BGer 6S_63/2007
 
BGer 6S_63/2007 vom 14.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.63/2007 /rom
Urteil vom 14. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Veruntreuung),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 3. November 2005 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Die Strafe lautete auf 3 Monate Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs.
B.
Mit Berufungsurteil vom 28. November 2006 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls auf mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch und sprach X.________ von zwei weiteren Veruntreuungsvorwürfen frei. Die Strafe wurde auf zwei bedingt vollziehbare Monate Gefängnis herabgesetzt.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung im Strafpunkt.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Vom vorliegenden Verfahren habe er seit dem 6. August 1996 Kenntnis. Es habe somit bis heute über 10 1/2 Jahre gedauert. Er habe die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Im Gegensatz zum Mitverurteilten habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten und den Untersuchungsbehörden zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie weder einen Strafverzicht erwogen noch die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt habe.
2.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2). Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach den möglichen Folgen sind die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters sowie die Frage zu berücksichtigen, welche Strafe ohne die Verzögerung ausgesprochen werden müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 124 I 139 E. 2a; 119 Ib 311 E. 5b; 117 IV 124 E. 4; s.a. Urteile des EGMR i.S. Kangasluoma vom 14. Juni 2004, Ziff. 29).
2.2 Vorliegend ist das Beschleunigungsgebot unumstrittenermassen verletzt. Es geht somit lediglich noch um die Frage, ob diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen wurde. Es trifft zu, dass die Vorinstanz zur Verfahrensverzögerung nur sehr kurz Stellung nimmt und auch lediglich von einer "gewissen Überlänge des Verfahrens" ausgeht, welche sich strafreduzierend auswirke (angefochtenes Urteil S. 29). Dem Beschwerdeführer entgeht jedoch, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung weitestgehend an das bezirksgerichtliche Urteil anlehnt. Die erste Instanz behandelt die Verfahrensüberlänge und die daraus zu ziehenden Folgen ausführlich. Sie führt aus, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2001 wegen der Haft von Y.________ ruhte und sich danach wegen dessen angeblich schlechten Zustands weiter verzögerte. Diese Verschleppungen könnten dem Beschwerdeführer in keiner Weise angelastet werden und eine Anklage hätte bereits in den 90er Jahren erfolgen können. Das übermässig lange Strafverfahren hätte den Beschwerdeführer stark belastet. Das Beschleunigungsgebot sei deshalb verletzt und diesem Umstand mit einer merklichen Strafminderung Rechnung zu tragen. Zusammen mit dem ebenfalls bejahten Strafmilderungsgrund nach Art. 64 al. 8 StGB führe die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion um ein Jahr. Dass die Vorinstanz angesichts des gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil weiter reduzierten Schuldspruchs auch einen Strafverzicht hätte in Betracht ziehen können, ändert nichts daran, dass ihre Strafzumessung im Ergebnis innerhalb ihres Ermessens liegt. Unter Übernahme der erstinstanzlichen Einschätzung hat sie den Verzögerungen in bedeutendem Umfang Rechnung getragen und die Strafe auf ein Minimalmass reduziert. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: