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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_18/2007 /aml
Urteil vom 6. März 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte (Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2007.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
1.
In Abweisung eines Rekurses eröffnete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 2007 keine Strafuntersuchung gegen die Rekursgegner wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Ehrverletzung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht im Wesentlichen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Angezeigten zu verurteilen und zu bestrafen. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Rekursgegner hat, und da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: