Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.43/2007 /len
Urteil vom 14. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren.
Gegenstand
Konkurrenzverbot,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 14. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Juni 2000 schlossen Y.________ als Käufer und die X.________ AG als Verkäuferin einen Kaufvertrag betreffend einen gebrauchten Lastwagen. Von Mitte Juli 2000 bis Ende Februar 2001 führte Y.________ mit diesem Lastwagen aufgrund einer am 24. Juni 2000 mit der X.________ AG geschlossenen "Vereinbarung Transportaufträge" Transporte für Dritte aus. Ab März 2001 fuhr er für die A.________ AG, die vorher zu den Kundinnen der X.________ AG gehört hatte und zu deren Gunsten Y.________ im Auftrag der X.________ AG Transporte durchgeführt hatte. Mit einem vom 4. Mai 2001 datierten Schreiben trat Y.________ wegen Übervorteilung, absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums vom Kaufvertrag und der "Vereinbarung Transportaufträge" zurück. Die X.________ AG verweigerte die Rücknahme des Lastwagens. Dieser wurde Anfang 2002 für Fr. 12'000.-- an einen Dritten verkauft.
B.
Am 7. Februar 2002 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Kulm Klage gegen die X.________ AG ein. Der Kläger verlangte die Zahlung von Fr. 133'130.50 nebst Zins. Mit Urteil vom 8. April 2003 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 10'059.85 nebst Zins.
Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Aargau. Nach der Durchführung eines Beweisverfahrens hiess dieses die Appellation des Klägers mit Urteil vom 14. November 2006 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 29'416.40 nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2001 (Dispositivziffer 1). Die Appellation der Beklagten wies das Obergericht ab (Dispositivziffer 2).
C.
Die Beklagte hat den Entscheid des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit der Berufung stellt sie den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.
Der Kläger hat den Entscheid des Obergerichts ebenfalls mit Berufung angefochten. Er beantragt, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 60'416.40 nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2001 zu verpflichten; eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem das Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren.
Zu beiden Berufungen wurden keine Berufungsantworten eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Sie hat insbesondere darzulegen, dass sie die erheblichen Tatsachenbehauptungen nach dem massgebenden kantonalen Verfahrensrecht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingebracht hat ( Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG ; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).
Zur Berufung der Beklagten
3.
3.1 Mit der Berufung der Beklagten wird geltend gemacht, die Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der dem Kläger zugesprochenen Mehrwertsteuern sei falsch: hier habe die Vorinstanz die Regeln über die Behauptungs- und Beweislast offensichtlich verletzt, indem sie die Mehrwertsteuern zugesprochen habe, ohne dass der Kläger irgendeinen Beweis für seine Mehrwertsteuerpflicht oder dafür, dass er jemals bzw. in der fraglichen Zeit Mehrwertsteuern abgerechnet oder bezahlt habe, erbracht hätte. Der Kläger habe nicht einmal entsprechende Behauptungen vorgebracht oder eine Mehrwertsteuernummer genannt. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Frage der Mehrwertsteuern das Recht, namentlich die Beweislastregeln, falsch angewendet.
3.2 Die Behauptungen der Beklagten sind haltlos und grenzen ans Missbräuchliche im Sinne von Art. 36a Abs. 2 OG, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
Im Urteil der ersten kantonalen Instanz wird zur Frage der Mehrwertsteuer festgehalten (S. 46 Ziff. 14), der Kläger habe in der Klage ausgeführt, dass er seit dem 17.07.2000 unter der MWSt-Nr. 1.________ mehrwertsteuerpflichtig sei, dass die Beklagte ihm auf dem Bruttoumsatz im Jahr 2000 die Mehrwertsteuer von 7.5 %, nämlich Fr. 7'032.60, und auf dem Umsatz 2001 die Mehrwertsteuer von 7.6 %, nämlich Fr. 2'769.05, total Fr. 9'801.65, zu zahlen habe. Sodann wird in diesem Urteil erläutert, welche Personen gemäss MWStG steuerpflichtig sind. Schliesslich wird festgestellt (S. 47 oben), dass gemäss der "Vereinbarung Transportaufträge" vom 24. Juni 2000 vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug des Klägers ausschliesslich über die Firma X.________ AG abgerechnet werde, und dass am Bruttoumsatz 8 % für Administration etc. abgezogen werden. Da die Abrechnung über die Beklagte gelaufen sei, seien ihr die Umsatzzahlen des Klägers bestens bekannt gewesen. Die Beklagte habe demnach genau gewusst, dass der Kläger mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Selbst wenn der Kläger die Mehrwertsteuer-Nummer nicht mitgeteilt haben sollte, hätte bei korrekter Führung der Administration, für die die Beklagte ja entschädigt worden sei, dem Kläger die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz weitergegeben werden sollen. Im Übrigen habe die A.________ AG, die die Abrechnungen erstellt habe, die Mehrwertsteuerbeträge jeweils auf ihren Abrechnungen aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese der Beklagten auch tatsächlich bezahlt worden seien. Es könne somit festgehalten werden, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die Mehrwertsteuerbeträge auf dem Umsatz zu berechnen und weiterzugeben.
Im angefochtenen Urteil wird zu dieser Frage festgestellt (S. 18 Ziff. 4.4), dass im Appellationsverfahren auch von der Beklagten im Grundsatz - zu Recht - nicht mehr bestritten werde, dass sie dem Kläger auf den Gutschriften die Mehrwertsteuer schulde. Sodann wird festgehalten, der Kläger sei in den Jahren 2000 und 2001 gemäss MWSTV bzw. MWSTG mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Ausserdem habe jedenfalls die A.________ AG, den in Klageantwortbeilage 8 verurkundeten Abrechnungen nach zu urteilen, der Beklagten für die vom Kläger ausgeführten Transporte Mehrwertsteuer bezahlt.
Unter diesen Umständen erweisen sich die bereits erwähnten Rügen der Verletzung der Regeln betreffend Behauptungs- und Beweislast als offensichtlich unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist insoweit abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
Diesen Begründungsanforderungen werden die Rügen der Beklagten nicht gerecht, soweit sie vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Übervorteilung des Klägers ausgegangen und habe aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung den Skonto von 3 % verweigert. In diesen beiden Punkten kann deshalb auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden.
Zur Berufung des Klägers
5.
In der "Vereinbarung Transportaufträge" vom 24. Juni 2000 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 12 Monaten nach dessen Beendigung, "keine Aufträge zu tätigen" mit Kunden, für die er durch Vermittlung der Beklagten Transporte ausgeführt hatte. Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung hatte der Kläger der Beklagten eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.-- zu zahlen.
Beide kantonalen Gerichte betrachteten diese Vertragsklausel als rechtlich verbindlich. Während das Bezirksgericht jedoch die Konventionalstrafe in Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR auf Fr. 20'000.-- reduzierte, kam das Obergericht zum Ergebnis, dass die vereinbarte Konventionalstrafe nicht herabzusetzen sei, weil dafür die Voraussetzungen fehlten. Beide Gerichte äusserten sich sodann zum Argument des Klägers, dass die zwingenden Vorschriften betreffend das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR) analog anzuwenden seien, weil die Vertragsbeziehung der Parteien als arbeitsvertragsähnlich zu qualifizieren sei. Dieses Argument wurde vom Obergericht mit der Begründung verworfen, aus der "Vereinbarung Transportaufträge" ergebe sich keine Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Arbeit für die Beklagte; der Kläger sei vielmehr jeweils frei gewesen zu entscheiden, ob er für die Beklagte von ihr angebotene bzw. vermittelte Fahrten ausführen wollte oder nicht. Das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen das Obergericht zusätzlich verwies (Urteil S. 22: Verweis auf die Seiten 40-46 des erstinstanzlichen Entscheides), hatte dagegen in analoger Anwendung von Art. 340c Abs. 2 OR geprüft, ob das Verhalten der Beklagten den Kläger zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gezwungen habe, diese Frage aber aufgrund der gegebenen Umstände verneint.
5.1 Mit der Berufung hält der Kläger daran fest, dass ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis vorliege, auf das die Art. 340 ff. OR analog anzuwenden seien. Bei solcher Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich nach Auffassung des Klägers die Ungültigkeit der Vertragsklausel betreffend das Konkurrenzverbot und die Konventionalstrafe.
5.2 Das Bundesgericht hat sich zu der hier streitigen Frage bereits in einem früheren Entscheid geäussert. Jenes Urteil (4C.360/2004 vom 19. Januar 2005), das den am damaligen Verfahren beteiligten Parteivertretern bekannt ist, betraf den Fall eines von der Beklagten beschäftigten Lastwagenfahrers, mit dem ebenfalls ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Lastwagen sowie eine "Vereinbarung Transportaufträge" geschlossen worden war, welche die wörtlich gleiche Klausel betreffend das Konkurrenz- bzw. Abwerbeverbot und die Konventionalstrafe enthielt. Gleich wie der Kläger hatte jener Fahrer während der Dauer des Vertragsverhältnisses überwiegend für eine bestimmte Gesellschaft Transporte ausgeführt und anschliessend für diese Gesellschaft direkt als Vertragsfahrer gearbeitet.
5.3 In jenem Urteil hat das Bundesgericht die Vertragsklausel auf ihre Vereinbarkeit mit den Art. 340 ff. OR überprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie unter den Gesichtspunkten von Art. 340 und 340a OR nicht zu beanstanden sei.
Im Urteil wurde namentlich festgehalten (E. 3.2), ein Konkurrenzverbot sei gemäss Art. 340 Abs. 1 OR nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Entscheidend ist dabei, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 E. 2). Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist die Verpflichtung, sich jeder den Arbeitgeber konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Die Schädigungsmöglichkeit durch Einblick in den Kundenkreis ist insbesondere zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer mit den Kunden seines Arbeitgebers in Kontakt gekommen und mit deren Wünschen und Anliegen bekannt geworden ist und damit die Möglichkeit hat, allfällige Angebote erfolgversprechend zu gestalten und frühzeitig auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 4C.186/1994 vom 29. August 1994 E. 4b/aa; vgl. auch BGE 61 II 90 E. 2 S. 93; 81 II 152 E. 2b S. 154).
Anschliessend wurde in jenem Urteil ausgeführt, dass die in den Art. 340 ff. OR enthaltenen Regelungen analog auch auf ein Abwerbeverbot - als solches ist die umstrittene Vertragsklausel zu verstehen - anzuwenden seien, da dieses die berufliche Entfaltung des Arbeitnehmers bei einem kleinen Markt in ähnlicher Weise behindern könne wie ein Konkurrenzverbot. Die Regelung verlange eine Beurteilung der Interessen im Einzelfall und erlaube damit auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmass die konkrete Ausgestaltung der Wettbewerbsbeschränkung die wirtschaftliche Freiheit des Arbeitnehmers tatsächlich beeinträchtige. Die Regelung biete damit genügend Raum, dem unterschiedlichen Ausmass der Bindung Rechnung zu tragen. Insofern müssten von vornherein für alle nachvertraglichen Einschränkungen der Betätigungsfreiheit die gleichen Voraussetzungen gelten wie für das nachvertragliche Konkurrenzverbot (BGE 130 III 353 E. 2.1.1 S. 357).
5.4 Wie in jenem Fall ist auch im vorliegenden die Voraussetzung des Einblicks in den Kundenkreis zu bejahen, da der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte in Kontakt mit der A.________ AG getreten ist und ihm dabei die Bedürfnisse dieser Kundin bekannt geworden sind, so dass er sein Angebot darauf ausrichten konnte. Ebenfalls gegeben ist sodann die erhebliche Schädigungsmöglichkeit, da der Beklagten durch den Wechsel des Klägers zur A.________ AG während eines Jahres ein Provisionsverlust von rund Fr. 16'000.-- bis Fr. 19'000.-- entstehen konnte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass kein umfassendes Konkurrenzverbot, sondern ein auf wenige Unternehmen beschränktes Abwerbeverbot während eines Jahres vereinbart wurde, womit nicht von einer unbilligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers gesprochen werden kann. Unter den Gesichtspunkten von Art. 340 und 340a OR ist somit das vereinbarte Abwerbeverbot als gültig zu betrachten.
5.5 Der Kläger macht allerdings geltend, das Abwerbeverbot sei gemäss Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen, weil das Vertragsverhältnis wegen eines Verschuldens der Beklagten beendet worden sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, das Obergericht habe seine diesbezüglichen Sachbehauptungen nicht beachtet, weshalb der von diesem festgestellte Sachverhalt vom Bundesgericht zu ergänzen oder die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich das Bezirksgericht zu dem vom Kläger behaupteten Dahinfallen des Abwerbeverbotes geäussert und das Obergericht auf dessen Erwägungen verwiesen hat. Ein solches Vorgehen war vom Bundesrecht her grundsätzlich zulässig und führte dazu, dass der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt durch jenen erweitert wurde, der vom Bezirksgericht festgestellt worden ist (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N. 1 zu Art. 51 OG). Nach dem Urteil des Bezirksgerichts (S. 44) ist unbestritten, dass es infolge von Computerproblemen bei der A.________ AG zu Verzögerungen bei der Erstellung der Transportabrechnungen gekommen war. Zu beachten sei aber, dass der Kläger von der Beklagten jeweils grössere Vorschüsse erhalten habe, wenn er Geld benötigt und gefordert habe. Zudem hätten im Zeitpunkt, als der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beklagten beendete, die Transportabrechnungen vorgelegen. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass finanzielle Probleme, die auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen seien, den Kläger zu einem Verstoss gegen das Konkurrenzverbot getrieben hätten. Im Übrigen sei in den Rechtsschriften des Klägers nicht weiter substanziiert dargelegt, inwiefern die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Es könne somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall kein Sachverhalt vorliege, der sich in analoger Weise unter Art. 340c Abs. 2 OR subsumieren lasse.
Der Kläger äussert sich in seiner Berufungsschrift nicht zu dieser Erwägung. Es fehlen damit die unerlässlichen Angaben für eine Ergänzung des Sachverhalts im Sinne von Art. 64 OG (vgl. E. 2 oben), weshalb auf den entsprechenden Antrag und die damit verbundenen Vorbringen des Klägers nicht einzutreten ist.
5.6 Keine Rüge findet sich in der Berufungsschrift des Klägers hinsichtlich der vom Obergericht festgesetzten Höhe der Konventionalstrafe, weshalb diese Frage vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist.
6.
Aus dem Vermerk auf dem Kaufvertrag, dass der Lastwagen am 15. Juli 2000 vom Kläger übernommen werde, hat das Obergericht geschlossen, dass die Beklagte den Lastwagen vom Abschluss des Kaufvertrages am 22. Juni 2000 bis zu diesem Datum unentgeltlich benutzen durfte. Diese Begründung wird vom Kläger an sich zu Recht kritisiert, denn aus der Vereinbarung eines Übernahmetermins allein kann dies nicht geschlossen werden. Bereits das Bezirksgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger den Lastwagen in dieser Zeit selbst benutzt hat, indem er in Begleitung des Zeugen B.________ während drei Tagen herumgefahren ist, "um zu erfahren, wie der von ihm gekaufte Lastwagen zu fahren war" (Urteil S. 15). Der Kläger wusste somit schon damals, dass der Lastwagen in dieser Zeit in Betrieb war und benutzt wurde. Wenn er eine solche Benutzung damals widerspruchslos duldete bzw. selbst davon profitierte, kann er jetzt nicht eine Entschädigung dafür verlangen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Im Ergebnis ist demnach eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu verneinen.
7.
7.1 Aus diesen Gründen sind die Berufungen des Klägers und der Beklagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.2 Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, weil zum Teil auf die Berufung nicht eingetreten werden kann und im Übrigen die Erfolgsaussichten angesichts des Präjudizes 4C.360/2004 als gering eingeschätzt werden mussten.
7.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Da beide Berufungen erfolglos geblieben sind und keine Berufungsantworten eingeholt wurden, ist keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: