BGer U_37/2007 |
BGer U_37/2007 vom 06.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 37/07
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Urteil vom 6. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________, 1970, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass M.________ am 19. Januar 2007 (Postaufgabedatum) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2006 erhoben hat,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
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dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
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dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. auch ZBJV 1999 S. 545 ff.),
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dass die Rechtsschrift vom 19. Januar 2007 insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz auseinandersetzt,
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dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
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dass im Übrigen eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt, wie dem Beschwerdeführer vom Gericht bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2007 dargelegt worden ist,
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dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 6. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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