Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.423/2006
1P.424/2006 /ggs
Urteil vom 14. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
Baugesellschaft X.________, bestehend aus:
- A.________,
- B.________ AG,
- C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
gegen
Gemeinde Arosa, 7050 Arosa, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli,
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur,
Gegenstand
Waldfeststellung, Rodungsbewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile R 04 34 und R 06 6 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 21. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Zuge der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Arosa wurden im Bereich der Bauzonen Waldfeststellungen durchgeführt und anschliessend Rodungspläne erstellt.
Am 25. Januar 2001 nahm das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zu den Rodungsplänen Stellung. Es äusserte sich positiv zu den Rodungsvorhaben auf Flächen, für die bereits früher Rodungsbewilligungen bzw. generelle Rodungsbewilligungen erteilt worden waren (Kategorien 1 und 2, blau bzw. gelb); dagegen seien für neu beanspruchte Waldflächen (Kategorie 3; rot) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine wichtigen Gründe ersichtlich, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnten.
Diese Stellungnahme übermittelte das kantonale Amt für Wald am 2. Februar 2001 der Gemeinde Arosa, damit diese abwäge, welche Teile des Rodungsgesuchs öffentlich aufzulegen seien. Das Amt wies darauf hin, dass durch die kombinierte Auflage von Ortsplanung, Waldfeststellung und Rodungsgesuch keine falschen Hoffnungen geweckt und die Fälle minimiert werden sollten, in denen ein Grundeigentümer eine Waldfeststellung akzeptiere, weil eine Rodung und eine Zuweisung zur Bauzone vorgesehen sei, welche dann forstlich aufgrund der Rodungspraxis nicht möglich sei und schlussendlich Wald bleibe.
B.
Vom 4. März bis 5. April 2002 legte die Gemeinde Arosa die Akten der Ortsplanungsrevision zusammen mit den Waldfeststellungs- und den Rodungsplänen öffentlich auf. Aus dem aufliegenden Rodungsplan "Seehalde-Prätschli" war ersichtlich, dass auf der im Eigentum von A.________, B.________ AG und C.________ (Baugesellschaft X.________) stehenden und in einer Wohnzone W1 liegenden Parzelle Nr. 655 eine Fläche von 220 m2 als Rodungsfläche der dritten Kategorie (rot) ausgeschieden war.
Am 24. November 2002 stimmte das Aroser Stimmvolk der Ortsplanungsrevision zu.
C.
Das BUWAL hielt in der Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) vom 23. Juli 2003 daran fest, dass für Waldbereinigungen innerhalb der Bauzonen, u.a. auf Parzelle 655, keine Rodungsbewilligung erteilt werden könne.
Mit Verfügung vom 25. März 2004 verweigerte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) der Rodung auf Parzelle 655 die Bewilligung, mit Ausnahme von 20 m2 für die Zufahrt zur Parzelle Nr. 1353.
Am 6. April 2004 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Revision der Ortsplanung der Gemeinde Arosa; von der Genehmigung ausgenommen wurde u.a. die im Zonenplan 1:2'000 Seehalde-Prätschli vom 24. November 2002 ausgeschiedene Wohnzone 1 (W1) im Bereich der nicht bewilligten Rodungsfläche von 200 m2 auf der Parzelle Nr. 655.
D.
Gegen die Versagung der Rodungsbewilligung erhoben die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________ am 6. Mai 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, dass für die gesamte auf Parzelle 655 festgestellte Waldfläche eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei.
E.
Am 9. Mai 2005 reichten die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________ beim BVFD ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Antrag, es sei revisionsweise festzustellen, dass die Parzelle 655 waldfrei sei. Am 7. Dezember 2005 trat das BVFD auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Dagegen erhoben die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________ am 13. Januar 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
F.
Am 21. März 2006 wies das Verwaltungsgericht die Rekurse in zwei getrennten Urteilen ab.
Gegen beide Urteile erheben die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide.
G.
Das BVFD beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend Waldfeststellung sei abzuweisen; auf die staatsrechtliche Beschwerde betreffend Rodung sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst in beiden Fällen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Arosa hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
H.
Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 beantragen die Beschwerdeführer, ihre staatsrechtliche Beschwerde 1P.423/2006 sei als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
I.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der Einbezug von Wald in die Bauzone gebe grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungsbewilligung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführer nahmen am 8. Januar 2007 dazu Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtenen Entscheide ergingen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Das Beschwerdeverfahren richtet sich deshalb noch nach den Bestimmungen des OG (Art. 132 Abs. 1 BGG)
1.2 Beide Beschwerden werden von denselben Personen erhoben und betreffen die Koordination der Ortsplanungsrevision mit dem Waldfeststellungs- und dem Rodungsverfahren bezüglich Parzelle Nr. 655 in Arosa. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, diese zu vereinigen.
2.
Da die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG), ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist.
2.1 Gegenstand der Beschwerde 1P.423/2006 ist die Verweigerung einer Rodungsbewilligung, die letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Die Versagung der Ausnahmebewilligung für eine Rodung stützt sich auf Art. 5 ff. WaG und damit auf Bundesverwaltungsrecht. Es handelt sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 97 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.423/2006 ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. In diesem Verfahren können auch die verfassungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer geprüft werden, da das Verfassungsrecht zum Bundesrecht i.S.v. Art. 104 lit. a OG gehört.
2.2 Gleiches gilt für die Beschwerde 1P.424/2006: Die Waldfeststellung stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 WaG und den im Waldgesetz und der dazugehörigen Verordnung umschriebenen Waldbegriff. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Verfügung betreffend die Waldfeststellung auf Parzelle Nr. 655 sei wegen schwerer Verfahrensfehler nichtig oder müsse jedenfalls in Revision gezogen werden. Damit betrifft auch diese Beschwerde eine auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung mit der Folge, dass die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist.
2.3 Da die Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in beiden Fällen vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von selbständigem kantonalen Recht geltend machen, kann das Bundesgericht nur prüfen, ob dessen Auslegung und Anwendung Verfassungsrecht verletzt.
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Waldfeststellungsverfügung nichtig ist oder in Revision gezogen werden muss, da sich in diesem Fall eine Rodungsbewilligung erübrigen könnte.
3.1 Das Verwaltungsgericht verneinte die Nichtigkeit der Waldfeststellung. Da diese nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Für den Beginn der 90-tägigen Revisionsfrist sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an welchem die Beschwerdeführer Kenntnis davon haben mussten, dass die angeblich in Aussicht gestellte Rodung nicht bewilligt werden würde. Ob hierfür auf die Eröffnung der Verweigerung der Rodungsbewilligung am 8. April 2004 oder erst auf den Zeitpunkt der dagegen eingereichten Rekurseingabe abzustellen sei, sei nicht entscheidend, weil die Frist jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am 9. Mai 2005 abgelaufen gewesen sei. Das Departement sei deshalb auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
3.2 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV), weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei: Es habe die Nichtigkeit der Waldfeststellungsverfügung verneint, ohne dies zu begründen und ohne sich mit den von ihnen geltend gemachten Gründen näher zu befassen. Im Übrigen sei es willkürlich, die Nichtigkeit der Waldfeststellungsverfügung zu verneinen.
3.2.1 Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Rekursschrift die Nichtigkeit der Verfügung damit begründet, dass die an der Ortsplanungsrevision Arosa beteiligten kommunalen und kantonalen Behörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätten, weil sie durch die koordinierte Auflage der Ortsplanungs-, Waldfeststellungs- und Rodungspläne bei den Beschwerdeführern den Eindruck erweckt hätten, der auf ihrer Parzelle festgestellte Wald werde gerodet und die gesamte Parzelle der Bauzone zugeschlagen, ohne darüber zu informieren, dass dem Rodungsplan lediglich provisorischer Charakter zukomme und die Bewilligung der beantragten Rodung noch nicht gesichert sei. Dadurch seien die Beschwerdeführer davon abgehalten worden, Einsprache gegen die Waldfeststellung einzureichen, worin die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu erblicken sei.
3.2.2 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage sind sehr kurz; zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht "zu den i.c. nicht gegebenen Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Verfügung" auf Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht (4. Aufl., Zürich 2002, N 956 ff.).
Diesem Verweis lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die bei Häfelin/Müller a.a.O. verlangten Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen eines besonders schweren und offensichtlichen Mangels, verneinte und der Auffassung war, die geltend gemachte Verfahrensverletzung falle nicht in die bei Häfelin/Müller (a.a.O. Rz 965 ff.) dargestellte Fallgruppe der schwerwiegenden Verfahrensfehler.
3.2.3 Wie die Autoren in der zitierten Stelle betonen, wird Nichtigkeit nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne Weiteres erkennbar sind (a.a.O. Rz 965); als Beispiel wird u.a. eine Zonenplanänderung genannt, die in Missachtung der vom Bundesrecht zwingend festgelegten und im kantonalen Recht verankerten Voraussetzungen und Garantien, ohne Veröffentlichung und folglich ohne Möglichkeit der Anfechtung, vorgenommen wurde (Rz 969 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 180 E. 2a S. 183 f.). Es ist offensichtlich, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung von Treu und Glauben bei der Ortsplanungsrevision nicht in diese Kategorie fällt, da die Planunterlagen öffentlich aufgelegt wurden und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren.
Im Übrigen wäre es auch mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Nichtigkeit sämtlicher mit der Ortsplanungsrevision zusammenhängender Beschlüsse und Verfügungen anzunehmen, worauf bereits das Departement in seiner Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden: Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, weshalb kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
3.3 Zu prüfen ist deshalb, ob die Bündner Behörden auf das Revisionsgesuch hätten eintreten müssen.
3.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Verfahrens in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 (VVG), das bis zum 31. Dezember 2006 im Kanton Graubünden galt, revidiert die entscheidende Behörde rechtskräftige Entscheide, wenn der Betroffene nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war (lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. c), oder die Behörde eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat, und der Betroffene den Mangel nicht vor Ausfällung des Entscheids geltend machen konnte (lit. d). Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz eingereicht werden (Art. 11 Abs. 2 VVG).
3.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten erst am 29. April 2005 über die Internetseite des Bundesgerichts Kenntnis vom Urteil 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 (publ. in Pra 2005 Nr. 88 S. 656 und ZBl 107/2006 S. 50) erhalten, aufgrund dessen ihnen bewusst geworden sei, dass die an der Ortsplanungsrevision beteiligten kommunalen und kantonalen Behörden eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hätten; erst in diesem Moment habe die 90-tägige Frist zu laufen begonnen.
3.3.3 In ihrem Revisionsgesuch hatten die Beschwerdeführer eine wesentliche Verfahrensverletzung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d VVG darin erblickt, dass durch die koordinierte Auflage von Ortsplanungsrevision, Waldfeststellung und Rodungsverfahren der Eindruck erweckt worden sei, die raumplanerischen und waldrechtlichen Aspekte der Ortsplanungsrevision seien aufeinander abgestimmt worden; die Beschwerdeführer seien deshalb davon ausgegangen, dass der auf ihrer Parzelle festgestellte Wald gerodet und die gesamte Parzelle der Bauzone zugeschlagen werden würde.
Diese Verfahrensverletzung war jedoch von den Beschwerdeführern bereits in ihrem Rekurs vom 6. Mai 2004 gegen die Versagung der Rodungsbewilligung gerügt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer daher Kenntnis von der Verfahrensverletzung, auf die sich ihr späteres Revisionsgesuch stützte. Hierfür bedurften sie keiner Kenntnis des Bundesgerichtsentscheids vom 17. Dezember 2004.
Im Übrigen beruht der zitierte Bundesgerichtsentscheid auf einer anderen Ausgangslage (die Eigentümerin hatte rechtzeitig Einsprache gegen die Waldfeststellung erhoben) und befasst sich nicht mit allfälligen Vertrauenstatbeständen im kombinierten Planauflageverfahren für die Ortsplanungsrevision 2002, sondern mit weiter zurückliegenden Vertrauenstatbeständen (Waldkatasterplan 1978). Ganz allgemein stellt ein bundesgerichtlicher Entscheid keinen Revisionsgrund dar, der es erlauben würde, auf rechtskräftige Verfügungen in vergleichbaren Fällen zurückzukommen.
Insofern ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annahm, die 90-tägige Revisionsfrist sei im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am 9. Mai 2005 abgelaufen gewesen.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen das die Waldfeststellung betreffende verwaltungsgerichtliche Urteil als unbegründet. Damit steht rechtskräftig fest, dass sich auf der Parzelle der Beschwerdeführer 220 m2 Wald befinden. Darauf ist im Folgenden nicht mehr zurückzukommen.
Zu prüfen ist dagegen, ob die Versagung der Rodungsbewilligung Bundesrecht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 WaG vorliegen würden. Sie berufen sich vielmehr ausschliesslich auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.
4.1 Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170, je mit Hinweisen). Grundsätzlich steht der Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage seit der Information oder Zusicherung nicht verändert hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637 mit Hinweisen).
4.2 Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass sich im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Revision der Ortsplanung sowie im mitaufgelegten Bericht zum Rodungsgesuch Passagen finden liessen, die einen unbefangenen Betrachter zum Schluss verleiten könnten, die Genehmigung der Rodungen sei nur noch eine Formsache. Der Gesamteindruck der im Rahmen der koordinierten öffentlichen Auflage aufgelegten Unterlagen sei jedoch nicht geeignet gewesen, berechtigte Erwartungen der Beschwerdeführer zu begründen, welche es rechtfertigen würden, die Rodungsbewilligung zu erteilen. Aus mehreren (vom Verwaltungsgericht im einzelnen aufgeführten) Stellen der erwähnten Berichte ergebe sich, dass die gemeinsam aufgelegten Planungsunterlagen noch nicht definitiv seien, mit Änderungen im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens zu rechnen sei, insbesondere hinsichtlich der definitiven Abgrenzung von Wald und Bauzonen, und nicht alle der noch ausstehenden Rodungsbewilligungen blosse Formsache seien. Insbesondere sei im Planungsbericht (S. 9 Ziff. 3) und im Bericht zum Rodungsgesuch (S. 5 und 7) ausdrücklich auf den Vorentscheid des BUWAL vom 25. Januar 2001 Bezug genommen worden und ausgeführt worden, dass die Forstbehörden zwar für die gültigen und ehemaligen Rodungsflächen eine weitere Bewilligung in Aussicht gestellt hätten; dagegen könnten neue Rodungen nur unter dem Aspekt "überwiegende Gründe" bewilligt werden.
Zudem habe sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeiten ergeben, dass die aufgelegten Pläne nicht definitiv seien. Wenn die Beschwerdeführer trotzdem von der Einreichung eines Rechtsmittels abgesehen hätten, so müssten sie sich nun die Rechtsfolgen daraus entgegenhalten lassen.
4.2.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, willkürlich verkannt zu haben, dass der negative Rodungsvorentscheid des BUWAL den Beschwerdeführern weder mitgeteilt noch öffentlich aufgelegt worden sei.
Aus Sachverhalt und Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aber, dass sich das Verwaltungsgericht dieser Tatsache sehr wohl bewusst war; es stützte sich deshalb nicht unmittelbar auf den negativen Rodungsvorentscheid des BUWAL, sondern auf die in den aufgelegten Berichten zur Planung und zum Rodungsgesuch enthaltenen Hinweise auf diesen Vorentscheid.
4.2.2 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass im Bericht zum Rodungsgesuch (S. 7 ff.) erwähnt worden sei, dass das BUWAL Rodungen in gewissen Zonen nur unter dem Aspekt der "überwiegenden Gründe" rechtfertigen würde; sie machen aber geltend, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sich diese Ausführungen u.a. auf ihre Parzelle bezogen hätten.
Zwar wird die Parzelle der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich genannt; die zitierte Passage bezieht sich aber klarerweise auf die 3. Kategorie "neue Rodungsbegehren", zu der auch das Rodungsgesuch auf der Parzelle der Beschwerdeführer gehört: Im öffentlich aufgelegten Rodungsplan ist die für die Parzelle Nr. 655 beantragte Rodung rot schraffiert und fällt damit in die 3. Kategorie "Rodungsflächen nach Art. 5 f. KWaG". Im Bericht zu den Rodungsgesuchen (S. 4 f.) wird erläutert, dass es sich um neue Rodungsflächen handelt, die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision angestrebt werden, d.h. sich nicht im Bereich einer geltenden oder einer früheren generellen Rodungsbewilligung befinden. Im Abschnitt "Beurteilung der neuen Rodungen" (Ziff. 4.3 S. 7 ff.) wird zudem das Gebiet "Waldwinkel" ausdrücklich erwähnt (S. 8), in dem die Parzelle der Beschwerdeführer liegt. Diese Passage hätte deshalb bei den Beschwerdeführern Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit der für die Parzelle Nr. 655 beantragten Rodung wecken können, zumal darin einleitend festgehalten wird, dass Rodungen, die nicht mit einem Rodungsabtausch verbunden sind oder für Strassenflächen benötigt werden, höchstens für minimale bauliche Nutzungen in Betracht fielen (Ziff. 4.3 S. 7).
4.2.3 Den Beschwerdeführern ist allerdings einzuräumen, dass diese Zusammenhänge für den juristischen Laien nur schwer zu verstehen waren und es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Gemeinde Arosa klar gesagt hätte, für welche Rodungsgesuche eine negative Stellungnahme des BUWAL vorlag und die Erteilung der Rodungsbewilligung deshalb fraglich erschien. Ohne eine solche Klarstellung konnte für den Bürger der Eindruck entstehen, die aufgelegten Pläne bildeten ein "Paket", das zwischen den Planungs- und Forstbehörden abgestimmt worden sei.
Immerhin wussten die Beschwerdeführer aufgrund der Publikation der öffentlichen Auflage im Amtsblatt der Gemeinde, dass die Waldfeststellungs- und Rodungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen waren. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl gegen die Waldfeststellung als auch gegen die Rodungsgesuche Einsprache an das BVFD zu erheben.
Von dieser Möglichkeit wurde denn auch Gebrauch gemacht. Insbesondere gingen zahlreiche Einsprachen von Nachbarn wie auch von Pro Natura Graubünden gegen die Rodungsgesuche ein. Dass sich diese Einsprachen nicht auf ihre Parzelle beziehen würden, konnten die Beschwerdeführer während der Dauer der Einsprachefrist nicht mit Sicherheit vorhersehen.
Insofern mussten die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen, dass die beantragte Rodung von 220 m² Wald auf ihrer Parzelle nicht oder nicht vollständig bewilligt und das in der koordinierten Planauflage vorgesehene "Paket" (Rodung der neu festgestellten Waldfläche zwecks Zuweisung der gesamten Parzelle in die Bauzone) aufgeschnürt werden könnte. Wenn sie unter diesen Umständen auf die Anfechtung der Waldfeststellung verzichteten, nahmen sie das Risiko in Kauf, dass die Waldfeststellung auch bei einer Nichtbewilligung des Rodungsgesuchs rechtskräftig werden könnte.
4.2.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auf eine etwaige Einsprache gegen die Waldfeststellung wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht eingetreten worden, trifft dies nicht zu: Solange die Rodungsbewilligung nicht rechtskräftig erteilt worden war, bestand ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Anfechtung der Waldfeststellung; das Verfahren hätte allenfalls mit dem Entscheid über das Rodungsgesuch vereinigt oder bis zu diesem Entscheid sistiert werden können.
4.2.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht das Bestehen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage sowie einer darauf gestützten nachteiligen Disposition verneinen.
4.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer auch nach der Verweigerung der Rodungsbewilligung nicht fristgerecht ein Gesuch um Revision der Waldfeststellung stellten (vgl. oben, E. 3). Damit haben sie auf eine zumutbare und nicht von vornherein aussichtslose Möglichkeit verzichtet, ihre angeblich im Vertrauen auf die koordinierte Auflage von Ortsplanungs-, Waldfeststellungs- und Rodungsunterlagen getroffene Disposition rückgängig zu machen.
4.4 Nach dem Gesagten ist auch das zweite, die Verweigerung der Rodungsbewilligung betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerden sind somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden 1P.423+424/2006 werden als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegengenommen und abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Arosa, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: