BGer 5P.453/2006
 
BGer 5P.453/2006 vom 06.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.453/2006 /sat
Urteil vom 6. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9 BV (Kindesschutz, persönlicher Verkehr),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. August 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ und Y.________ lernten sich Ende 1998 kennen und unterhielten bis im Februar 1999 eine Beziehung. Am 1. November 1999 gebar X.________ die Tochter Z.________. Mit Urteil vom 26. September 2000 stellte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Vaterschaft von Y.________ fest.
A.b Trotz intensiver Bemühungen gelang es der Vormundschaftsbehörde A.________ nicht, einen gangbaren Besuchsablauf zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu vermitteln. Sie wies daher die Kindsmutter am 28. Juli 2003 formell auf das Besuchsrecht des Kindsvaters hin und hielt sie unter anderem an, diesen mindestens halbjährlich über die Entwicklung von Z.________ zu informieren und dem Kind allfällige Briefe des Vaters in angemessener Weise zur Kenntnis zu bringen sowie für die Aufrechterhaltung des telefonischen, brieflichen oder eventuellen E-Mail-Kontaktes besorgt zu sein. Sollten die Eltern bis zum Erreichen der ordentlichen Schulpflicht des Kindes keine Lösung gefunden haben, diesem das persönliche Kennenlernen des Vaters zu ermöglichen, werde die Vormundschaftsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen prüfen. Das kantonale Vormundschaftsamt wies die gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde am 14. November 2003 ab und wies die Vormundschaftsbehörde an, für das Kind Z.________ einen Beistand nach Art. 308 ZGB zu bestellen. Mit Urteil vom 14. Juli 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von X.________ ebenfalls ab.
B.
B.a Am 31. Januar 2005 ernannte die Vormundschaftsbehörde R.________ per 1. März 2005 zur Erziehungsbeiständin von Z.________ und betraute sie mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind. An der entsprechenden Sitzung erklärte X.________, dass sie nie zulassen werde, dass Y.________ ihre Tochter sehen würde, und dass eine Besuchsregelung vor dem 14. oder 15. Lebensjahr von Z.________ nicht in Frage käme. Auf Anweisung der Vormundschaftsbehörde verbrachte die Erziehungsbeiständin am 8. September 2005 den Vormittag mit Z.________ im Kindergarten und übergab dem Kind nach Informationen über den Vater Geschenke und las ihm Briefe vor. Es soll glücklich gewirkt, sich nach den Vorlieben des Vaters erkundigt und die Anwesenheit an seinem Geburtstag gewünscht haben. Zuvor hatte die Erziehungsbeiständin auf eine solche Begegnung verzichtet, da X.________ dies nicht wünschte und stattdessen in ihrem Bericht vom 27. Juli 2005 eine Begutachtung von Z.________ empfohlen.
B.b Am 14. September 2005 reichte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung ein mit der Begründung, das Vorgehen der Erziehungsbeiständin stelle das Kindswohl in Frage. Am 22. September 2005 gelangte X.________ gegen das Vorgehen der Erziehungsbeiständin mit Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde. Gegen deren abweisenden Entscheid reichte sie eine Beschwerde beim kantonalen Vormundschaftsamt ein, welches mit Entscheid vom 31. Januar 2006 auf ihre Begehren teilweise nicht eintrat und zudem die Erstellung eines Gutachtens ablehnte.
B.c X.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht, welches ihre Beschwerde am 23. August 2006 abwies.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Oktober 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Sie hat in gleicher Sache beim Bundesgericht eine Berufung eingereicht (5C.269/2006). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnungen über den persönlichen Verkehr mit einem unmündigen Kind. Er erweist sich als letztinstanzlich. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge durch den Entscheid in ihren persönlichen Rechten betroffen (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG).
1.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in verschiedener Hinsicht als willkürlich. In diesem Zusammenhang kritisiert sie auch die Verweigerung der psychiatrischen Begutachtung ihrer Tochter. Zudem hält sie die Auffassung des Kantonsgerichts, der Besuch der Beiständin im Kindergarten sei nicht zu beanstanden, für unhaltbar.
2.1 Die Vormundschaftsbehörde ernannte dem Kind Z.________ per 1. März 2005 eine Erziehungsbeiständin. Diese wurde beauftragt, für die Einhaltung der Informationspflicht der Kindsmutter und die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Vater und Kind zu sorgen. Zudem sollte die Beiständin im Hinblick auf die Gewährung und Ausgestaltung des Besuchsrechts entscheiden, ob ein psychiatrisches Gutachten notwendig sei. Sie sei befugt, die für den reibungslosen Ablauf des persönlichen Verkehrs nötigen Einzelheiten festzulegen. In der Folge besuchte die Erziehungsbeiständin Z.________ im Kindergarten und empfahl der Vormundschaftsbehörde am 13. Oktober 2005 in Anbetracht der aussichtslosen Lage ein Gutachten. Das Kantonsgericht verneinte die Notwendigkeit eines Gutachtens und sah das Kindeswohl durch den Besuch der Erziehungsbeiständin im Kindergarten nicht als gefährdet an.
2.2 Die zum Wohl des Kindes geeigneten Massnahmen werden von der Vormundschaftsbehörde angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht (BGE 130 I 180 E. 3.2). Ob im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind eine fachliche Begutachtung notwendig und welche Behörde gegebenenfalls für die Anordnung der Expertise zuständig ist, beschlägt nach dem Gesagten Bundesrecht. Die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den der Beiständin im Einzelnen übertragenen Aufgaben und zu ihren Kompetenzen im Hinblick auf die Anordnung eines Gutachtens sind damit nur auf Berufung hin und nicht in einer staatsrechtlichen Beschwerde zu hören (Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit die in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen überhaupt die Beweiswürdigung betreffen, erweisen sie sich allesamt als appellatorisch (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies gilt etwa für die Feststellung des Kantonsgerichts, die Beiständin habe nicht in der Sorge um das Kind ein Gutachten empfohlen, sondern aufgrund der Renitenz der Kindsmutter. Diese habe den Kontakt der Tochter zu ihrem Vater nicht zugelassen und die Beiständin ihre Aufgaben nicht erfüllen lassen, nämlich diesen Kontakt aufzunehmen. Was die Beschwerdeführerin hier vorbringt, beschränkt sich auf die Darstellung ihrer Sicht der Dinge und stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar. Ebenfalls nach Bundesrecht ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu beurteilen, der Besuch der Beiständin im Kindergarten habe das Wohl von Z.________ gefährdet, da das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten sei. Wie sich das Kind bei dieser Gelegenheit verhalten hat, beschlägt hingegen den Sachverhalt. Das Kantonsgericht hat für die Einzelheiten vollumfänglich auf das Schreiben der Beiständin vom 13. Oktober 2005 abgestellt. Diese werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: