Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0}
I 780/06
Urteil vom 6. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
V.________, 1958, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. August 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern ein Leistungsbegehren des 1958 geborenen V.________ mit Verfügung vom 21. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 9. September 2005 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2006 abgewiesen hat,
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mindestens eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen und es sei eine interdisziplinäre Begutachtung im AEH Zentrum für Arbeitsmedizin sowie eventualiter ein BEFAS-Gutachten sowie eine Schmerzabklärung im Paraplegikerzentrum durchzuführen,
dass das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 19. Januar 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,
dass V.________ in der Folge innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er sei weder gesamtheitlich noch bezüglich seiner Schmerzen hinreichend abgeklärt worden,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
dass das kantonale Gericht erwogen hat, trotz umfangreicher Untersuchungen (neurologisch durch Dr. med. M.________, orthopädisch durch Dr. med. S.________, rheumatologisch durch Dr. med. C.________ sowie radiologisch konventionell und mittels MRI) könne kein somatischer Befund erhoben werden, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründe, und dass auch keine Hinweise auf ein ernsthaftes psychisches Leiden bestünden, weshalb sich weder eine interdisziplinäre Begutachtung noch eine BEFAS-Abklärung rechtfertige, sondern davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer weder arbeits- noch erwerbsunfähig sei,
dass es bei der streitigen Frage des Arbeitsfähigkeitsgrades um eine (sich auf die Würdigung medizinischer Gutachten stützende) Sachverhaltsfeststellung geht, welche das Bundesgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und wie schon im Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Januar 2007 festgehalten - nur mit eingeschränkter Kognition prüft (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lassen,
dass insbesondere der nachgereichte Bericht des Hausarztes Dr. med. V.________ nicht berücksichtigt werden kann, nachdem die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an den durch das kantonale Gericht festgestellten Sachverhalt neue Tatsachen und Beweismittel (nova) ausschliesst und es gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn das zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstück enthalte neue erhebliche Tatschen, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 E. 2 S. 355), was hier nicht der Fall ist,
dass die Berufung auf die behandelnden Ärzte unbehelflich ist, nachdem die im Verlauf der Therapie eingeholten Untersuchungsberichte aus den involvierten Fachrichtungen gerade keine Befunde zu Tage förderten, welche weitere Abklärungen oder eine polydisziplinäre Expertisierung gerechtfertigt hätten,
dass bei der vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachlage der Schluss auf das Fehlen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung im Lichte der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 und seitherige ständige Praxis) bundesrechtskonform ist, namentlich auch mit Blick darauf, dass die weit ausgebreitete Schmerzsymptomatik durch ein abnormes Schmerzgebaren auffällt (vgl. BGE 131 V 49),
dass das kantonale Gericht daher zu Recht den streitigen Rentenanspruch verneint hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung und Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.