Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 438/06
Urteil vom 14. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
P.________, 1956,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene P.________ war seit 8. Januar 1996 in der Genossenschaft X.________ als Lagerist angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. März 1997 erlitt er bei einem Autounfall ein stumpfes Thoraxtrauma mit einer Sternumläsion; er übte danach seine Tätigkeit ab 21. April 1997 wieder zu 100 % aus. Am 10. April 2001 verletzte sich P.________ bei einem Auffahrunfall an der linken Nackenseite; in der Folge war er arbeitsunfähig. Am 28. März 2002 war P.________ als Beifahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt und zog sich eine konsekutive HWS-Distorsion zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einer Begutachtung durch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 14. Februar 2003 und einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2003 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. März 2004 ab dem 31. März 2004 eine weitere Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 19. Juli 2006).
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids sei die Streitsache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung der Versicherungsansprüche an die SUVA zurückzuweisen, oder an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten die obligatorischen Versicherungsleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung, etc.) im Rahmen der seit 10. April 2001 bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 19. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG ) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
3.
Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen in Erwägung gezogenen (teilweisen) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 3. März 1997, 10. April 2001 sowie dem 28. März 2003 und den über den 21. April 1997 hinaus fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden des Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4b S. 53). Zu beurteilen bleibt die - einzig - umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
3.1 Dr. med. M.________ hält im psychiatrischen Gutachten vom 19. September 2003 ein mittelschweres depressives bzw. dysthymes Zustandsbild und eine in hohem Masse aggravierende Visualisierung des Invalidenstatus fest. Dabei seien die geklagten psychischen Beschwerden keine Folgen von HWS-Distorsionen, sondern eher auf eine depressive Entwicklung und ungünstige psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Anlässlich der Untersuchung des Versicherten am 8. Januar 2003 diagnostiziert der Neurologe Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 14. Februar 2003 ein chronisches, teilweise Analgetica induziertes craniocervikales Schmerzsyndrom sowie eine chronisch depressive Entwicklung mit multiplen funktionellen Organbeschwerden; eine organische Ursache sei nicht bekannt, die radiologischen und klinischen Untersuchungen ergäben unauffällige Befunde, so dass eine pathologische Schmerzverarbeitungsstörung in Betracht zu ziehen sei. Beide Ärzte schliessen leichte HWS-Distorsionen nicht aus, hingegen seien die geklagten psychischen Beschwerden nicht die Folge einer HWS-Distorsion (Dr. med. M.________), sondern stammten von einer erheblichen psychogenen Ausweitung auf der Basis einer chronisch depressiven Entwicklung (Dr. med. B.________). Auch Dr. med. C.________ diagnostizierte in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 19. März 2002 keine HWS-Distorsion. Er zählte die Befunde der Rehabilitationsklinik D.________ auf, führt jedoch unter HWS Folgendes aus: "Die Beweglichkeit ist nicht eingeschränkt. Der Patient lässt die Bewegungsprüfung schlecht zu resp. berichtet relativ rasch über starke Bewegungsschmerzen. Eine periphere Neuropathologie kann nicht festgestellt werden." Selbst wenn im Sinne der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest teilweise die für ein HWS-Distorsionstrauma typische Symptomatik (dazu vgl. BGE V 117 359 E. 4b S. 360 [diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Depression, Wesensveränderung, usw.]) bejaht wird, ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, inbesondere dem psychiatrischen Gutachten unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung von den Unfällen bis zum Beurteilungszeitpunkt von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile auszugehen, so dass die Adäquanz gemäss BGE 115 V 140 zu prüfen ist (E. 2.2).
3.2 Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den versicherten Unfällen und dem psychischen Gesundheitsschaden kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 mit überzeugender Begründung festgehalten, dass die als mittelschwer einzustufenden Ereignisse vom 3. März 1997, 10. April 2001 und vom 28. März 2003 erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Der Unfallhergang aller drei Kollisionen kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und ist objektiv nicht in besonderer Weise geeignet, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen (Urteil U 424/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005). So kann auch entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise. Bereits nach dem zweiten Unfall stellte der Psychiater Dr. K.________ von der Rehaklinik D.________ ein leichtes depressives Syndrom fest - dabei ist festzuhalten, dass der Versicherte nach dem ersten Unfall wieder zu 100 % arbeitete -, und nach dem dritten Bagatellunfall war eine Verschlechterung bzw. Destabilisierung der Psyche des Versicherten gegeben. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf ist auszuschliessen, zumal die radiologischen wie auch klinischen Untersuchungen keine somatischen Befunde ergaben. Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
4.
Der Einspracheentscheid der SUVA, mit welchem Heilbehandlungen und Taggeldleistungen per 31. März 2004 eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Mangels einer Unfallkausalität der bestehenden Beeinträchtigungen erweisen sich auch die Begehren um Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: