BGer C 174/2006 |
BGer C 174/2006 vom 13.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 174/06
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Urteil vom 13. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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S.________, 1947, Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse, Bahnhofstrasse 88, 3401 Burgdorf, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des S.________ (geb. 1947) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. März 2006 fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Juni 2006 ab.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 19. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Firma G.________ nach eigenen Angaben in den Jahren 2004 und 2005 keine Einkünfte bezogen und daher auch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. In seinem Individuellen Konto findet sich bloss ein Eintrag dieser Firma für die Monate August bis Dezember 2003, der durch einen entsprechenden Lohnausweis belegt ist. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorliegend 1. November 2003 bis 31. Oktober 2005) müssen indessen mindestens zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung belegt sein (Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S.453 ) ist der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung zwar nicht selbstständige Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wohl aber ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Dass der Lohnfluss ab Januar 2004 nicht ausgewiesen ist, spricht somit zu Ungunsten des Versicherten. Dieser Punkt braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist ohnehin aus einem anderen Grund zu verneinen.
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3.2 Die Arbeitslosenkasse hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Versicherte wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), ab 27. Februar 2006 Gesellschafter und Liquidator mit Einzelunterschrift (ARV 2002 S. 183, C 373/00) der genannten Firma, selbst dann keine Arbeitslosenentschädigung beziehen könnte, wenn die Beitragszeit erfüllt und der entsprechende Lohnfluss nachgewiesen wären. Zwar hat der Beschwerdeführer neben dieser Tätigkeit noch für eine Tätigkeit bei der Firma S.________ Provisionen erhalten. Dies ist jedoch unerheblich. Abgesehen davon, dass im Individuellen Konto des Versicherten kein Eintrag für diese Beschäftigung vermerkt ist, reichte der Genannte seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wegen der durch den Verlust der Anstellung in der Firma G.________ eingetretenen Arbeitslosigkeit ein. Hiefür kann die Arbeitslosenversicherung nach dem Gesagten keine Leistungen erbringen. Demgegenüber dauert die Tätigkeit bei der Versicherungsberatung an. Die auf den dort bezogenen Provisionen allenfalls entrichteten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung vermögen dem Versicherten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die bei der Firma G.________ entstandene Arbeitslosigkeit zu verschaffen.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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