Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_59/2007/bnm
Verfügung vom 8. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck,
Z.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau.
Gegenstand
Verweigerung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz.
Beschwerde gegen die Verfügung des erwähnten Präsidenten vom 2. Februar 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2007 des Präsidenten der Kammer für Vormundschaftswesen des Aargauer Obergerichts, der (im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen) auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin (1994 geborene Tochter der in ... lebenden Beschwerdegegnerin) um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen (Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin und deren Unterstellung unter die Obhut des in der Schweiz lebenden Vaters Z.________) nicht eingetreten ist, mit der Begründung, es fehle sowohl an der Prozessfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. an ihrer Fähigkeit zur gültigen Erteilung einer Anwaltsvollmacht wie auch (in Anbetracht der ausschliesslichen Zuständigkeit des Scheidungsrichters im Abänderungsprozess) an der vormundschaftsrechtlichen Zuständigkeit für die beantragten Massnahmen,
in die kantonalen Akten, aus denen hervorgeht, dass ein von der Beschwerdegegnerin (gemäss HEntfÜ) eingeleitetes Verfahren betreffend Rückführung der Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium A.________ hängig ist,
in Erwägung,
dass mit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass die angefochtene Präsidialverfügung vom 2. Februar 2007 als einstweilige prozessuale Massnahme (während dem beim Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren) einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG darstellt (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4336), gegen den allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht einzig die Verletzung von Gesetzesbestimmungen rügt,
dass sie demgegenüber ein verfassungsmässiges Recht nicht einmal anruft,
dass sie erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG, d.h. entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, BBl 2001 S. 4294) anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung vom 2. Februar 2007 verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass somit auf die (mangels zulässiger Rügen) offensichtlich unzulässige Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit Rücksicht auf das Kindesalter der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Präsidenten der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: