Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 104/06
Urteil vom 7. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Trittligasse 30, 8024 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 18. November 2004 und Einspracheentscheid vom 4. April 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich u.a. J.________, bis 31. Juli 2003 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der (nachmals von Amtes wegen aufgelösten) Firma O.________ AG, zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 24'317.90 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge und Folgekosten.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2006 teilweise gut und reduzierte den von J.________ zu leistenden Schadenersatzbetrag auf Fr. 21'191.50.
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien.
Während Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten, schliesst der als Mitinteressierter beigeladene B.________ auf Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (BGE 131 V 425 Erw. 1 S. 426 mit Hinweis).
1.3 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit vorliegend relevant, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt, dass die nachmals aufgelöste Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) von Beginn weg in widerrechtlicher und schuldhafter Weise verspätet oder überhaupt nicht nachgekommen ist, wodurch der Ausgleichskasse ein Schaden entstand. Als Mitglied des Verwaltungsrates und später zusätzlich als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung muss sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden per Ende Juli 2003 ohne weiteres anrechnen lassen. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich für seine Person eine Grobfahrlässigkeit bestreitet, verkennt er, dass sich aus der von ihm ins Einspracheverfahren eingebrachten E-Mail-Korrespondenz mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberfirma ergibt, dass der Gesellschaft bzw. deren beiden Verwaltungsräten die Beitragszahlungspflicht auch dem Umfang nach bekannt war: Am 30. Mai 2003 gab der Beschwerdeführer die "geschätzten" Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse aufgrund der "Nachrechnung SVA 2002" (vom 7. Mai 2003) mit "ca. (Fr.) 20'000.-" an und stellte am 2. Juni 2003 hinsichtlich einer dazumal veranlassten Beitragszahlung über Fr. 6568.90 fest, "wir schulden denen eh noch sehr viel mehr geld" (und "mit denen hatte ich schon im april [im Zusammenhang mit einer Akontozahlung] gefightet"). Dennoch unterliess er, soweit ersichtlich, bis zu seinem Ende Juli 2003 erfolgten Ausscheiden aus der Firma O.________ AG jegliche weiteren Anstrengungen zur vollständigen Entrichtung der bereits in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge. Unter diesen Umständen kann von einer bloss leichten Fahrlässigkeit keine Rede sein.
4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
5.1 Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG (in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten B.________, der mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; BGE 97 V 28 E. 5 S. 32 in fine; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 6b).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Mitinteressierten B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________ zugestellt.
Luzern, 7. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: