Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1086/06
Urteil vom 13. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. November 2006 ein Gesuch des M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für ein vor dem Sozialversicherungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,
dass M.________ dagegen am 18. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht ersucht,
dass der angefochtene Entscheid noch vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz mit einer detaillierten Berechnung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, dies mit dem Ergebnis, dass das massgebende Einkommen (Fr. 4'649.-) das erweiterte Existenzminimum (Fr. 4'144.30) um monatlich Fr. 504.70 überstieg,
dass es sich bei dieser Berechnung um eine Sachverhaltsfeststellung handelt, an die das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist (Art. 132 Abs. 2 OG),
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse,
dass er einzig geltend macht, er beziehe Ergänzungsleistungen,
dass dieser Umstand jedoch die Annahme einer fehlenden Bedürftigkeit nicht ausschliesst, zumal in Situationen, in denen - wie dies hier aufgrund der Akten der Fall ist - die Berechnung der Zusatzleistungen auf Einkommensverhältnissen beruht, die nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen,
dass die Beschwerde aussichtslos ist und im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Art. 36a OG),
dass damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht nicht gegeben sind (Art. 152 OG),
dass das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss kostenlos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, der Kantonalen IV-Stelle Wallis, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: