BGer 6S_94/2007 |
BGer 6S_94/2007 vom 15.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.94/2007 /rom
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Urteil vom 15. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Betrug),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, vom 22. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 4. April 2006 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis auf eine Anzeige von X.________ gegen drei Personen betreffend Betrug nicht ein. Am gleichen Tag wurde die Verfügung von der leitenden Staatsanwältin genehmigt. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Affoltern mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 nicht ein.
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X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde und einem "Gesuch um Fristansetzung" an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügungen vom 22. Dezember und 4. April 2006 seien aufzuheben.
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2.
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Die angefochtenen Verfügungen sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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3.
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Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jeder durch eine angebliche Straftat Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), der Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht gemäss Art. 28 ff. StGB als solches geht, und der Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Der Beschwerdeführer wurde nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Er ist deshalb nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Es geht auch nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und schliesslich war die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin des Kantons Zürich am Verfahren beteiligt. Somit ist der Beschwerdeführer auch nicht Privatstrafkläger im Sinne der BStP. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Unter diesem Umständen ist das Gesuch um Fristansetzung gegenstandslos.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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