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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 125/06
Urteil vom 9. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
S.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem S.________ in der Rahmenfrist vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, erfüllte er ab 1. Juni 2005 die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 8. August 2005 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Schwyz ihn im Zusammenhang mit einer Stellenzuweisung vom 4. Juni 2005 des Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Goldau (RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab 20. Juli 2005 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Einspracheentscheid auf und reduzierte die Einstellungsdauer von 31 auf 22 Tage; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. April 2006).
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder die Einstellungsdauer zu reduzieren.
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt sind.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2005 anwies, sich bei der Firma A.________ für eine Stelle als Elektroniker/Elektromechaniker zu bewerben. Der Versicherte leistete dieser Aufforderung Folge, worauf ihn die zuständige Mitarbeiterin der Firma am 19. Juli 2005 um 11 Uhr telefonisch kontaktierte und gleichentags auf 14 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch in X.________ einlud. Der kurzfristige Termin und die Tatsache, dass für den selben Tag um 14.30 Uhr ein Beratungsgespräch beim RAV angesetzt war, veranlassten den Beschwerdeführer den Vorstellungstermin nicht wahrzunehmen. Die Firma A.________ teilte dem RAV am 21. Juli 2005 schriftlich mit, es sei zu keiner Anstellung gekommen, da der Versicherte nicht bei ihr arbeiten wolle, weil er sich vor einigen Jahren bereits einmal beworben, die Stelle aber nicht bekommen habe. Ferner hielt die A.________ in einem Schreiben an den Versicherten vom 21. Juli 2005 fest, gemäss seinen telefonischen Aussagen sei er gezwungen gewesen, sich zu bewerben, wodurch Umtriebe entstanden seien, die hätten erspart werden können. Gestützt auf diese Sachverhaltsdarstellung erwog die Vorinstanz, die vom KIGA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei grundsätzlich zu Recht erfolgt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Vorstellungstermin sehr kurzfristig angesetzt worden sei. Deshalb reduzierte sie die Einstellung von 31 auf 22 Tage.
3.2 Hiegegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, es dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Beratungsgespräch nicht kurzfristig zu Gunsten des Vorstellungsgesprächs verschoben habe. Ferner sei die Annahme der Vorinstanz falsch, er sei an der Stelle nicht interessiert gewesen. Er habe sich nach besten Wissen und Gewissen um die Stelle bei der Firma A.________ bemüht, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder eine solche höchstens im Bereich eines leichten Verschuldens gerechtfertigt sei.
4.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die kurzfristige Ansetzung eines Vorstellungstermins grundsätzlich kein ernsthaftes Hindernis für eine stellensuchende Person darstellen darf. Bei einem arbeitslosen Stellensuchenden ist von einer kurzfristigen-zeitlichen Verfügbarkeit und somit von einer erhöhten Flexibilität auszugehen, zumal der Versicherte gehalten ist, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2261 Rz 268 und 270).
Zusätzlich ist eine versicherte Person verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2272 Rz 311). Deshalb hält das Gesetz (Art. 25 lit. d AVIV) ausdrücklich fest: Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgespräch gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass gleichentags ein Beratungsgespräch stattfand, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte die Bewerbung doch offensichtlich Vorrang vor dem Kontrollgespräch, das ohne weiteres hätte verschoben werden können.
Insgesamt vermittelt der Beschwerdeführer gesamthaft das Bild, an der zugewiesenen Stelle nicht wirklich interessiert zu sein. Daran ändern seine Vorbringen nichts, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. Die vorinstanzliche Herabsetzung der Einstellungsdauer auf 22 Tage, somit im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV), erfolgte unter angemessener Berücksichtigung des kurzfristigen Aufgebots zum Vorstellungsgespräch und lässt sich daher (Art. 132 lit. a OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung ) nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: