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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.89/2007 /rom
Urteil vom 15. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Betrugsversuch etc.,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 1. November 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ mit Urteil vom 8. August 2006 unter anderem des vollendeten versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 1. November 2006 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 1. November 2006 sei aufzuheben.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung in den Fällen B1 und B3. Zum ersten Fall macht er geltend, der angebliche Darlehensgeber sei nicht loyal und ein Lügner, und er - der Beschwerdeführer - habe von diesem kein Darlehen erhalten. Zum zweiten Fall bringt er vor, es stimme nicht, was die Polizei damals ins Protokoll geschrieben habe.
Damit ist er im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung von eidgenössischem (Straf-)Recht gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt wird. In einer solchen ist genau anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Insbesondere vermag die eingereichte Postquittung nicht zu beweisen, dass es sich bei dem angeblichen Darlehen um erspartes Geld des Beschwerdeführers handelt.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: