Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.4/2007
6S.20/2007 /hum
Urteil vom 6. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eisenring,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6P.4/2007
Strafverfahren; Willkür
6S.20/2007
Mord; Strafzumessung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.4/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.20/2007) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 21. September 2006.
Sachverhalt:
A.
In der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2001 wurde A.A.________ in seinem Wohnhaus in Flawil im Bett durch zwei Kopfschüsse aus kürzester Distanz getötet. Nichts deutete darauf hin, dass der Tat ein Kampf oder eine Auseinandersetzung vorausgegangen wäre. Als Hauptverdächtige kristallisierte sich seine Ehefrau, Y.Y.________ (damals: Y.A.________), heraus. Ihre Beziehung zu A.A.________ steckte in einer tiefgreifenden und sich offenkundig verschärfenden Krise mit einschneidenden Konsequenzen für Y.Y.________. Im Verlaufe des Jahres 2000 hatte sich eine Beziehung zu X.________ entwickelt, welche sich ab Oktober 2000 stark intensivierte. Ab Januar 2001 strich A.A.________ indessen zunehmend seine finanziellen Leistungen an Y.Y.________. Als die Ehefrau von X.________ hinter die Beziehung ihres Mannes kam und am 5. Februar 2001 A.A.________ orientierte, kam es zum Eklat. Am 8. Februar 2001 sprach A.A.________ seiner Frau gegenüber offenbar von Scheidung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 18. Februar 2001 wurde Y.Y.________ verhaftet und am 12. Juli 2002 wegen Mordes an ihrem Ehemann A.A.________ angeklagt. Das (damalige) Bezirksgericht Untertoggenburg verurteilte sie am 28. November 2002 wegen Mordes und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzuges zu 14 Jahren Zuchthaus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Y.Y.________ war Initiantin und Auftraggeberin der Tötung ihres Ehemannes A.A.________. Sicher ist, dass sie die Tat nicht alleine ausgeführt hatte. Die Anklage sieht den Hauptverdächtigen im Liebhaber X.________, die Verteidigung in der besten Freundin Y.Y.________s, D.________. X.________ wurde aufgrund eines internationalen Festnahmebefehls in der Tschechischen Republik festgenommen und am 22. April 2004 an die Schweiz ausgeliefert. Am 29. November 2004 wurde gegen ihn beim Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau Anklage wegen Mordes erhoben.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Untertoggenburg-Gossau vom 7. Oktober 2005 wurde X.________ von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Kosten wurden dem Staat auferlegt.
C.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft am 14. November 2005 Berufung ein und beantragte, X.________ sei des Mordes zum Nachteil von A.A.________ schuldig zu sprechen und zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe zu verurteilen, eventuell sei er vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und stattdessen des versuchten Mordes und der Vorbereitungshandlungen zu Mord schuldig zu sprechen und zu einer Zuchthausstrafe von mindestens 12 Jahren zu verurteilen.
D.
Am 21. September 2006 erklärte das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, X.________ schuldig des Mordes und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 17 Jahren. Es verpflichtete X.________, die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren zu tragen (ausser den Übersetzungskosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens). Das Kantonsgericht setzte die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von X.________ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf Fr. 24'615.85 und für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'833.30 fest.
E.
Gegen dieses Urteil richten sich die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde X.________s. In beiden beantragt er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, ferner die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. nach BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 126 I 213 E. 1c; 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug sämtlicher Akten der beiden Vorinstanzen. Diese befinden sich bereits bei der Prozedur. Auf den Antrag, die Akten aus den Prozessen gegen Y.Y.________ und D.________ beizuziehen, ist nicht einzutreten, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neue Beweismittel unzulässig sind (BGE 119 II 6 E. 4a).
3.
Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheides rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen).
3.1 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragen wird, erschöpft sich in geradezu klassischer Weise in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Er schildert auf knapp 30 Seiten seiner staatsrechtlichen Beschwerde seine Würdigung der Beweise, die auf eine Täterschaft von D.________ deuten. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Begründung von Willkür (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 So macht der Beschwerdeführer etwa geltend, nach der Scheidungsandrohung durch A.A.________ und dem damit zu erwartenden Versiegen des Geldstroms müsse für D.________ eine Welt zusammengebrochen sein, worauf sie wohl die Zügel in die Hände genommen habe (Beschwerdeschrift S. 10). Ferner sei es "viel naheliegender", dass mit dem ganzen Wien-Theater (d.h. der Reise nach Wien) ein Alibi für D.________ bezweckt wurde (Beschwerdeschrift S. 12). Im Weiteren moniert er verschiedene angebliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von D.________, die ihre generelle Glaubwürdigkeit in Frage stellen sollen (S. 14 - 19). Zusammenfassend führt er diesbezüglich aus, dass die Randdatenauswertung nicht gegen ihn spreche, sondern dass gerade diese Auswertung vielmehr auf das "Komplott beider Frauen" hinweise (Beschwerdeschrift S. 19). Weiter führt er aus, es sei erstaunlich, dass den gravierenden Widersprüchen nicht genauer nachgegangen worden sei. Genau so erstaunlich sei, wie hervorragend und detailliert D.________ letztlich über alle Vorgänge informiert gewesen sei. Normalerweise könne über einen solchen Informationsstand nur verfügen, wer eine bestimmte Tat auch aktiv mitgestaltet habe (Beschwerdeschrift S. 23/24). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, D.________ habe offensichtlich gelogen, um ihn zu belasten. Die Untersuchungsbehörden hätten nach dem "Warum" fragen müssen, nämlich warum sie mit einer bewussten Lüge ihn als einen Mann hinzustellen versucht habe, vor dem alle Angst haben müssten (Beschwerdeschrift S. 25). Über die nachweislich unwahren Behauptungen der Hauptbelastungszeugin setze sich die Staatsanwaltschaft genau gleich rigoros hinweg, wie es bereits die Untersuchungsbehörde bei ihren Ermittlungen getan habe. Irgendwie schienen die Ausführungen D.________s immer zu passen. Dies sei auch bei einer unkritischen Würdigung so und lasse sich fast nicht anders erklären, als dass sie als Hauptbeteiligte und über weite Strecken als planender Kopf am Mord Beteiligte natürlich wie keine Zweite über alle Umstände Bescheid gewusst habe und deshalb den Verdacht der Täterschaft jeweils wieder auf eine bestimmte Person habe lenken können. Schliesslich bezeichne das Kantonsgericht die Aussagen von Frau M.________, Herrn N.________ oder Frau O.________ als "nicht nachvollziehbar" - richtigerweise aber hätten sie als "weitere Steinchen" zum Mosaik beigefügt werden müssen. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erfolge in diesem Zusammenhang einmal mehr einfach zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleiches treffe auch auf die an der Pistole festgestellten DNA-Spuren zu, welche niemandem zuzuordnen seien (Beschwerdeschrift S. 29).
3.3 Mit all diesen Ausführungen und weiteren mehr nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Würdigung der sich aus den kantonalen Akten ergebenden Beweisen vor, stellt sie denjenigen des Kantonsgerichts gegenüber und bezeichnet sie als einleuchtender. Damit ist, wie bereits erwähnt, Willkür nicht dargetan. Hinzu kommt, dass er in all seinen Ausführungen die Auffassung des Kantonsgerichts nicht einmal als willkürlich bezeichnet. Einzig auf S. 26 der Beschwerdeschrift wird eine Aussage der Staatsanwaltschaft (nicht des Kantonsgerichts) - ohne weitere Begründung - als unhaltbar bezeichnet. Nirgends wird mit einer vor Art. 90 Abs. 1 lit. b OG standhaltenden Begründung Willkür des Kantonsgerichts aufgezeigt. Das unternimmt der Beschwerdeführer auch nicht in seiner Zusammenfassung (Beschwerdeschrift S. 30/31). Einzig hier behauptet er eine einseitige und willkürliche, ja schuldorientierte Beweiswürdigung. Damit seien auch der Grundsatz in dubio pro reo und jener des rechtlichen Gehörs verletzt. Nicht im Geringsten zeigt er indessen in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern diese Verfassungsrechte verletzt worden wären. Ebenso wenig werden die erwähnten strengen Begründungsanforderungen erfüllt mit der blossen behaupteten Verletzung des Beschleunigungsverbots (Beschwerde S. 31).
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers erachtet das vom Kantonsgericht für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren festgesetzte Anwaltshonorar als zu niedrig (Beschwerdeschrift S. 31 - 35).
4.1 Auf die Beschwerdevorbringen zum erst- und zweitinstanzlichen Kostenpunkt ist einzutreten. Der amtliche Verteidiger ist befugt, in einem seinen Mandanten betreffenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren seinen ihn persönlich betreffenden Kostenpunkt anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.1).
4.2 Das Kantonsgericht führt aus, gestützt auf die Honoraransätze der Honorarordnung könne ein grosser Straffall praxisgemäss in rund 50 Stunden abgewickelt werden (vgl. Art. 21 HonO/SG). Gehe man für den vorliegenden, besonders aufwändigen und grossen Fall (bei dem mit besonderer Sorgfalt zahlreiche Indizien und Aussagen hätten geprüft und gewürdigt werden müssen) mit einem fremdsprachigen Angeklagten von einem stark erhöhten Aufwand des amtlichen Verteidigers von 120 Stunden aus, ergebe sich bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ein Pauschalhonorar von Fr. 22'000.-- (nebst Barauslagen und 7,6 % MwSt). Für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren rechtfertige sich ein Pauschalhonorar von Fr. 7'000.-- (nebst Barauslagen und 7,6 % MwSt; s. Art. 21 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 26 lit. b HonO/SG, Art. 28 HonO/SG, Art. 29bis Abs. 1 HonO/SG).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreibt, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschreitet oder missbraucht. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b; s.a. BGE 122 I 1 E. 3a ).
4.4 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unterlässt es auch hier, eine willkürliche Anwendung der Art. 21 ff. der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 aufzuzeigen. Er macht Willkür des Kantonsgerichtes nicht einmal geltend und unterlässt es sogar, sich mit den einschlägigen Bestimmungen der Honorarordnung auseinanderzusetzen. Vielmehr verlangt er bloss, dass ihm sowohl im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren eine höhere Entschädigung hätte zukommen müssen. Mangels ausreichender Begründung ist auf diese Vorbringen des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Immerhin sei noch beigefügt, dass das Kantonsgericht entgegen den Ausführungen des Verteidigers den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Strafsache gebührend Rechnung getragen hat (angefochtenes Urteil S. 21).
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer den Aktenbeizug aus anderen Verfahren beantragt, verlangt er mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf sein Rechtsmittel ist insoweit nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1). Ferner sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der neu aufgelegte Auszug aus dem slowakischen Strafregister kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
6.
Nicht einzutreten ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet. Dies ist unstatthaft (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). So richtet er sich etwa gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Tötung von A.A.________ "habe auf längerer Planung und mehrfachem Ansetzen" beruht (angefochtenes Urteil S. 13, Beschwerdeschrift S. 8 und 9). Den Feststellungen der Vorinstanz lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer "trotz gegenteiligen Flehens, ultimativer Anweisung und Befehlen seiner Geliebten" am 10./11. Februar eben nicht zur Tat geschritten sei. Die Vorinstanz führt schliesslich auch die verschiedenen Vorstrafen des Beschwerdeführers auf (angefochtenes Urteil S. 19/20). Es geht nicht an, diese im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu bestreiten.
7.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, es habe sehr wohl eine Beziehung zwischen A.A.________ und ihm bestanden, wenn auch nur eine indirekte. Y.Y.________ hätte am meisten vom Tod von A.A.________ profitieren können. Y.Y.________ habe ein bedeutendes Mehr an vorwerfbarer Tatentschlossenheit aufbringen müssen als er. Ihr Verhalten falle verschuldensmässig und moralisch mit Sicherheit am stärksten ins Gewicht. Immerhin sei das zu erschiessende Opfer ihr Ehemann gewesen. Ihre Pflicht wäre es gewesen, von ihrem Gatten Unheil fern zu halten (Beschwerdeschrift S. 10/11).
7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen geltend macht, sich jedenfalls zu diesem Vergleich zu äussern. Eine Ungleichbehandlung unterliegt der Begründungspflicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6S.46/1991 vom 16. Januar 92 und 6S.416/1999 vom 2. September 1999; s.a. BGE 121 IV 202, 204 f.). Dies gilt sowohl, wenn Mitangeklagte entweder in einem oder in einem getrennten Verfahren von der gleichen kantonalen Instanz beurteilt werden als auch, wenn ein Angeschuldigter im ordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahren rügt, seine Mittäter seien für den gleichen Sachverhaltskomplex in einem anderen Kanton zu milderen Strafen verurteilt worden als er selbst. Dann hat der Sachrichter materiell zu diesem Vergleich Stellung zu nehmen und muss der Verurteilte dem gegen ihn ergangenen Urteil jedenfalls entnehmen können, weshalb er zu einer empfindlicheren Strafe als seine Mittäter verurteilt wird (BGE 120 IV 136, 144 f.; Urteile des Bundesgerichts 6S.629/1997 vom 23. Januar 1998 und 6S.128/2000 13. Juni 2000).
7.2 Die Vorinstanz trug bei der Festlegung des Strafmasses der gegenüber Y.Y.________ ausgefällten Strafe von 14 Jahren Zuchthaus Rechnung. Werde bei ihr stark schuldmindernd eine Abhängigkeitssituation angenommen und letztlich trotz Auftragsmordes von einem "Beziehungsdelikt mit dramatischen Folgen" gesprochen, so sei auch das zwischen dem Beschwerdeführer und Y.Y.________ bestehende, tatbeeinflussende Abhängigkeitsverhältnis zu werten. Die Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatausführung wiege jedoch schwerer und falle verschuldensmässig stärker ins Gewicht als diejenige von Y.Y.________, da der Wille des Beschwerdeführers, die Tat eigenhändig auszuführen und die tödlichen Schüsse auf das Opfer abzugeben, auch in Anbetracht seiner fehlenden Beziehung zum Opfer letztlich mehr an Intensität und krimineller Energie offenbare als der Tatentschluss seiner im Hintergrund agierenden Mittäterin. Mit dieser Begründung macht die Vorinstanz die doch beträchtlich höhere Strafe, die sie gegenüber dem Beschwerdeführer aussprach, nachvollziehbar und genügt somit ihren Begründungspflichten. Es kann deshalb offen bleiben, ob die eigenhändige Tatausführung verschuldensmässig höher ins Gewicht fällt als das Agieren als Mittäterin. In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
III. Kosten
8. Der Beschwerdeführer beantragt für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist ihm zu gewähren, nachdem es um eine sehr hohe Strafe geht und die Erstinstanz ihn freigesprochen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Einsenring, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: