Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.123/2007 /ble
Urteil vom 14. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 21. Dezember 2006 wurde X.________, geb. 1983, aus dem Libanon stammend, in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland hiess mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 den Antrag des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft gut und bestätigte die Haft bis zum 20. März 2007.
Mit einem Schreiben in englischer Sprache vom 8. März 2007 gelangte X.________, unter dem Namen Y.________, an das Bundesgericht. Darin nimmt er Bezug auf die Haft sowie auf die Lage in seinem Heimatland.
2.
Das Bundesgericht kann sich mit einer Angelegenheit nur im Rahmen gesetzlich genau umschriebener Verfahren befassen. Im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher Haft beurteilt es nach dem vorliegend gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 S. 1205 ff.) noch zur Anwendung kommenden Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gerichtlicher Behörden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung beim Bundesgericht eingereicht werden. Einzige mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung ist der Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2006. Ein gerichtlicher, vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid zum mittlerweile am 12. März 2007 gestellten, dem Bundesgericht durch die kantonalen Behörden per Fax eingereichten Haftverlängerungsantrag steht noch aus. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2006 zu betrachten ist, kann darauf wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Allfällige nach dem 8. März 2007 ergangene Entscheide können nicht Gegenstand einer zuvor eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein.
Auf die offensichtlich verspätete bzw. unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten. Damit würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: