Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.446/2006 /blb
Urteil vom 7. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Hasler,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ehescheidung; Rückzug einer kantonalen Berufung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2006 (ZBR.2005.69).
Sachverhalt:
A.
Durch Urteil der Kommission des Bezirksgerichts B.________ vom 4. Mai 2005 wurde die von Y.________ und X.________ im Jahre 1979 geschlossene Ehe geschieden. Die Gerichtskommission genehmigte die Teilvereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung und ordnete unter anderem an, dass Y.________ der geschiedenen Ehefrau mit Wirkung ab 1. August 2007 für die Dauer von sechs Jahren (d.h. bis zum 31. Juli 2013) eine Rente von monatlich Fr. 700.-- zu zahlen haben werde.
X.________ erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2005 an das Bezirksgericht Berufung und verlangte, die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu erhöhen. Am 7. Juli 2005 teilte sie der gleichen Instanz mit, sie sei nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass ihr ein weiteres Verfahren aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, sie ziehe die Berufungserklärung deshalb zurück. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 kam sie auf dieses Schreiben zurück mit der Bemerkung, sie lasse sich auf den Rückzug der Berufungserklärung nicht behaften. Das Bezirksgericht teilte ihr am 2. August 2005 mit, das Scheidungsurteil sei in Rechtskraft erwachsen, ein Zurückkommen auf den Rückzug der Berufung sei nicht möglich und ein ordentliches Rechtsmittel gegen seinen Entscheid gebe es nicht mehr. Nachdem X.________ das Bezirksgericht am 9. August 2005 hatte wissen lassen, dass sie dessen Auffassung nicht teile, stellte sie mit Eingabe vom 29. August 2005 das Begehren, die Sache an das Obergericht des Kantons Thurgau als Berufungsinstanz zu überweisen. Sie brachte ausserdem vor, sie sei im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufungserklärung nicht handlungsfähig gewesen und die Rückzugserklärung leide an einem Willensmangel. Gleichzeitig machte sie Ausführungen zur Begründung ihres Standpunktes.
Das Bezirksgericht überwies die Sache antragsgemäss an die Berufungsinstanz.
B.
Am 17. Juli 2006 beschloss das Obergericht, dass auf die Berufung von X.________ nicht eingetreten werde.
C.
X.________ erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt sie, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Ferner stellte sie das Prozessbegehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Y.________ (den Beschwerdegegner) im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung zu verpflichten, ihr für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- zu zahlen, vorbehältlich des Ausgangs der vor Bundesgericht hängigen Verfahren betreffend Eheschutz bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses.
Der Beschwerdegegner beantragte, das Begehren um aufschiebende Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen. Unaufgefordert hat er sich auch zur Sache selbst geäussert und das Rechtsbegehren gestellt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet.
D.
Durch Präsidialverfügung vom 10. November 2006 ist das Begehren um Anordnung von Massnahmen nach Art. 94 OG abgewiesen worden.
E.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 beanstandete die Beschwerdeführerin, die dem Bundesgericht im Berufungsverfahren übermittelten gerichtlichen Akten (Art. 56 OG) seien nicht vollständig. Sie beantragte, das Obergericht anzuhalten, sämtliche Akten einzureichen und ein aussagekräftiges Aktenverzeichnis vorzulegen. Einer entsprechenden Aufforderung des Instruktionsrichters kam das Obergericht am 22. Dezember 2006 nach. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich zum Schreiben des Obergerichts und zu den von diesem eingereichten Aktenverzeichnissen zu äussern. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2007 hält die Beschwerdeführerin nach wie vor dafür, die Aktenführung der kantonalen Instanzen sei mangelhaft gewesen und die Aktenverzeichnisse wiesen verschiedene Unzulänglichkeiten auf.
F.
Durch Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, kommt der Frage der Aktenführung durch die kantonalen Instanzen für das Schicksal der Beschwerde keine Bedeutung zu. Die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin brauchen daher nicht näher erörtert zu werden.
3.
3.1 Zur Begründung ihres Vorbringens, sie sei im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung handlungsunfähig gewesen und die Rückzugserklärung leide an einem Willensmangel, hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe wegen des Drucks und des Stresses, unter denen sie zur fraglichen Zeit gelitten habe, nicht mehr klar und logisch denken können. Sie sei der Fehleinschätzung erlegen, sie werde sich mit dem Beschwerdegegner schon noch aussergerichtlich einigen können. Dr. med. D.________bestätige in seinem Bericht vom 24. August 2005, dass sie im Hinblick auf den Rückzug der Berufungserklärung infolge panikartiger Ängste urteilsunfähig gewesen sei.
3.2 Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass für den geltend gemachten Willensmangel oder für eine Urteilsunfähigkeit keine rechtsgenügenden Indizien vorhanden seien: Von allem Anfang an und bis zum Schluss seien die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung der Grund dafür gewesen, dass es zwischen den Parteien nur zu einer Teilkonvention gekommen sei. Die Kommission des Bezirksgerichts B.________ habe der Beschwerdeführerin für die Dauer von sechs Jahren einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- zugesprochen und diesen Entscheid einlässlich begründet. Die Beschwerdeführerin habe einen weit grösseren Betrag verlangt, und es möge deshalb durchaus zutreffen, dass sie sich hinsichtlich ihres finanziellen Auskommens Sorgen gemacht habe. Schon nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dann kurz nach Erhalt des Scheidungsurteils habe sie mit ihrem Schwager, nach ihren Angaben einem Prozessanwalt, Kontakt aufgenommen, um sich über Höhe und Dauer der Unterhaltsbeiträge zu besprechen. Ausserdem habe sie ihre Anwältin aufgesucht und dort eine Berufungserklärung unterzeichnet. Zwei Tage später, am 6. Juli 2005, habe sie sich mit dem Beschwerdegegner getroffen. Mit schriftlichem Vorschlag vom 14. Juli 2005 habe ihr dieser dann angeboten, zusätzlich zu den ab 1. August 2007 geschuldeten Fr. 700.-- im Monat während einer Dauer von sechs Jahren monatlich Fr. 200.-- für ihre Altersvorsorge zu zahlen. Es treffe somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachten Fehleinschätzung erlegen sei, sie werde sich mit dem Beschwerdegegner bezüglich der Unterhaltsbeiträge schon noch aussergerichtlich einigen können. Der Beschwerdegegner habe hierzu erwiesenermassen Hand geboten.
Alsdann weist das Obergericht darauf hin, dass das Schreiben vom 7. Juli 2005, mit dem die Beschwerdeführerin den Rückzug der Berufung erklärt habe, klar formuliert und sauber gehalten gewesen sei und detailliert die notwendigen Angaben enthalten habe. Der Brief sei ohne jede Zittrigkeit unterschrieben, und es ergäben sich aus ihm auch keine anderen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Ausnahmezustand befunden hätte. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Hinweis auf die finanzielle Unmöglichkeit, ein Berufungsverfahren durchzuziehen, sogar den Grund dafür angegeben, weshalb sie nach langem Nachdenken zur Überzeugung gelangt sei, auf das Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Als sie dies mitgeteilt habe, sei ihr Wille ganz klar darauf gerichtet gewesen, das erstinstanzliche Urteil nicht durch das Obergericht überprüfen zu lassen. Es liege kein einziges Indiz dafür vor, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich handlungsunfähig gewesen sei. Daran ändere auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht von Dr. med. D.________nichts. Die Beschwerdeführerin gebe wohl an, dass in diesem Schreiben "panikartige Ängste" bestätigt würden, die sie urteilsunfähig gemacht hätten. Das Obergericht bemerkt, dass verschiedene Gründe ausschlössen, auf diese Angaben abzustellen. So sei es äusserst erstaunlich, dass das Zeugnis erst vom 24. August 2005 datiere, der Rückzug der Berufung jedoch rund sechs Wochen früher erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache mit keinem Wort geltend, sie habe noch am selben Abend, nämlich am 7. Juli 2005, als sie gegen aussen "nach reiflicher Überlegung", angeblich aber zufolge Panik die Rückzugserklärung geschrieben habe, ihren psychiatrischen Betreuer aufgesucht. Am 26. Juli 2005, d.h. gut zweieinhalb Wochen später, sei der Rückzug widerrufen worden. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin im Massnahmenverfahren Rekurs gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidiums B.________ eingereicht und höhere Unterhaltsbeiträge verlangt. In ihrer Rekursschrift vom 14. Juli 2005 sei von einem Widerruf des Rückzugs (der Berufung) noch keine Rede gewesen; erstmals in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2005, in der sie darum ersucht habe, auf den im Rekursverfahren verlangten Kostenvorschuss zu verzichten, habe sie - kommentarlos - erklärt, sie lasse sich bei ihrem Rückzug der Berufung nicht behaften. Von allfälliger Urteilsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt sei nicht die Rede gewesen, ebenso wenig von einem eine solche bestätigenden ärztlichen Bericht.
Zusätzlich hält das Obergericht fest, das angerufene Schreiben von Dr. med. D.________vom 24. August 2005 könnte selbst dann keine Beachtung finden, wenn sich daraus ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin den genannten Arzt unverzüglich aufgesucht habe, als sie sich im behaupteten schlechten Zustand befunden habe: Ganz bewusst habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, das Zeugnis einzureichen. Sie habe verlangt, es seien vorerst die geeigneten Schutzmassnahmen anzuordnen, damit der Beschwerdegegner und weitere Dritte von der Einsichtnahme ausgeschlossen würden. Gründe, weshalb die Angaben im Arztbericht derart geheim oder schützenswert sein sollten, dass sie dem Beschwerdegegner vorzuenthalten wären, sind nach Ansicht der kantonalen Berufungsinstanz nicht dargetan: Die Kernaussage, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei, sei kein Geheimnis, weise doch die Beschwerdeführerin selbst darauf hin. Ausserdem bemerkt das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin zumindest das Arztzeugnis hätte einreichen müssen; es sei nicht verpflichtet, Aktenergänzungen anzuordnen und von sich aus fehlende Unterlagen einzuholen. Auch sei es nicht möglich, der Beschwerdeführerin für die Einreichung des Arztzeugnisses eine Nachfrist anzusetzen, sei es doch keineswegs die Folge eines Versehens, sondern vielmehr Absicht gewesen, dass sie dieses nicht gleichzeitig mit ihrer Rechtsschrift zugesandt habe.
Gestützt auf die dargelegten Ausführungen hat das Obergericht den am 7. Juli 2005 erklärten Rückzug der Berufung als verbindlich betrachtet, so dass auf diese nicht einzutreten sei.
4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht vor, es habe gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und sei in Willkür verfallen.
4.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen).
4.2 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).
5.
5.1 Ohne nähere Substantiierung verweist die Beschwerdeführerin auf von ihr im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften und weitere Schriftstücke. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, da die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren von einem Psychiater behandelt bzw. betreut werde und vom 18. April 2002 bis zum 7. Juli 2002 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen.
5.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, von Amtes wegen zu überprüfen, ob die von ihr geltend gemachten Mängel (Urteilsunfähigkeit, Willensmängel) vorgelegen hätten und ihre Rückzugserklärung deshalb unwirksam sei. Dieses Vorbringen stösst ins Leere, hat sich doch die kantonale Berufungsinstanz mit diesen Fragen eingehend befasst.
6.
Eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür - namentlich in Form der Nichtbeachtung verschiedener Bestimmungen der Thurgauer Zivilprozessordnung (ZPO) - erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht davon abgesehen habe, ihr vor der Fällung seines Entscheids Gelegenheit für eine Ergänzung ihrer Vorbringen einzuräumen bzw. zur Frage der Rechtswirksamkeit des Rückzugs der Berufungserklärung Beweismassnahmen oder andere prozessleitende Anordnungen zu treffen.
6.1 Der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Max Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 50) vorgetragenen Verfahrenssystematik ist entgegenzuhalten, dass der angerufene Autor das Rechtsmittelverfahren gleich wie etwa das Einleitungs- oder das Beweisverfahren als ein Stadium des Zivilprozesses versteht. Dass das Rechtsmittelverfahren seinerseits in die verschiedenen Stadien (mit Einleitungs-, Haupt- und Beweisverfahren) aufzuteilen wäre, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.
6.2 Dem Obergericht wird vorgeworfen, die §§ 227 und 232 ZPO willkürlich angewendet zu haben. § 227 ZPO (wonach die Berufungsinstanz in gewissen Fällen ohne weiteres Verfahren auf die Berufung nicht eintritt) erlaube die von der kantonalen Instanz gewählte Erledigungsmethode nur bei verspäteten oder offensichtlich nicht zulässigen Berufungen. Das Vorbringen ist insofern von vornherein unbehelflich, als es bei der der Berufungsinstanz eingeräumten Möglichkeit, "ohne weiteres Verfahren" zu entscheiden, darum geht, dass der berufungsbeklagten Partei (die durch den Nichteintretensentscheid nicht beschwert wird) ausnahmsweise das rechtliche Gehör nicht gewährt zu werden braucht (Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Bern 2007, N. 3 zu § 227). Aus § 227 ZPO lässt sich mithin nicht ableiten, dass das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden den Berufungskläger zu einer Ergänzung seiner Vorbringen einzuladen hätte.
Der von der Beschwerdeführerin angerufene § 232 ZPO bestimmt, dass bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Einzelrichter eine schriftliche Berufungsbegründung und eine schriftliche Berufungsantwort eingeholt (Abs. 1) und auf Verlangen einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird (Abs. 3). Weshalb es willkürlich sein soll, diese den eigentlichen Gegenstand der Berufung betreffende Bestimmung nicht auch auf die Frage der Gültigkeit des Rückzugs einer Berufung anzuwenden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt bezüglich des Hinweises auf die §§ 19 und 94 ZPO, wonach das Gericht von Amtes wegen Mängel der Prozessfähigkeit und der Vertretung einer Partei zu berücksichtigen bzw. die Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat. Zu bemerken ist im Übrigen, dass auch dort, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, für die Parteien eine Mitwirkungspflicht besteht (BGE 107 II 233 E. 2c S. 236; vgl. auch BGE 123 III 328 E. 3 S. 329).
6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet hauptsächlich, dass das Obergericht davon ausgegangen sei, sie hätte den in ihrer Eingabe vom 29. August 2005 angesprochenen psychiatrischen Bericht von Dr. med. D.________vom 24. August 2005 spontan einreichen müssen, und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, ihn nachzureichen. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht der Partei im Verfahren ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie soll in den Punkten, die geeignet sind, den zu erlassenden in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu beeinflussen, unter anderem erhebliche Beweise beibringen können (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, das fragliche Arztzeugnis von Anfang an einzureichen, mag dahin gestellt bleiben. Die genannte Verfassungsbestimmung hindert den Richter nämlich nicht daran, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen. Verfassungswidrig ist das Übergehen des Beweisantrags in einem solchen Fall einzig dann, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich ist (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.).
Das Obergericht hat namentlich unter Hinweis auf das Datum des angerufenen Arztzeugnisses und auf weitere Tatsachen dafür gehalten, dass auf die Angaben, die sich nach der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht bestätigt finden sollen, von vornherein nicht abzustellen wäre. Mit dem von der kantonalen Instanz in diesem Zusammenhang Ausgeführten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, die (antizipierte) Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu bezeichnen, ohne ihre Rüge in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form zu begründen.
Die Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde schliesslich auch insofern nicht, als die Beschwerdeführerin erklärt, es hätte ihr Gelegenheit eingeräumt werden müssen, ihren Standpunkt bezüglich der der Rückzugserklärung anhaftenden Willensmängel abschliessend zu begründen und zu beweisen. Umstände, die es aus der Sicht von Art. 29 Abs. 2 BV geboten hätten, das zur geltend gemachten Unverbindlichkeit der Rückzugserklärung Ausgeführte noch ergänzen zu lassen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
6.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung der Art. 12 ff. ZGB geltend, wobei sie dem Sinne nach insbesondere beanstandet, das Obergericht habe den Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) verkannt. Da auf die von ihr erhobene Berufung nicht einzutreten war (Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5C.266/2006), ist diese Rüge aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG an sich zulässig. Indessen stösst sie ins Leere: Eine Verfassungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Obergericht ist nach dem Gesagten nicht dargetan, und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass eine Verletzung der genannten bundesrechtlichen Bestimmungen auch dann gegeben sei, wenn von dem von der kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist mithin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegner einzig eingeladen wurde, sich zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung im Sinne von Art. 94 OG zu äussern, seine Ausführungen zur Sache deshalb unbeachtlich sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: