BGer 6A_14/2007 |
BGer 6A_14/2007 vom 15.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.14/2007 /rom
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Urteil vom 15. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Postfach 835, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises; Verkehrsunterricht,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 19. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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