Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.226/2006 /len
Urteil vom 13. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokaten Dr. Peter Mosimann und
Prof. Dr. Markus Müller-Chen,
gegen
1. B.________, als Konkursverwalter der
1a) C.________ B.V.,
1b) D.________ B.V.,
1c) E.________ B.V.,
1d) F.________ B.V.,
2. G.________,
3. H.________ B.V.,
4. I.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Alain Raemy und Philipp Dickenmann,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Art. 9 BV (Zivilprozess; Kosten),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) ist eine im Rückversicherungssektor tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Im Jahr 1998 vermittelte sie einen am 6. Februar 1998 unterzeichneten (Rück-)versicherungsvertrag zwischen der niederländischen C.________ B.V. (seit 20. Juni 2001 in Konkurs, Beschwerdegegnerin 1a) und der Rückversicherungsgesellschaft K.________ mit Sitz in Bermuda (Rückversicherungsgesellschaft), mit welchem sogenannte "Cash back" Aktionen abgesichert werden sollten, bei welchen Konsumenten die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises von bei Einzelhändlern gekauften Produkten versprochen wird. Am 16. Februar 1998 schlossen die Parteien des Rückversicherungsvertrages ein "Hold Harmless Agreement", in welchem der Rückversicherungsgesellschaft zugesichert wurde, dass sie von ihrer Vertragspartnerin für jegliche Versicherungsleistungen aus der erwähnten Police schadlos gehalten würde. Im Sommer 2001 fielen die Beschwerdegegnerin 1a sowie drei weitere mit ihr verbundene niederländische Gesellschaften, die D.________ B.V. (Beschwerdegegnerin 1b), die E.________ B.V. (Beschwerdegegnerin 1c) und die F.________ B.V. (Beschwerdegegnerin 1d) in Konkurs. Konkursverwalter dieser vier Gesellschaften ist B.________ (Beschwerdegegner 1). Da der Versicherungsschutz nicht zum Tragen kam, konnten Rückzahlungsansprüche zahlreicher Konsumenten nicht befriedigt werden. Diese zogen Konsumentenschutz- und Interessenorganisationen bei, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
B.
Am 3. Juli 2002 erhob die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdegegner 1 als Konkursverwalter der konkursiten Gesellschaften sowie gegen verschiedene die Interessen der geschädigten Konsumenten wahrnehmende niederländische Konsumenten- und Interessenschutzorganisationen, nämlich die Vereinigung G.________ (Beschwerdegegnerin 2), die H.________ B.V. (Beschwerdegegnerin 3), die I.________ (Beschwerdegegnerin 4) sowie die L.________. Die Beschwerdeführerin verlangte die Feststellung, dass sie den eingeklagten Parteien nichts schulde. Diese werfen ihr vor, sie habe mit Blick auf das in der Versicherungspolice enthaltene "Hold Harmless Agreement" durch die Vermittlung eines untauglichen Versicherungsvertrages Schaden gestiftet und sei dafür ersatzpflichtig. Das Zivilgericht trennte das Verfahren gegen die L.________ vom vorliegenden Verfahren ab, beschränkte dieses auf die Frage der Zuständigkeit und trat am 3. Februar 2005 auf die Klage nicht ein. Dieses Urteil bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. März 2006 auf Appellation der Beschwerdeführerin.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Beschwerde beantragt sie, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts und der Kosten teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegner und das Appellationsgericht schliessen im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden, wobei als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG jeder Entscheid betrachtet wird, der ein Verfahren vorbehältlich des Weiterzugs an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 128 I 215 E. 2 S. 216 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt, zumal der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren zum Abschluss bringt.
2.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin einzig die Streitwertbemessung sowie die Bemessung der Kosten für das Verfahren vor Appellationsgericht als willkürlich. Der Beschwerdegegner 1 habe in seinem Bericht vom 7. Dezember 2004 an die Aufsichtsbehörde die Ansprüche der Konkursgläubiger auf ca. Fr. 10'500'000.-- reduziert, während das Zivilgericht noch von einem Streitwert von Fr. 30'000'000.-- ausgegangen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin rechtzeitig und prozesskonform entsprechende Behauptungen aufgestellt habe, habe das Appellationsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Gebühr dem reduzierten Streitwert anzupassen, nicht stattgegeben, mit der Begründung, der von der Beschwerdeführerin behauptete Wegfall möglicher Ansprüche sei für die zu beurteilenden Fragen nicht von Bedeutung. Dies stellt nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 11 Ziff. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 (GebV/BS; SG 154.810) dar.
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
2.2 Gemäss § 11 Ziff. 2 GebV/BS betragen die Prozessgebühren des Appellationsgerichts in Zivilsachen das Ein- bis Anderthalbfache der für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Ansätze. Sofern sich der Streitwert vor zweiter Instanz verringert, ist die Gebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzusetzen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin in erster Linie darauf abzustellen, welcher Betrag vor zweiter Instanz noch streitig ist und nicht darauf, ob die Veränderung des streitigen Betrages für die vom Gericht beurteilten Fragen von Bedeutung ist. Ob die Auslegung des Appellationsgerichts, die vom Wortlaut der Bestimmung abweicht, deswegen geradezu willkürlich ist, braucht nicht näher erörtert zu werden, da sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis ohnehin als verfassungskonform erweist.
2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin anerkennt das Appellationsgericht nirgends implizit, dass der Streitwert sich aufgrund der Erklärung des Beschwerdegegners 1 reduziert habe, spricht es doch ausdrücklich vom "behaupteten" Wegfall möglicher Ansprüche und lässt damit offen, ob tatsächlich mögliche Ansprüche weggefallen sind. Im Ergebnis willkürlich wäre der angefochtene Entscheid nur, wenn bei willkürfreier Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich von einer Reduktion der Ansprüche ausgegangen werden müsste. In der von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zitierten Passage des Berichts des Beschwerdegegners 1 an die Aufsichtsbehörde legt dieser indessen im Wesentlichen lediglich dar, er erachte es für vertretbar, den vollen Schadenersatz einzuklagen. Später führt er in der von der Beschwerdeführerein vorgeschlagenen Übersetzung aus "... und es sind bis heute Klagen von Gläubigern beim Konkursverwalter eingegangen über den Betrag von NLG 14'851'468.-- oder € 6'739'302.--."
2.4 Inwiefern sich aus der Tatsache, dass bislang in den Konkursverfahren nur ein bestimmter Betrag geltend gemacht worden ist, zwingend ergeben soll, dass auch später keine darüberhinausgehenden Forderungen angemeldet werden und dass der vom Konkursverwalter genannte Betrag auch mit Bezug auf die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 massgeblich wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit ist es aber im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, trotz des Berichts des Beschwerdegegners 1 vom erstinstanzlichen Streitwert auszugehen.
3.
Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als verfassungskonform, und die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: