BGer 4P.333/2006
 
BGer 4P.333/2006 vom 15.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.333/2006/ len
Urteil vom 15. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniele Jenni,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, vom 6. November 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ klagte am 16. Mai 2006 beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen gegen Y.________ namentlich auf Bezahlung von Fr. 150'000.--; diesen Betrag hatte ihr Ehemann dem Beklagten im Jahre 1970 zum Erwerb und zur Überbauung eines Grundstücks übergeben. Zudem ersuchte sie gestützt auf Art. 77 ZPO BE um unentgeltliche Prozessführung und einen amtlichen Anwalt. Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises IV dieses Gesuch ab (Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte X.________ in Anwendung von Art. 79 Abs. 4 ZPO BE die Gerichtskosten im Gesuchsverfahren (Ziffer 4) und stellte das Verfahren in der Hauptsache gemäss Art. 79 Abs. 3 ZPO BE bis zur endgültigen Erledigung des Gesuchs ein (Ziffer 5).
1.2 Am 25. September 2006 rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer; sie beantragte, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass ihre Klage nicht aussichtslos sei und die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt seien.
1.3 Mit Entscheid vom 6. November 2006 wies der Appellationshof den Rekurs betreffend unentgeltliche Prozessführung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klage habe wegen Eintritts der Verjährung kaum Aussicht auf Erfolg.
1.4 Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. Dezember 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. Sie rügt die Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV BE).
1.5 Antragsgemäss hat der Abteilungspräsident am 10. Januar 2007 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet.
2.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
3.
3.1 Beim Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, mit Hinweis).
3.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. z.B. BGE 126 I 257 E. 1a S. 258, mit Hinweis). Für die vorliegend erhobenen Einwände ist das Obergericht prinzipiell letzte kantonale Instanz (vgl. Art. 81 Abs. 1 ZPO BE); in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht) fragt sich höchstens, ob nicht kantonale Nichtigkeitsklage einzureichen gewesen wäre (vgl. Art. 359 Ziff. 1 ZPO BE). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
3.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur die rechtsgenüglich erhobenen Rügen. Die Beschwerdeführer müssen daher den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (statt vieler BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin solche verfassungsmässige Rechte bloss benennt, ohne auf wenigstens sinngemäss erkennbare Weise zu begründen, inwiefern diese verletzt seien, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Insbesondere wird nicht begründet, inwiefern Art. 6 EMRK verletzt sei und Art. 11 KV BE über Art. 9 BV (Willkür) sowie Art. 77 ZPO BE über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehende Ansprüche gewähren würden und insofern willkürlich angewandt worden seien.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wonach das Obergericht im Ergebnis ein Sachurteil getroffen habe, ohne dafür zuständig gewesen zu sein.
4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Diese Vorschrift, die den Gehalt des Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat, garantiert u.a. die Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Organisation der Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts. Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben sich indes Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren (vgl. dazu BGE 123 I 49 E. 2b S. 51).
4.2 Das Obergericht hat festgehalten, es sei zwar grundsätzlich nicht Sinn und Zweck der Prüfung der Prozessaussichten im Rahmen des Verfahrens der unentgeltlichen Rechtspflege, die Sache selbst eigentlich materiell bzw. abschliessend zu beurteilen (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZPO BE). Könne aber eine einzige Frage wie diejenige des Eintritts der Verjährung über den Ausgang des Klageverfahrens entscheiden, sei eine praktisch abschliessende Prüfung der Prozessaussichten bei einem diesbezüglich vernünftigen Aufwand nicht zu beanstanden.
4.3 Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit dieser Rüge fraglich erscheint (E. 3.2), rügt die Beschwerdeführerin nicht, der Gerichtspräsident bzw. das Obergericht seien zur Entscheidung über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege unzuständig. Sie beanstandet allein, diese hätten ihre Kognition mit einer freien Rechtsprüfung erweitert, was über ein summarisches Verfahren klar hinausgehe. Damit rügt sie indes, der Gegenstand des Entscheids der unentgeltlichen Rechtspflege sei erweitert worden. Soweit sie insofern nicht nur dessen Ergebnis kritisiert, rügt sie somit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
5.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit nötig, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., mit Hinweisen). Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133, mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Klage vom 15. Mai 2006 von Y.________ die Bezahlung von Fr. 150'000.--. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob ein partiarisches Darlehen oder eine einfache Gesellschaft zu Grunde liegt und ob die Forderung ganz oder teilweise einer Bank abgetreten wurde. In der Klageantwort wurde zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung; ist diese auf Kündigung gestellt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist (Art. 130 Abs. 1 und 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Damit diese Handlungen die Verjährung unterbrechen, müssen sie vom Forderungsgläubiger ausgehen (BGE 114 II 335 E. 3a S. 336 f.; 111 II 358 E. 4a S. 364 f.).
Die Beschwerdeführerin geht von einer einfachen Gesellschaft zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und Y.________ aus. Diese habe der Ehemann zwar am 13. Juli 1992 auf den 15. Januar 1993 gekündigt; Kontakte zwischen den Gesellschaftern seien aber weitergelaufen, wie zwei Schreiben vom 2. Dezember 1992 und 27. Januar 1993 des Rechtsvertreters von Y.________ belegen würden. Dass die Forderung diesem gegenüber im Rahmen des Konkurses über den Nachlass des Ehemannes geltend gemacht worden sei, ergebe sich aus einem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 4. Dezember 2003 bzw. einem darin erwähnten Schreiben des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts vom 9. September 2003; danach habe dieses auf eine weitere Verfolgung der Forderung verzichtet. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, auch ihr Gesuch zum Aussöhnungsversuch hinsichtlich der fraglichen Forderung, das sie am 30. Dezember 2004 beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen gestellt habe, mit Verfügung vom 17. Februar 2005 aber infolge Verzichts der Parteien auf einen Aussöhnungsversuch abgeschrieben wurde, unterbreche die Verjährungsfrist.
5.2 Die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Verjährung sei sowohl bei Annahme einer einfachen Gesellschaft als auch eines Darlehens grundsätzlich eingetreten, ist nicht zu beanstanden. Y.________ ging der fragliche Betrag am 1. Mai 1970 zu. Da über dessen Rückzahlung offensichtlich nichts vereinbart wurde, war die Forderung aus Darlehen innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Geldsumme verjährt (Art. 318 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 OR). Wird von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen, hätte die Verjährung bereits sechs Monate nach Übergabe des Betrags (vgl. Art. 546 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 OR) bzw. mit der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (per 15. Januar 1993; vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR) begonnen. So oder anders wäre die Forderung spätestens Mitte Januar 2003 verjährt.
5.3 Auch gegen die Feststellungen der kantonalen Gerichte, es lägen weder verjährungshemmende noch -unterbrechende Handlungen vor, ist nichts einzuwenden. Inwiefern die konkursamtliche Liquidation (angeordnet am 31. Oktober 2002) des Nachlasses des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Gläubigers der umstrittenen Forderung deren Verjährung beeinflusst haben soll, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar; zumal ist nicht ersichtlich, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und die Verjährung dadurch unterbrochen worden wäre. Dies gilt auch für die in der Beschwerde angeführten Vorgänge in Bezug auf das Gesuch vom 30. Dezember 2004 zum Aussöhnungsversuch. Abgesehen davon, dass es sich dabei um im vorliegenden Zusammenhang neue und damit grundsätzlich unzulässige Vorbringen handelt (vgl. dazu etwa BGE 129 I 49 E. 3 S. 57), erfolgten diese Handlungen im Jahr 2005, als die Verjährung der Forderung bereits eingetreten war (Januar 2003), weshalb sie das Obergericht zu Recht unberücksichtigt liess. Demnach erweist sich die Beschwerde auch mit Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als unbegründet.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Begehren zum vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 OG) ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: