zu beurteilen.
6.2 Der Versicherte macht geltend, er sei auf Grund der Migräneattacken zu 100 % arbeitsunfähig und für einen Arbeitgeber unzumutbar. Zwischenzeitlich sei es als Folge dieser Attacken zu einer psychischen Überlagerung gekommen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass noch eine gewisse Arbeitsfähigkeit gegeben sei, betrage sie sicher nicht 100 %, da während der Migräneattacken und für die Zeit, in der er sich davon erholen müsse, von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Ein Leidensabzug von 20 % wäre angemessen, wobei die Tatsache, dass es wöchentlich mehrmals zu Arbeitsausfällen komme, bei der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei.
7.
7.1 Die Dres. med. S.________, E.________ und V.________ verneinten in den Zeugnissen vom 19. und 28. Januar sowie 3. Februar 2005 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Gestützt hierauf erscheint es zweifelhaft, ob der Vorinstanz folgend davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe - bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (19. April 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) - die Möglichkeit gehabt, die ihm verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich zu nutzen.
Eine Rückweisung der Sache ist nur angebracht, soweit nicht bereits auf Grund antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94) festgestellt werden kann, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar ist. Die Akten bieten keine rechtsgenügliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage. Die Angaben des Dr. med. S.________ sind divergierend, da er in den Berichten vom 23. Oktober 2003 und 25. November 2004 noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit ausging; eine hinreichende Begründung für die Annahme, dass bis 19. Januar 2005, mithin innert nur rund zweier Monate, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, liegt nicht vor. Bezüglich der Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 28. Januar 2005 ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Weiter ist zu beachten, dass Dr. med. V.________ am 3. Februar 2005 ausführte, in rund zwei Monaten sei eine Reevaluation der Situation in der Kopfschmerzstunde geplant. Ein Bericht über eine entsprechende Untersuchung befindet sich jedoch nicht bei den Akten. Im Bericht der Klinik Y.________ vom 13. Juli 2005, beruhend auf nur rund zwei Monate nach dem Einspracheentscheid getätigten Abklärungen, wurde immerhin ausgeführt, die täglichen Kopfschmerzen und Migräneattacken des Versicherten seien erfolgreich mit Zomic behandelt worden; zur Arbeits(un)fähigkeit wurde darin indessen nicht Stellung genommen. Klärungsbedürftig ist zudem, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die von der Klinik Y.________ festgestellte reaktive depressive Entwicklung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides einschränkte.
Auf die Berichte des Dr. med. S.________ vom 10. Januar 2006 und der Zuwebe vom 5. September 2006 kann für sich allein nicht abgestellt werden, da sie zu lange nach dem Einspracheentscheid erstattet wurden.
7.2 Nach dem Gesagten ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bzw. der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Die Verwaltung hat diese Frage eingehender zu prüfen. Notwendig ist eine interdisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Leistungsanspruch neu zu befinden haben.
8.
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist Folgendes festzuhalten:
8.1
8.1.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 419/05 vom 2. Juni 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
8.1.2 Vom 18. Dezember 2000 bis 15. Dezember 2001 nahm der Versicherte am Fernlehrkurs zum Papiertechniker beim Ausbildungszentrum der Industrie A.________ teil. Weiter absolvierte er vom 25. Februar bis 22. März 2002 den Intensivkurs mit anschliessender Lehrabschlussprüfung und bestand die praktische Lehrabschlussprüfung sowie Fachzeichnen; Fachgespräch, -rechnen sowie -kunde schloss er nicht positiv ab.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Ausbildung zum Papiertechniker vor Eintritt des Gesundheitsschadens grösstenteils abschliessen können. Allerdings hätte er die Abschlussprüfung in den drei Fächern nochmals wiederholen müssen. Die Arbeitgeberin habe die Ausbildung zum Papiertechniker angeregt und sei mithin davon überzeugt gewesen, dass er den Ausbildungsanforderungen gewachsen gewesen wäre. Bei höheren Fachausbildungen sei es durchaus üblich, dass die ganze Prüfung erst im zweiten Anlauf geschafft werde (teilweise bestünden Durchfallquoten von 50 % und mehr). Er hätte nicht einmal die ganze Prüfung wiederholen müssen, sondern nur drei Fächer. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass er die Prüfung - wäre er nicht gesundheitsbedingt daran gehindert worden - auch absolviert hätte. Es sei deshalb auf das Valideneinkommen eines ausgebildeten Papiertechnikers abzustellen. Diesfalls hätte er mit einem Anfangsgehalt von Fr. 90'500.- jährlich rechnen können.
8.1.3 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Versicherten und dem Scheitern bei der Prüfung im ersten Halbjahr 2002 nicht erstellt ist, zumal in diesem Zeitraum keine diesbezüglich einschränkenden Migräneattacken festgehalten sind. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, die Prüfung habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens stattgefunden. Dass er sie als Gesunder wiederholt und diesfalls auch bestanden hätte, ist zwar möglich, aber - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt hat - nicht als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen. Weiter wird weder behauptet noch ist es auf Grund der Akten erstellt, dass der Versicherte trotz nicht bestandener Prüfung allein auf Grund der Absolvierung des Papiertechniker-Kurses eine Lohnerhöhung erhalten hätte. Somit haben Verwaltung und Vorinstanz die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksichtigt.
Demnach ist beim Valideneinkommen von dem ohne Gesundheitsschaden erzielten Lohn als Rollenschneidmaschinenführer/Streichmaschinenführer auszugehen. Dieser betrug im Jahre 2002 auf Grund der Angaben der Arbeitgeberin unbestrittenermassen Fr. 82'029.-. Verwaltung und Vorinstanz rechneten dieses gestützt auf die Tabelle des Bundesamtes für Statistik T1A.85, Nominallohnentwicklung 1989-2004 nach Wirtschaftszweigen (1985=100) auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns) hoch, was Fr. 83'005.- ergab (Nominallohnindex im Bereich "Verarbeitende Produktion" 2002: 151.3, 2003: 153.1, was einer Erhöhung von gerundet 1,2 % entspricht [vgl. Tabelle T1P.85]). Die von Verwaltung und Vorinstanz herangezogene Tabelle differenziert nicht nach Geschlechtern, weshalb ihr Vorgehen grundsätzlich der Rechtsprechung widerspricht (BGE 129 V 408). Indessen ist zu beachten, dass die Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" zwischen den Jahren 2002 und 2003 ebenfalls 1,2 % betrug (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik T1.1.93_V, Nominallohnindex, Männer, 1993-2005). Demnach kann es beim Einkommen von Fr. 83'005.- für das Jahr 2003 sein Bewenden haben.
8.2 Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen und in diesem Rahmen über die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang von einem allfällig heranzuziehenden Tabellenlohn ein Abzug gerechtfertigt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 618/05 vom 13. Februar 2006, E. 4.6).
Beizupflichten ist IV-Stelle und Vorinstanz, dass dem Abzugskriterium Nationalität/Aufenthaltskategorie vorliegend keine relevante Bedeutung zukommt. Denn bei Ausländern mit Niederlassungsbewilligung C, wie sie der Versicherte besitzt, liegt der monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert (LSE 2004 S. 69 TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 7.2.3). Richtig ist auch, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; E. 4.2.3 hievor) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. AHI 1999 S. 177 E. 3b, I 593/98; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 745/05 vom 14. Februar 2006, E. 2.4.5).
8.3 Entgegen Verwaltung und Vorinstanz sind die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) nicht nur für den Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruchs (Jahr 2003), sondern auch für denjenigen des Erlasses des Einspracheentscheides (Jahr 2005) zu ermitteln (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 222 E. 4.2 S. 224).
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2005 und der Einspracheentscheid vom 19. April 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der AHV-Ausgleichskasse Agrapi und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: