Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 253/06
Urteil vom 15. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
S.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,
gegen
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
18. April 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1952 geborene S.________ war seit Januar 1999 als Pflegehelferin mit einem Pensum von 80 % im Alters- und Pflegeheim W.________ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. März 1999 erlitt sie als Fahrzeuglenkerin einen Verkehrsunfall, als ein aus einer Seitenstrasse kommender Automobilist mit der vorderen rechten Seite ihres Personenwagens kollidierte. Frau Dr. med. G.________ von der chirurgischen Abteilung des Spitals X.________, welche die Versicherte noch am gleichen Tag zufolge zunehmender Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS), der rechten Schulter und dem rechten Oberarm aufgesucht hatte, diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Visana erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, indem sie für die Heilbehandlung aufkam und Taggelder ausrichtete. S.________ kündigte ihre bisherige Stelle auf Ende Juli 1999 und trat auf den 1. August 1999 eine Teilzeitstelle von 50 % in der Firma P.________ an.
A.b Die Visana klärte den medizinischen Sachverhalt ab, indem sie unter anderem das Zentrum Y.________ mit einem polydisziplinären Gutachten beauftragte, welches am 17. Mai 2001 erging. Da die Versicherte in der Folge geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, holte die Visana zudem den Bericht der die Versicherte seit Januar 2002 behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, vom 8. April 2002 ein. Über den weiteren Verlauf berichtete am 24. Februar 2004 der die Versicherte ab August 2002 behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.________. Nachdem dieser empfohlen hatte, bei Andauern der Beschwerden eine nochmalige neurologische und allenfalls auch psychosomatische Beurteilung durchzuführen, teilte die Visana S.________ am 24. Mai 2004 mit, sie beabsichtige, bei der MEDAS ein Gutachten in Auftrag zu geben. Diesem Vorgehen opponierte die Versicherte mit Schreiben vom 15. Juni 2004, da der medizinische Sachverhalt mit dem interdisziplinären Gutachten des Zentrum Y.________ vom 17. Mai 2001 bereits umfassend abgeklärt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 forderte die Visana sie sodann auf, sich der Untersuchung zu unterziehen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. Innert der angesetzten Bedenkfrist erklärte sich die Versicherte in der Folge mit der vorgesehenen Begutachtung einverstanden. Nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer ergänzte die Visana den an die Gutachter zu richtenden Fragenkatalog und brachte diesen der Versicherten mit Schreiben vom 4. August 2004 zur Kenntnis. S.________ liess der Visana am 8. September 2004 mitteilen, sie sei mit den Fragen des Haftpflichtversicherers nicht einverstanden und werde sich der geplanten Begutachtung nicht unterziehen, wenn diese nicht aus dem Recht gewiesen würden. Die Visana, welche am erweiterten Fragenkatalog festhielt, machte die Versicherte am 19. November 2004 erneut auf ihre Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen einer Verletzung aufmerksam. Nachdem die Versicherte innerhalb der Bedenkfrist um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, stellte die Visana die laufenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Januar 2005 ein und lehnte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 26. Januar 2005). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die Visana sei zu verpflichten, ihr über den 31. Januar 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. März 1999 zu Recht mit Wirkung ab 31. Januar 2005 eingestellt hat.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies vor allem die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003) und die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003, ergänzt durch Art. 55 Abs. 2 UVV), sowie die Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen und das dabei zu beobachtende Vorgehen (Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003). Auch darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Mediziner des Zentrums Y.________ diagnostizierten im Gutachten vom 17. Mai 2001 aufgrund einer orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch-neuropsychologischen Gesamtbeurteilung ein chronisches cervicocephales Syndrom rechtsbetont nach Accelerationstrauma der HWS mit Instabilität und Retrolisthesis in C3, radikulärer Irritation in C8/Th1 rechts und posttraumatisch verstärkter, vorbestehender Migräne. Zudem wiesen sie auf folgenlos abgeheilte Traumatisierungen der HWS in den Jahren 1989 und 1995 hin. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war ihrer Ansicht nach keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Sie empfahlen jedoch eine regelmässige, vor allem stützende Führung durch den Hausarzt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegehelferin schätzten sie auf 50 % und bei einer anderen, den Behinderungen angepassten Erwerbstätigkeit, wie sie bei der Firma P.________ ausgeübt werde, auf 60 % (vgl. auch die Stellungnahme der Ärzte des Zentrums Y.________ vom 13. September 2001). Den Integritätsschaden veranschlagten die Gutachter auf 15 %.
3.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS angezeigt und zumutbar war, nachdem die Beschwerdeführerin sich im Januar 2002 in die Behandlung von Frau Dr. med. J.________ begeben und diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei schwerem Schmerzsyndrom und ausgeprägtem depressivem Zustandsbild festgehalten und damit verbunden ab 13. März 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 8. April 2002) und der von der Versicherten am 21. August 2002 konsultierte Dr. med. C.________ ein durch eine chronische Migräne überlagertes chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt, auf die Möglichkeit einer Somatisierung und Unfallverarbeitungsstörung ohne offensichtliche Depression hingewiesen und eine nochmalige neurologische und psychologische Beurteilung erwogen hatte (Bericht vom 24. Februar 2004).
3.3 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ist formrichtig durchgeführt worden, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, dass und weshalb die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der Untersuchung bei der MEDAS zu unterziehen, nicht entschuldbar war. Insbesondere musste es der Beschwerdegegnerin möglich sein, die Ergebnisse der Untersuchungen der von der Versicherten nach Vorliegen des Gutachtens des Zentrums Y.________ konsultierten Ärzte zu überprüfen, indem sie ihrerseits medizinische Abklärungen in die Wege leitete. Dass den Experten dabei auch Fragen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachtem Gesundheitsschaden unterbreitet werden sollten, obwohl die Beschwerdegegnerin diesen bisher anerkannt hatte, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die ablehnende Haltung der Versicherten dar. Der Hinweis auf eine Verletzung des Anspruchs der Versicherten auf rechtliches Gehör ist unbehelflich, da diese durchaus zum erweiterten Fragenkatalog Stellung nehmen konnte. Davon hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die Notwendigkeit zusätzlicher Fragen bestritten hat. Welche Fragen schliesslich den Experten unterbreitet werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes von Amtes wegen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) dem Ermessen des Versicherungsträgers. Daher kann auch der Einwand einer Verletzung des Fairnessgebotes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht gehört werden.
3.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen und einen Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
4.
Der Einspracheentscheid vom 14. März 2005, mit welchem die bisher erbrachten Leistungen in Form von Heilbehandlung (Art. 10 und Art. 21 UVG ) und Taggeld (Art. 16 UVG) auf den 31. Januar 2005 eingestellt wurden, stützt sich auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. Mai 2001 sowie die beiden Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte Dr. med. J.________ vom 8. April 2002 und Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2004. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Notwendigkeit einer weiteren Heilbehandlung lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend beurteilen. Das Gutachten des Zentrums Y.________ zeige kein aktuelles Bild des Gesundheitszustandes und auf den Bericht des Dr. med. C.________ könne nicht abgestellt werden, weil dieser für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht umfassend genug sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Ärzte des Zentrums Y.________ prognostisch erfolgversprechende medizinische Massnahmen ausdrücklich verneint haben mit dem Hinweis, dass auch ausgedehnte Therapien kaum zu einer Linderung der Beschwerden führen dürften. Der Bericht von Frau Dr. med. J.________ vom 8. April 2002 bringt in diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse. Darin wird lediglich angeführt, trotz regelmässiger Gespräche und medikamentös analgetischer und antidepressiver Therapie sei es nicht gelungen, die Teilarbeitsfähigkeit zu halten. Es gelte nun, eine Chronifizierung zu vermeiden, indem alles daran gesetzt werden müsse, die Versicherte möglichst bald wieder beruflich einzugliedern. Die Ärztin hält den eigentlichen Heilungsprozess somit prinzipiell ebenfalls für abgeschlossen und stellt künftige Massnahmen, die der Versicherten primär den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ermöglichen, in den Vordergrund. Auch der Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2004 führt mit Bezug auf die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung zu keinen neuen Ergebnissen. Gemäss seinen Ausführungen konnte eine Stabilisierung der Beschwerden mit etwas weniger häufigen Schmerzschüben erreicht werden. Eine weitere Verbesserungsmöglichkeit sah er höchstens noch in einem stationären Rehabilitationsversuch, wozu sich die Versicherte bisher jedoch nicht bereit erklärt habe. Die Notwendigkeit weiterer Behandlungsmassnahmen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen vermöchten, wird mit dieser vagen Empfehlung nicht überzeugend dargetan, weshalb Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den Anspruch auf Heilbehandlung über den 31. Januar 2005 hinaus zu Recht verneint haben. Aus diesem Grund lässt sich auch die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin nicht beanstanden.
5.
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben den Anspruch auf Rente (Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) ebenfalls verneint.
5.1 Ob über den 31. Januar 2005 hinaus eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht, hängt zunächst davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 1999 und den von der Versicherten geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 1. März 1999 ein Schleudertrauma der HWS oder eine Schleudertrauma ähnliche Verletzung erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert und unbestritten, dass in der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen gehörenden Symptome (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) aufgetreten ist, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht.
5.2 Mit Bezug auf den für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hat die Vorinstanz erwogen, in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer könne diese Frage aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, da insbesondere unklar sei, wie die psychischen Beschwerden einzuordnen seien und in welchem Mass die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt sei. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungspflicht über Ende Januar 2005 hinaus bestehen könnte, die aber aufgrund der Weigerung der Versicherten, sich einer weiteren medizinischen Begutachtung zu unterziehen, nicht geklärt werden könne und daher zu verneinen sei.
5.2.1 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 123 V 98 E. 3f S. 105), welche das Gericht von Amtes wegen zu beurteilen hat. Daran ändert nichts, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle besondere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. BGE 123 V 98 E. 3d S. 104). Danach ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80). Wie das Gericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 (U 164/01) publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
5.2.2 Aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit zugunsten einer psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind. Zwar führte Dr. med. R.________ im Bericht vom 8. Mai 1999 an, die Versicherte sei wahrscheinlich psychovegetativ labil und ängstlich. Frau Dr. med. G.________ erwähnte im Bericht vom 23. September 1999 eine psychische Labilität mit Neigung zur Depression, wobei sich der psychische Zustand nach Verabreichung von Antidepressiva stark gebessert habe. Der Psychiater des Zentrums Y.________ konnte jedoch gemäss Gutachten vom 17. Mai 2001 keine relevanten psychopathologischen Befunde erheben. Frau Dr. med. J.________ geht im Bericht vom 8. April 2002 von einem ausgeprägten depressiven Zustandsbild mit Antriebsstörung, Schlafstörung und latenter Suizidalität aus, ohne sich dabei indessen auf eine psychiatrische Exploration zu stützen. Dr. med. C.________ verneinte laut Bericht vom 24. Februar 2004 das Vorliegen einer offensichtlichen Depression ausdrücklich. Eine Somatisierung und Unfallverarbeitungsstörung bezeichnete er lediglich als möglich. Für die Adäquanzbeurteilung ist daher die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 massgebend. Zu diesem Schluss kam auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2005, setzte sich jedoch in der Folge mit den massgebenden Kriterien nicht auseinander.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin, welche sich in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift eingehend zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs geäussert hat, ordnet den Unfall im mittleren Bereich an. Aufgrund des Geschehensablaufs, wie er im Unfallprotokoll geschildert wurde, sah die Versicherte, welche mit ca. 55 km/h auf der Hauptstrasse unterwegs war, das rechts aus einer Strasse ohne Vortritt einbiegende Fahrzeug anrollen und versuchte auszuweichen. Sie konnte die Kollision jedoch nicht vermeiden und es kam zum Aufprall an der rechten Vorderseite ihres Personenwagens. Nach der gesamten Aktenlage ist der Vorfall vom 1. März 1999 im Rahmen der Einteilung, wie sie rechtsprechungsgemäss für die Belange der hier vorzunehmenden Adäquanzprüfung massgeblich ist (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366), als mittelschweres Geschehnis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln.
5.2.4 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist folglich zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 mit Hinweis).
5.2.4.1 Der Unfall vom 1. März 1999 trug sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen zu, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
5.2.4.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte. Zwar gab die Versicherte gegenüber dem Psychiater des Zentrums Y.________ an, sie fühle sich nicht gut, da die am Vortag durchgeführte orthopädische Untersuchung der HWS starke Schmerzen ausgelöst habe, die noch andauerten. Auch der Orthopäde wies in seinem Bericht darauf hin, dass während der Untersuchung immer wieder Schmerzen in der HWS-Region aufgetreten seien. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entstand deswegen aber offensichtlich nicht, da dies sonst in den späteren Arztberichten erwähnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist.
5.2.4.3 Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Aggravierende Faktoren wie Frakturen oder neurologische Defizite konnten aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden.
5.2.4.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass die Versicherte das Spital nach ambulanter Untersuchung wieder verlassen konnte. Unmittelbar nach dem Unfall erhielt sie eine physikalische Therapie, Analgetika und Antidepressiva (Bericht von Frau Dr. med. G.________ vom 23. September 1999). Zudem fand eine neurologische Untersuchung statt (Bericht des Dr. med. R.________ vom 8. Mai 1999). Ab Dezember 1999 führte Dr. med. U.________ eine zunächst wöchentliche und später zweiwöchentliche Manualtherapie durch (Bericht vom 14. Januar 2000). Ab März 2000 übernahm Dr. med. N.________ die Behandlung, welche laut Bericht vom 17. März 2000 einmal im Monat stattfand. Am 28. Oktober 2000 berichtete er von einer Therapieresistenz der medikamentös angegangenen chronischen Nacken- und Kopfschmerzen. Die Ärzte des Zentrums Y.________ empfahlen im Gutachten vom 17. Mai 2001 eine regelmässige, vierteljährliche Betreuung durch den Hausarzt. Ab Januar 2002 stand die Beschwerdeführerin in der Therapie von Frau Dr. med. J.________, welche regelmässige Gespräche durchführte und Medikamente verschrieb. Dr. med. C.________, welchen die Versicherte ab August 2002 konsultierte, erwähnte im Bericht vom 24. Februar 2004 eine medikamentöse Schmerzbekämpfung und angeblich früher auch Akupunktur und Kraniosakraltherapie. Aufgrund der Eintragungen des Arztes zur Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein suchte die Versicherte ihn im Jahre 2002 ausser im August einzig noch im Oktober auf. In den Jahren 2003 und 2004 wurden ein- bis zweimonatliche Arztbesuche vermerkt, wobei es sich dabei im Wesentlichen um Verlaufskontrollen gehandelt haben dürfte. Etwas anderes lässt sich dem Bericht vom 24. Februar 2004 jedenfalls nicht entnehmen. Auch wenn seit dem Unfall - ohne wesentlichen Erfolg - eine vorwiegend medikamentöse Behandlung durchgeführt wurde, handelt es sich gesamthaft betrachtet nicht um eine spezifische, auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer.
5.2.4.5 Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Versicherte vor dem Unfall als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim mit einem Pensum von 80 % tätig war. Nach dem Unfall war sie arbeitsunfähig. Am 1. August 1999 trat sie - angeblich auf Anraten der behandelnden Ärztin - bei der Firma P.________ eine Teilzeitstelle von 50 % an. Nach den Angaben von Frau Dr. med. G.________ im Bericht vom 23. September 1999 bestand zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Am 28. März 2001 teilte die Versicherte der Beschwerdegegnerin mit, sie habe die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2001 auf 60 % steigern können, da sie nebst den Hausbesuchen auch Administrativarbeiten übernommen habe. Davon gingen gemäss Schreiben vom 13. September 2001 auch die Gutachter des Zentrums Y.________ aus, als sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestierten. Frau Dr. med. G.________ schätzte laut Bericht vom 4. Juli 2001 und Schreiben an die Versicherte vom 29. Oktober 2001 die Arbeitsfähigkeit seit August 1999 bis auf Weiteres auf 50 %. Sie hielt dazu fest, es sei darauf zu achten, dass die Arbeitsbelastung pro Tag nicht mehr als vier bis viereinhalb Stunden betrage und nach jeweils fünf Arbeitstagen zwei Tage zur Erholung zur Verfügung stünden. In der Folge attestierte Frau Dr. med. J.________ ab März 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Worin die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestand, vermochte sie indessen im Bericht vom 8. April 2002 nicht überzeugend darzutun. Laut den Eintragungen im Unfallschein ging Dr. med. C.________ alsdann von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ab August 2002 aus (vgl. auch Bericht vom 24. Februar 2004), ohne indessen seine von den Gutachtern des Zentrums Y.________ abweichende Einschätzung nachvollziehbar zu begründen. Die Angaben der behandelnden Ärzte sind daher mit Zurückhaltung zu würdigen. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall lediglich im Rahmen von 80 % eines vollen Pensums tätig war und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie ohne den Unfall eine vollzeitliche Tätigkeit aufgenommen hätte. In der selbst gewählten Teilzeitbeschäftigung war sie jedoch nur limitiert in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit - falls überhaupt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00) - nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden kann.
5.2.4.6 Was das Kriterium der Dauerbeschwerden anbelangt, gab Dr. med. C.________ im Bericht vom 24. Februar 2004 an, eine präzise Beurteilung der Schmerzen sei durch die Angabe ausgeprägter Druckdolenzen limitiert. Die Versicherte klage auch nach Untersuchungen vorsichtiger Art über starke Schmerzexazerbationen. Es habe jedoch eine Stabilisierung der Beschwerden erreicht werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Unfall glaubhaft über Nacken- und Kopfschmerzen klagt, kann dieses Kriterium als erfüllt betrachtet werden. Den Schluss auf eine besondere Ausprägung lassen die Akten indessen nicht zu, konnte sie doch bereits einige Monate nach dem Unfall eine neue Teilzeitstelle antreten.
5.2.4.7 Was schliesslich den schwierigen Heilverlauf betrifft, kann aus der blossen Dauer der Beschwerden und der ärztlichen Behandlung nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
5.2.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerde zu verneinen ist. Die Einstellung der Leistungen besteht folglich zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: