Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_43/2007 /leb
Urteil vom 14. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. Februar/2. März 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1968) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun bzw. Gabon. Sie wurde am 30. November 2007 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland am 28. Februar 2007 (mit Begründung vom 2. März 2007) bis zum 27. Mai 2007 verlängerte. Am 12. März 2007 leitete er ein von X.________ bei ihm eingereichtes Schreiben, in dem diese um Haftentlassung nachsuchte, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich - soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt - als offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern hat die Beschwerdeführerin, welche illegal in die Schweiz eingereist ist und hier ohne Bewilligung in einem Massagesalon gearbeitet hat, formlos weggewiesen (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Die Beschwerdeführerin weigerte sich wiederholt, in ihre Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Rahmen widersprüchliche Angaben über ihre Herkunft gemacht, womit sie den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann ihre Haft verkürzen, indem sie mit den Behörden kooperiert und ihre Herkunft offen legt. Je schneller ihre Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen ihren Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schweiz freiwillig in Richtung eines Drittstaates verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie sie dies ohne Papiere rechtmässig tun könnte. Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2
2.2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
2.2.2 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: